20000939•Steiermärkisches Gasgesetz 1973
20000939Steiermärkisches Gasgesetz 1973Law25.10.2001
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}Gesetz vom 13. Februar 1973 über die Erzeugung, Speicherung, Lagerung, Leitung und Verwendung gasfärmiger Brennstoffe (Steiermärkisches Gasgesetz 1973)
(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001)
Stammfassung: LGBl. Nr. 54/1973 (VII. GPStLT EZ 493)
Im RIS seit
10.02.2014
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Lagerung, Leitung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe einschließlich der Abgasabführung (Gasanlagen). Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes und, soweit es sich um Feuerungsanlagen handelt, auch die Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes anzuwenden.
(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in der Gesetzgebung ausschließlich Bundessache oder der Grundsatzgesetzgebung des Bundes vorbehalten sind. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, des Bergwesens sowie des Dampfkessel- und Kraftfahrwesens nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, LGBl. Nr. 73/2001
Im RIS seit
10.02.2014
(1) Gasförmige Brennstoffe sind jene Stoffe, die sich bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Aggregatszustand befinden und an der Luft durch Energiezufuhr entzündet werden können.
(2) Gasgeräte sind jene Teile einer Gasanlage, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet werden und die mit brennbaren Gasen und gegebenenfalls bei einer normalen Wassertemperatur von nicht mehr als 105 Grad Celsius betrieben werden. Gasgebläsebrenner und zugehörige Wärmeaustauscher gelten als Gasgeräte.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001
Im RIS seit
10.02.2014
(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet sowie eine Verunreinigung der Luft und Sachschaden vermieden wird.
(1a) Gasgeräte oder Teile derselben dürfen nur aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie, zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 1b, nach der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 351/1998, in Verkehr gebracht worden sind und mit der CE-Kennzeichnung nach dieser Verordnung versehen sind.
(1b) Vorschriftsmäßig verwendet werden die Anlagen, wenn sie
(2) Der Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des Abs. 1 bei Planung und Ausführung einer Gasanlage kann jedenfalls durch den Nachweis der Einhaltung der auf Grund des Gesetzes BGBl. Nr. 211/1992 (Kesselgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 468/1992, erlassenen Vorschriften sowie der Anwendung der einschlägigen Önormen im Sinne des Normengesetzes 1971, BGBl. Nr. 240, erbracht werden.
(3) Die Herstellung, Änderung oder Instandsetzung von Gasanlagen ist nur den zur Ausübung einer solchen Tätigkeit gesetzlich befugten Personen gestattet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001
Im RIS seit
10.02.2014
(1) Die Gasversorgungsunternehmen sind befugt, die von ihnen mit Gas belieferten Gasanlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die Besitzer der Gasanlagen verpflichtet, den Organen der Gasversorgungsunternehmen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.
(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so ist das Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, dem Besitzer der Anlage die Mängel unverzüglich bekanntzugeben und diesen zu ihrer Behebung aufzufordern. Kommt der Besitzer dieser Aufforderung innerhalb der vom Gasversorgungsunternehmen festgesetzten Frist nicht nach, so hat das Gasversorgungsunternehmen die Behörde hievon zu verständigen.
(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage Gefahr im Verzuge, so ist das Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort durchzuführen, insbesondere auch die Lieferung von Gas einzustellen.
(1) Die Organe der Behörde sind berechtigt, fremde Grundstücke und Räume zu betreten, wenn sie in Durchführung dieses Gesetzes die Ausführung, den Betrieb oder die Benützung von Gasanlagen beaufsichtigen.
(2) Ist eine Gasanlage mangelhaft und hat der Besitzer der Gasanlage der Aufforderung des Gasversorgungsunternehmens, den Mangel zu beheben, keine Folge geleistet (§ 4 Abs. 2), so hat die Behörde dem Besitzer der Anlage die Behebung der Gebrechen mit Bescheid aufzutragen.
(1) Die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung gasförmiger brennstoffe bedarf der Bewilligung der Behörde, wenn damit eine Gasmenge pro Stunde erzeugt wird, deren gesamter unterer Heizwert 60.000 kcal überschreitet.
(2) Die Errichtung oder Änderung einer Anlage zur Lagerung, Speicherung, Leitung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe bedarf der Bewilligung der Behörde, wenn insgesamt mehr als 35 Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 150 Liter bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert oder gespeichert werden.
(3) Der Bewilligung bedürfen ferner alle Anlagen, in denen Gas ab- oder umgefüllt wird.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. In der Bewilligung können Auflagen erteilt werden, die der Sicherung der in diesem Gesetz festgelegten Erfordernisse dienen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/1987, LGBl. Nr. 73/2001
Im RIS seit
10.02.2014
(1) Der Besitzer einer neu hergestellten oder einer geänderten Gasanlage ist verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Bestimmungen dieses Gesetzes, bei bewilligungspflichtigen Anlagen auch den Bestimmungen der Bewilligung, entspricht. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Abnahmebefund festzuhalten. Dieser ist vom Besitzer der Anlage aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Der Besitzer der Gasanlage ist verpflichtet, die im Abnahmebefund allenfalls festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. Falls der Besitzer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gilt § 5 Abs. 2 sinngemäß. Bei bewilligungspflichtigen Anlagen ist eine Zweitausfertigung des Abnahmebefundes vom Besitzer der Anlage der Behörde vorzulegen.
(2) Zur Überprüfung und Ausstellung des Abnahmebefundes im Sinne des Abs. 1 sind befugt:
(3) Ein Gasversorgungsunternehmen gemäß Abs.2 lit.a darf nur die von ihm versorgten Gasanlagen überprüfen, und zwar nur dann, wenn ihm hiezu Organe mit ausreichenden Fachkenntnissen zur Verfügung stehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Wer Gasausströmungen, durch die Personen oder Eigentum gefährdet werden können, wahrnimmt, ist verpflichtet, falls die Ausströmung nicht sofort verhindert werden kann, allenfalls gefährdete Personen zu warnen und entweder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das Gasversorgungsunternehmen (§ 4 Abs. 3) oder die Behörde zu verständigen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 20.000,– Euro zu bestrafen.
(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 87/2013
Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Bestehende Gasanlagen können weiter betrieben werden. Stellt aber eine solche Anlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dar, so hat die Behörde den weiteren Betrieb von der Erfüllung zweckentsprechender Auflagen abhängig zu machen oder erforderlichenfalls zu untersagen.
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 73/2001 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 9 Abs. 2 wie folgt:
“(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 270.000,– zu bestrafen.”
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001
Im RIS seit
10.02.2014
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
03.09.2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des dritten auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten für den Geltungsbereich dieses Gesetzes alle entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. Hiezu gehören insbesondere:
(1) Die Neufassung des § 6 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 46/1987 ist mit 14. Juli 1987 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung des § 1 Abs. 1 und des § 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 59/1995 ist mit 1. September 1995 in Kraft getreten.
(3) Die Neufassung des Titels, des § 1 Abs. 1, § 2, die Einfügung des § 3 Abs. 1a und 1b, die Neufassung des § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 und die Einfügung des § 11a durch die Novelle LGBl. Nr. 73/2001 tritt mit 25. Oktober 2001 in Kraft.
(4) Die Änderung des § 7 Abs. 1, des § 9 Abs. 1 Z 9 und des § 10 sowie der Entfall des § 9 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 87/2013