20000912•Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
20000912Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989Law01.04.1990
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"5500 Naturschutz, Baumschutz"
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}Gesetz vom 7. November 1989 zum Schutze des Baumbestandes in der Steiermark (Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989)
Stammfassung: LGBl. Nr. 18/1990 (XI. GPStLT EZ 864)
Im RIS seit
07.02.2014
(1) Der Baumbestand ist in einem gemäß § 2 Abs. 1 umschriebenen Gebiet ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichen oder privaten Grundflächen befindet, mit dem Ziel geschützt,
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
(3) Das Schalenobst (Nußbäume und Edelkastanien), Maulbeerbäume und Speierlinge (sorbus domestica) sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 64/2021
Im RIS seit
10.06.2021
(1) Die Gemeinde kann zur Sicherstellung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele durch Verordnung den Baumbestand des ganzen Gemeindegebietes oder Teile davon – im Bedarfsfall mit unterschiedlichen Regelungen in demselben Gemeindegebiet nach Maßgabe des biologischen Zustandes des Baumbestandes – unter Schutz stellen (Baumschutzzone), wobei Ausnahmen von der Erhaltungspflicht unter Schutz stehender Bäume zulässig sind.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat neben der Abgrenzung der Baumschutzzone vorzusehen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 64/2021
Im RIS seit
10.06.2021
(1) Die Behörde hat die anzeigepflichtige Maßnahme (§ 3) mit Bescheid unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, insbesondere durch die Festlegung einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung zu genehmigen, wenn damit den Zielen des Gesetzes entsprochen wird. In der Entscheidung sind das Ausmaß und der Zeitpunkt der Ersatzpflanzung festzulegen und kann erforderlichenfalls auch die Art der Ersatzpflanzung bestimmt werden.
(1a) Die Ersatzpflanzung obliegt dem Grundeigentümer/den Grundeigentümern und ist auf den Grundstücken, auf denen sich die entfernten Bäume befunden haben oder auf angrenzenden Grundstücken des Grundeigentümers/der Grundeigentümer vorzunehmen. Zur Überprüfung der Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung und das Datum der Ersatzpflanzung binnen 14 Tage nach deren Durchführung schriftlich anzuzeigen.
(1b) Bei Entnahme eines Baumes als unaufschiebbare Maßnahme gemäß § 3 Abs. 5 ist durch den/die Grundeigentümer auf dem Grundstück, auf dem sich der Baum befunden hat oder auf angrenzenden Grundstücken des Grundeigentümers/der Grundeigentümer, binnen 12 Monate ab Meldung der unaufschiebbaren Maßnahme eine Ersatzpflanzung durchzuführen.
(2) Eine Ersatzpflanzung gilt dann als erfüllt, wenn nach Ablauf von drei Jahren ab deren Vornahme am Ersatzpflanzungsgut keine Anzeichen von den Weiterbestand gefährdenden Schädigungen auftreten.
(3) Kann die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht oder nicht zur Gänze erfüllt werden, so ist dies in der Ausnahmegenehmigung festzuhalten. Für die nicht erfüllbare Ersatzpflanzungsverpflichtung ist dem Grundeigentümer/den Grundeigentümern jener Grundstücke, auf denen die Ersatzpflanzung vorzunehmen wäre, im Bescheid die Leistung einer Ausgleichszahlung vorzuschreiben. Hiebei sind wirtschaftliche Härtefälle zu berücksichtigen.
(4) Die Ausgleichszahlung orientiert sich an den jeweiligen durchschnittlichen Anschaffungs- und Pflanzungskosten für einen Baum jener Größe, wie er ansonsten als Ersatzpflanzung vorzuschreiben wäre. Die Ausgleichszahlung fließt der Gemeinde zu und ist zur Pflanzung von Bäumen im Gemeindegebiet zu verwenden.
(5) Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine gemäß § 3 anzeigepflichtige Maßnahme ohne Anzeige oder vor Entscheidung durch die Behörde durchgeführt wird und der/die Grundeigentümer die Maßnahme geduldet hat oder zumindest von ihr wissen musste.
(6) Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung ist unzulässig, wenn der/die Grundeigentümer eine bereits vorgenommene Pflanzung oder das Aufkommen eines natürlichen Baumbestandes nachweist/nachweisen, sofern dies nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, aus standortgerechten und heimischen Arten besteht und damit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprochen wird. Wird durch die vorgenommene Pflanzung oder das Aufkommen eines natürlichen Baumbestandes den Zielsetzungen dieses Gesetzes nur teilweise entsprochen, so ist dies auf die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung anzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 64/2021
Im RIS seit
10.06.2021
Die Ausnahmegenehmigung tritt außer Kraft, wenn mit der Entfernung bzw. nachteiligen Verwendung des pflanzlichen Lebensraumes von Bäumen nicht binnen fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Die Behörde kann diese Frist aus triftigen Gründen verlängern, wenn dies vor Ablauf der Frist beantragt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2021
Im RIS seit
10.06.2021
(1) Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigter), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, sofern dieses Grundstück in einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet liegt und nicht durch Bestimmungen dieses Gesetzes Ausnahmen bestehen.
(2) In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs. 2 Z 2 festgesetzten Frist verboten:
(3) In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist es verboten unter Schutz gestellte Bäume
(4) Abs. 2 gilt nicht für das Schneiden von unter Schutz gestellten Bäumen, sofern eine Gefährdung des Bestandes ausgeschlossen ist und dies lediglich der Auslichtung und der Pflege dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen bzw. auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Befugnis der Nachbarn gemäß § 422 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt insofern unberührt, als dies nicht zu einer Zerstörung oder Vernichtung unter Schutz gestellter Bäume führt.
(5) Abs. 1 gilt nicht bei unaufschiebbaren Maßnahmen, die
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 64/2021
Im RIS seit
10.06.2021
(1) Die Organe der Gemeinde sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben Liegenschaften zu betreten und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(2) Grundeigentümer (Bauberechtigte), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte sind gegenüber den Organen der Gemeinde verpflichtet, den Zutritt zu gestatten und Auskünfte zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995
(1) In jenen Fällen, in denen der Fortbestand eines Baumes oder mehrerer Bäume durch menschliche Einwirkungen gefährdet wird und der schädigende Eingriff nicht bewilligt wurde, kann die Gemeinde gegenüber dem Grundeigentümer/den Grundeigentümern, dem Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigten oder einer Person, die den schädigenden Eingriff vornimmt oder veranlasst, ohne vorausgehendes Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides jene Anordnungen treffen, die zur Schadensvermeidung unerlässlich sind.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind die Organe der Gemeinde berechtigt, Gegenstände, mit denen der schädigende Eingriff vorzunehmen beabsichtigt oder begonnen wird, vorläufig in Beschlag zu nehmen und so lange zu verwahren, bis kein Schaden mehr droht. Den Betroffenen ist über die erfolgte Beschlagnahme eine Bescheinigung auszustellen. Erfordert der drohende Schaden eine über die Dauer von drei Stunden hinausgehende Verwahrung, so ist in der Bescheinigung jener Ort zu bezeichnen, an dem die verwahrten Gegenstände zur Abholung bereitliegen.
(3) Die Anordnungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sind erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwang durchzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 64/2021
Im RIS seit
10.06.2021
Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 56/2006
Im RIS seit
07.02.2014
Die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zweck der Verfahrensführung, der Prüfung der Erhaltungspflicht des geschützten Baumbestandes und des Nachweises einer bereits vorgenommenen Pflanzung oder des Aufkommens eines natürlichen Baumbestandes sowie zur Zwecken der Kontrolle der in der Ausnahmebewilligung getroffenen Anordnungen, Befristungen oder Auflagen insbesondere folgende personenbezogenen Datenarten zu verarbeiten:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2021
Im RIS seit
10.06.2021
Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 6 von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen zu Erwerbszwecken begeht oder durch diese Verwaltungsübertretungen den Zielsetzungen dieses Gesetzes so bedeutend zuwiderhandelt, dass die gesetzten Maßnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen, ist mit einer Geldstrafe von 550 Euro bis zu 11.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Werden Verwaltungsübertretungen im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu und sind zur Anpflanzung von Bäumen im Gemeindegebiet zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 64/2021
Im RIS seit
10.06.2021
Auf die Erlassung einer Verordnung im Sinne dieses Gesetzes sind die Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, i.d.g.F., sowie das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, i.d.g.F., sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
06.02.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
02.09.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1) Die Neufassung des § 2 Abs. 2 lit. b, der §§ 2a und 3 Abs. 5, der §§ 3a, 3b, 3c, 6 und 7a und die Aufhebung des § 2 Abs. 2 lit. c und d und des § 2 Abs. 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/1995 ist am 1. Juli 1995 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung des § 6 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 3c durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(4) Die Änderung des § 1 Abs. 2 Z 3 und des § 4 sowie der Entfall des § 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2021 treten § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Z 4, 7, 8, 9 und 10, § 2, § 2a, § 2b, § 3 Abs. 2 bis 5, § 3b Abs. 1, § 3d, § 6 Abs. 1 Z 2, 4, 7, 8, 9 und der Schlussteil sowie § 6 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juni 2021, in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 Abs. 3 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 64/2021
Das LGBl.-Zitat in § 9 Abs. 2 sollte richtig "LGBl. Nr. 7/2002" lauten (Kundmachungsversehen).
Im RIS seit
10.06.2021