20000992•Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Steinberg
20000992Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes SteinbergOrdinance01.05.2005
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 30. März 2005, mit der ein Schongebiet zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Steinberg bestimmt wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 27/2005
Auf Grund des § 34 Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, i. d. F. BGBl. I Nr. 112/2003, wird verordnet:
Zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Steinberg auf den Grundstücken Nr. 801/2 (artesischer Brunnen 1) und 876 (artesischer Brunnen 2), KG. Rohrbach und 74 (artesischer Brunnen 3), KG. Steinberg sowie 449/1, KG. Plankenwarth (Goldschmiedquelle) und 61/1, KG. Steinberg (Forstquelle = Fritz-Dulnig-Quelle), in den Gemeinden Rohrbach-Steinberg und St. Oswald bei Plankenwarth, wird ein Grundwasserschongebiet bestimmt.
Ausgehend von der Kreuzung der Landesstraße L 382, Steinbergstraße, mit der Landesstraße L 336, Liebochtalstraße, verläuft die Grenze entlang der Landesstraße L 336 in Richtung Nordwesten bis nach Neudorf, folgt von Neudorf der Gemeindestraße nach Neudorfberg zunächst in Richtung Nordosten und weiter entlang des Höhenrückens westlich von Krainbach bis zur Einmündung in die Landesstraße L 316, St.-Bartholomä-Straße, folgt dieser in Richtung Nordosten bis zur Straßengabelung am nordöstlichen Ortsrand von St. Oswald, verläuft weiter entlang der Landesstraße L 332, Oswalder Straße, bis zur Kehre östlich von Plankenwarth, folgt von hier der Gemeindestraße in Richtung Osten (Wendlleiten) bis zur Weggabelung, verläuft von hier entlang der gemeinsamen Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Thal und St. Oswald bei Plankenwarth und entlang der gemeinsamen Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Thal und Rohrbach-Steinberg in Richtung Süden, über den Forstkogel bis zum Schnittpunkt mit der Landesstraße L 382, Steinbergstraße. Sie verläuft von hier entlang der gemeinsamen Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Rohrbach-Steinberg und Hitzendorf bis zu dem am südwestlichen Waldrand verlaufenden Weg, folgt diesem in Richtung Nordwesten bis zum Schnittpunkt mit der Landesstraße L 336, Liebochtalstraße, und weiter entlang der Landesstraße L 336, Liebochtalstraße, in Richtung Norden bis zur Kreuzung mit der Landesstraße L 382, Steinbergstraße, zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
Soweit in § 2 Straßen, Wege, Brücken und Wasserflächen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen innerhalb des Schongebietes.
Im gesamten Schongebiet sind folgende Maßnahmen unzulässig, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden:
Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung einer wasserrechtlichen Bewilligung, sofern sie nicht gemäß § 4 unzulässig sind:
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen innerhalb des Schon-gebietes, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, von wassergefährdenden Stoffen sowie von radioaktiven Stoffen ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde und dem Wasserverband Steinberg anzuzeigen.
Die Begrenzung des in § 2 beschriebenen Schongebietes ist in der Anlage zu dieser Verordnung grafisch dargestellt.
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2005, in Kraft.
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
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"6930 Wasserversorgung, Beobachtungs-, Schutz- und Schongebiete"
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