20000915•Höhlenkommission
20000915HöhlenkommissionOrdinance10.02.1929
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Diese Verordnung gilt seit 1.1.1975 als Verordnung der Landesregierung (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, betreffend die Organisation und den näheren Wirkungskreis der Höhlenkommission im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
Stammfassung: BGBl. Nr. 68/1929
Auf Grund des Artikels II, § 14, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, zum Schutze von Naturhöhlen (Naturhöhlengesetz), wird folgendes
In den Wirkungsbereich der Höhlenkommission fällt:
Die Höhlenkommission faßt ihre Beschlüsse in der einmal in einem jeden Kalenderjahre stattfindenden ordentlichen Vollversammlung und in den im Bedarfsfalle einzuberufenden außerordentlichen Vollversammlungen ihrer Mitglieder (ständigen Mitglieder, Beiräte und Korrespondenten).
Die Einladung zu der ordentlichen Vollversammlung hat mindestens vier Wochen, zu jeder außerordentlichen Vollversammlung mindestens eine Woche vor dem für ihre Abhaltung in Aussicht genommenen Zeitpunkte unter Angabe der Tagesordnung durch den Leiter der Höhlenkommission zu erfolgen.
(1) Die Vollversammlung der Höhlenkommission ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei ständige Mitglieder und vier Beiräte anwesend sind.
(2) Die Vollversammlung der Höhlenkommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Der Vorsitzende beteiligt sich nicht an der Abstimmung; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
(4) Ist ein Mitglied der Höhlenkommission am persönlichen Erscheinen verhindert, so steht ihm das Recht zu, zu Fragen der Tagesordnung eine schriftliche Äußerung abzugeben; solche Äußerungen sind vor der betreffenden Abstimmung der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Leiter der Höhlenkommission, im Verhinderungsfalle ein von ihm hiezu bestelltes ständiges Mitglied.
Über den Gang der Vollversammlung und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, die sämtlichen Mitgliedern der Höhlenkommission in Abschrift zu übermitteln ist.
(1) Die laufenden Geschäfte der Höhlenkommission werden nach Weisung ihres Leiters von den ständigen Mitgliedern besorgt.
(2) Zu diesen laufenden Geschäften gehört vornehmlich die Vorbereitung der Vollversammlungen, die Zuteilung der zu bearbeitenden Materialien und die Aufteilung der Referate.
Die Mitglieder der Höhlenkommission werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf die Dauer von drei Jahren bestellt und sind nach Ablauf dieser Frist wiederbestellbar; vor Bestellung der Korrespondenten gibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dem Bundesdenkmalamte Gelegenheit zur Stellungnahme.
(1) Die einzelnen Mitglieder der Bundeshöhlenkommission sind verpflichtet, auf Einladung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft Sondergutachten in allen durch das Bundesgesetz vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, geregelten Angelegenheiten abzugeben.
(2) Inwieweit den Mitgliedern der Höhlenkommission ein Ersatz der ihnen aus Anlaß der Ausarbeitung eines solchen Gutachtens erwachsenen Barauslagen geleistet wird, bestimmt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.