20000900•Grundwasserkörper Leibnitzerfeld (GK 100098), Ausweisung als voraussichtliches Maßnahmengebiet
20000900Grundwasserkörper Leibnitzerfeld (GK 100098), Ausweisung als voraussichtliches MaßnahmengebietOrdinance07.10.2006
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. September 2006, mit der der Grundwasserkörper Leibnitzerfeld als voraussichtliches Maßnahmengebiet ausgewiesen wird und Aufzeichnungspflichten angeordnet werden
Stammfassung: LGBl. Nr 117/2006
Auf Grund des § 33f Abs. 2 und 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:
Der Grundwasserkörper Leibnitzerfeld mit der Bezeichnung GK 100098 wird wegen Überschreitung des Grundwasserschwellenwertes für Nitrat als voraussichtliches Maßnahmengebiet ausgewiesen.
(1) Die Abgrenzung des voraussichtlichen Maßnahmengebietes Grundwasserkörper Leibnitzerfeld erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 50000 (Anlage A) und eines Verzeichnisses über alle vom Maßnahmengebiet umfassten Grundstücke (Anlage B).
(2) Die Übersichtspläne und das Grundstücksverzeichnis werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Oktober 2006, in Kraft.
(2) § 3 dieser Verordnung tritt mit 30. Juni 2008 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2008
Die Änderung des § 4 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 34/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. April 2008, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2008
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