20000886•Landwirtschaftliches Siedlungs-Landesgesetz 1991
20000886Landwirtschaftliches Siedlungs-Landesgesetz 1991Law07.05.1991
Steiermärkisches Landwirtschaftliches Siedlungs-Landesgesetz 1991 – StLSG 1991
Stammfassung: LGBl. Nr. 29/1991 (WV)
(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur können landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden.
(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.
(1) Gegenstand von Siedlungsverfahren ist
(2) Die im Abs. 1 Z 6 bezeichneten Erwerbsvorgänge gelten dann nicht als Gegenstand von Siedlungsverfahren im Sinne des Abs. 1, wenn der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht binnen acht Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.
(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag von im Abs. 2 genannten physischen und juristischen Personen durchzuführen.
(2) Einen Antrag nach Abs. 1 können stellen
(3) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, agrargemeinschaftlichen bzw. genossenschaftlichen Anteilsrechte oder Nutzungsrechte oder Miteigentumsanteile obliegt den Parteien.
(4) Die im Abs. 2 lit. a genannten Personen müssen eine ordentliche Bewirtschaftung eines bäuerlichen Betriebes gewährleisten und auch in der Lage sein, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Art der Siedlungsmaßnahme angemessenen Eigenmittel – mindestens 25% des Gesamtaufwandes – aufzubringen.
(5) Das Gebiet, in dem der Betrieb liegt oder liegen soll, muß für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet und gesichert sein.
(6) Antragsberechtigte im Sinne des Abs. 2 lit. d sind juristische Personen, die als Siedlungsträger anerkannt sind. Die Anerkennung kann durch ein Landesgesetz oder durch einen Bescheid der Agrarbehörde ausgesprochcn werden, wenn nach der die Organisation des Siedlungsträgers regelnden Vorschrift und nach seiner Zusammensetzung die Gewähr dafür gegeben ist, daß seine Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist.
(7) Die nach Abs. 6 durch Bescheid ausgesprochene Anerkennung als Siedlungsträger ist zurückzunehmen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Parteien im Siedlungsverfahren sind
(1) Mehrere der im § 3 Abs. 2 lit. a genannten Personen können von der Agrarbehörde mit Bescheid zu einer Siedlungsgemeinschaft zusammengefaßt werden, wenn zur erfolgreichen Durchführung eines Siedlungsverfahrens die Vereinigung der persönlichen und wirtschaftlichen Kräfte der einzelnen Siedler erforderlich ist. Die Siedlungsgemeinschaften sind mit Bescheid aufzulösen, wenn die Voraussetzungen ihrer Errichtung weggefallen sind.
(2) Die Siedlungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
(3) Die körperschaftliche Einrichtung der Siedlungsgemeinschaft wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Satzung bestimmt, für deren Aufstellung die Bestimmungen über die Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaften, § 43 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz – StAgrGG 1985, LGBI. Nr. 8/1986, sinngemäß anzuwenden sind.
(4) Die Angelegenheiten der Siedlungsgemeinschaft werden, soweit sie nicht auf Grund der Satzung vom Obmann oder einem anderen Organ zu besorgen sind, durch Bcschlußfassung in der Vollversammlung der Mitglieder geordnet. Der Obmann vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung und vertritt die Siedlungsgemeinschaft nach außen.
(1) Die Agrarbehörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die Agrarbehörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.
(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zu enthalten
(3) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Agrarbehörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn an Stelle eines Grunderwerbes durch Vertrag in einem Exekutionsverfahren durch Erteilung eines Zuschlages oder im Falle eines Überbotes oder Übernahmsantrages die im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.
(5) Bei Siedlungsmaßnahmen nach § 2 ist vor Erlassung eines Bescheides über die persönliche und fachliche Eignung der Partei, die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse und die Frage der agrarpolitischen Zweckmäßigkeit des Vorhabens eine Stellungnahme der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark einzuholen, sofern eine solche Stellungnahme im Gegenstand nicht schon vorliegt.
(6) Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden gemäß Abs. 1, 3 und 4 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu verständigen, sofern es sich um den Erwerb eines Grundstückes handelt.
(7) Im Falle des § 8 Abs. 1 sind die Grundbuchbeschlüsse auch der Agrarbehörde zuzustellen.
(1) Bei Siedlungsmaßnahmen der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Art dürfen Grundstücke, Gebäude oder Rechte, die Gegenstand eines Siedlungsverfahrens bilden, durch 15 Jahre, von dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Siedlungsbescheides an gerechnet, ohne Zustimmung der Agrarbehörde an andere Personen als den Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie, Geschwister oder Miteigentümer durch Rechtsgeschäft unter Lebenden weder ganz noch teilweise veräußert oder überhaupt dem Siedlungszweck entfremdet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch der Siedlungszweck nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Agrarbehörde kann bei Siedlungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 7 ein Veräußerungsverbot im Sinne des Abs. 1 aussprechen, wenn dies zur Sicherung des Siedlungserfolges notwendig ist. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 1.
(3) Das Veräußerungsverbot nach Abs. 1 und 2 ist im Grundbuch einzutragen, wenn es sich auf ein grundbücherlich eingetragenes Recht bezieht; in berücksichtigungswürdigen Fällen (z. B. Todesfall, Naturkatastrophe) hat die Agrarbehörde schon vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist die Einwilligung zur Einverleibung der Löschung zu erteilen.
(1) Die Agrarbehörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens verständigen. Die Vorschriften der §§ 55 bis 60 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes – StAgrGG 1985, LGBI. Nr. 8/1986, sind sinngemäß anzuwenden .
(2) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 46, 49, 51, 52, 53 und 54 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes – StAgrGG 1985, LGBl. Nr. 8/1986, sinngemäß anzuwenden.
Bescheide, die den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 nicht entsprechen oder keinen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG).
(1) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörden bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
(2) Siedlungsgemeinschaften im Sinne des Gesetzes vom 27. November 1964, LGBl. Nr. 46/1965, gelten als Siedlungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "LG",
"indizes": [
"6645 Landwirtschaftliches Siedlungswesen"
],
"citations": [],
"source_id": "LST40012829",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. Nr. 29/1991",
"stammnorm_bgblnummer": "29/1991"
},
"content": {
"source_id": "LST40012829",
"bundesland": "ST",
"applikation": "LrKons"
}
}