20000914•Höhlenbuch, Errichtung
20000914Höhlenbuch, ErrichtungOrdinance10.02.1929
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"5510 Höhlen"
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}Beachte
Diese Verordnung gilt seit 1.1.1975 als Verordnung der Landesregierung (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, betreffend die Errichtung eines Höhlenbuches.
Stammfassung: BGBl. Nr. 66/1929
Auf Grund des Artikels II, § 5, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, zum Schutze von Naturhöhlen (Naturhöhlengesetz), wird verordnet:
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
(1) Das Höhlenbuch besteht aus Höhlenbucheinlagen.
(2) Jede Höhlenbucheinlage ist aus dem Bestandblatte, dem Veränderungsblatte und den Beilagen zu bilden.
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Für jedes gemäß Artikel II, § 1, Absatz 1 und 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, als Naturdenkmal erklärte Naturgebilde ist eine eigene Höhlenbucheinlage zu eröffnen. Die Höhlenbucheinlagen sind nach Bundesländern geteilt und nach Gemeinden geordnet zu führen.
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Das Bestandblatt hat folgende Eintragungen zu enthalten:
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Das Veränderungsblatt hat folgende Eintragungen zu enthalten:
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Die Beilagen der Höhlenbucheinlagen sind:
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
(1) Bei der Darstellung von auf der Erdoberfläche liegenden Naturdenkmalen oder von Teilen derselben sind die konventionellen Zeichen der Spezialkarte 1 : 25.000 zu verwenden.
(2) Bei der Darstellung von unter der Erdoberfläche liegenden Naturdenkmalen oder von Teilen derselben (Höhlen) ist der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft herauszugebende Zeichenschlüssel zu verwenden.
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Die übrigen auf eine Höhlenbucheinlage bezüglichen Schriftstücke und Pläne sind nach Einlagen geordnet im Bundesdenkmalamte zu verwahren. Hiezu gehören insbesondere: Abschriften aller auf das Naturdenkmal sich beziehender Bescheide und Verfügungen; Plankopien der Katastralmappe jener Parzellen, auf oder unter denen sich das Naturdenkmal befindet, mit eingezeichneten Planskizzen des Naturdenkmales; eine kurze Darstellung der Entdeckungs-, beziehungsweise Erschließungsgeschichte und bei den für den allgemeinen Besuch erschlossenen oder einer anderen wirtschaftlichen Verwendung zugeführten Naturdenkmalen, eine planliche Darstellung der Erschließungs-, Beleuchtungs- und Förderanlagen.
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
(1) Das Höhlenbuch liegt beim Bundesdenkmalamt zur öffentlichen Einsicht auf. Gesamtabschriften davon sind beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, die die Bundesländer betreffenden Teilabschriften bei den Landeskonservatoren für die öffentliche Einsichtnahme zugänglich zu machen. Ferner sind die in Betracht kommenden Teile des Höhlenbuches den zuständigen Revierbergämtern, Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden in Abschrift zu übermitteln.
(2) Die Abschriftnahme aus dem Höhlenbuche ist unter Aufsicht eines Beamten während der Amtsstunden jedermann gestattet.
(3) Die Entnahme von Höhlenbucheinlagen oder von Teilen derselben ist auch für Amtszwecke verboten. Auch anläßlich der Vorlage von Akten an die Oberbehörden dürfen nur Abschriften der urschriftlichen Eintragungen angeschlossen werden.