20000952•Statut des Wissenschafts-Publizistikpreises des Landes Steiermark (Inge Morath Award for Scientific Journalism)
20000952Statut des Wissenschafts-Publizistikpreises des Landes Steiermark (Inge Morath Award for Scientific Journalism)Announcement17.03.2012
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2011 über das Statut des Wissenschafts-Publizistikpreises des Landes Steiermark (Inge Morath Award for Scientific Journalism)
Stammfassung: GZ Nr. 70/2012
Um den enormen Stellenwert von Wissenschaft und Forschung für eine positive Zukunftsentwicklung der Gesellschaft im Allgemeinen und der Steiermark im Besonderen, sowie um die Bedeutung des Wissenschafts- und Forschungsstandortes Steiermark als dynamisches geistiges Zentrum der EU-Zukunftsregion im Süd-Osten verstärkt im öffentlichen Bewusstsein zu verankern, wird der „Wissenschafts-Publizistikpreis des Landes Steiermark“ geschaffen.
Der Wissenschafts-Publizistikpreis wird einmal im Jahr ausgeschrieben und verliehen, und zwar in 3 Kategorien:
Von besonderem Interesse sind Arbeiten, die sich mit dem Wissenschafts- und Forschungsstandort Steiermark und den wissenschaftlichen Leistungen in der südosteuropäischen Zukunftsregion, also insbesondere Slowenien, Kroatien, Westungarn, Oberitalien, und ihren Bezügen zur Steiermark als ihr dynamisches Zentrum auseinandersetzen.
Der Wissenschafts-Publizistikpreis kann nicht geteilt werden. Falls in einer, zwei oder allen drei Preiskategorien keine auszeichnungswürdige Arbeit vorliegt, ist von der Verleihung des Wissenschafts-Publizistikpreises Abstand zu nehmen.
Für Einreichungen kommen nur Beiträge in Betracht, die im Jahr der Ausschreibungsveröffentlichung, die jeweils im Frühjahr erfolgt, bis zum 30. November bzw. im Dezember des vorangegangenen Jahres publiziert wurden.
Die Zuerkennung des Preises erfolgt durch Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung nach Prüfung und Vorschlag einer Jury.
Die Mitgliedschaft in der Jury ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reisekostenvergütung und die Reisezulagen der nicht am Sitzungsort wohnenden Mitglieder der Jury sind nach dem für Landesbeamte der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7 geltenden Vorschriften über Reisegebühren vom Land zu leisten.
Das Statut tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. März 2012, in Kraft.
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