20000995•Schongebiet zum Schutze des Wasservorkommens für das Grundwasserwerk Hafendorf der Stadtwerke Kapfenberg
20000995Schongebiet zum Schutze des Wasservorkommens für das Grundwasserwerk Hafendorf der Stadtwerke KapfenbergOrdinance11.02.2006
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Mai 1997, mit dem ein Grundwasserschongebiet zum Schutz des Wasservorkommens für das Grundwasserwerk Hafendorf der Stadtgemeinde Kapfenberg bestimmt wird
(Titel in der Fassung LGBl. Nr. 18/2006)
Stammfassung: LGBl. Nr. 34/1997
Auf Grund der §§34 Abs. 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 252/1990 bzw. 185/1993, wird verordnet:
Zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Kapfenberg in Hafendorf wird das in § 2 umschriebene Gebiet im Bereich der Katastralgemeinden Hafendorf, Deuchendorf, Rammersdorf, Graschnitz und Pötschach – unbeschadet bestehender Rechte – als Schongebiet mit den Zonen I und II bestimmt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2006, LGBl. Nr. 18/2006
(1) Schongebiet Zone I
Die Grenze des Schongebietes Zone I verläuft ausgehend vom Kreuzungspunkt des Schnellstraßenzubringers Kapfenberg des Knotens Kapfenberg der Semmering Schnellstraße S 6 mit der Werk-VI-Straße in gerader Verlängerung in nordwestlicher Richtung bis zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstückes Nr. 68/5, KG Hafendorf, von hier entlang der östlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke Nr. 68/5, Baufläche .235 bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstückes Baufläche .235, von hier in westlicher Richtung entlang der nördlichen Grundstücksgrenze Baufläche .235, schwenkt sodann entlang desselben Grundstückes wiederum in nördliche Richtung bis zum nördlichen Eckpunkt der Baufläche .235 an der Gärtnerstraße, folgt sodann dem östlichen Straßenrand der Gärtnerstraße bis zur Kreuzung mit der L 138, Parschluger Landesstraße, weiter dem südlichen Rand der L 138, Parschluger Landesstraße (Schirmitzbühelstraße), folgend bis zur Abzweigung des Mühlwiesenweges, dem südlichen Rand des Mühlwiesenweges folgend bis zur Einmündung desselben in die Pötschachgasse, entlang des östlichen Straßenrandes der Pötschachgasse in südlicher Richtung bis zur Einmündung derselben in die Radelsdorfer Straße. In weiterer Folge quert der Grenzverlauf die ÖBB-Trasse zwischen den Grundstücken Nr. Baufläche .61 und 42/1, KG Pötschach, und folgt sodann der südlichen Grenze der ÖBB-Trasse in südwestlicher Richtung bis zur Grundstücksgrenze 218/13 und .29, beide KG Krottendorf, weiter in südöstlicher Richtung der Grundstücksgrenze .26 und .29, beide KG Krottendorf, folgend bis zum südlichen Straßenrand der Werk-VI-Straße, weiter entlang der Werk-VI-Straße in westlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
(2) Schongebiet Zone II
Die Grenze des Schongebietes Zone II verläuft ausgehend vom Kreuzungspunkt des Schnellstraßenzubringers Kapfenberg des Knotens Kapfenberg der Semmering Schnellstraße S 6 mit der Werk-VI-Straße entlang der südlichen Grenze der Zone I bis zur Kreuzung Pötschachstraße/Radelsdorfer Straße, von hier entlang der östlichen Grenze der Zone I folgend bis zur L 138, Parschluger Straße, entlang dem südlichen Rand der L 138, Parschluger Straße, bis zur Einmündung in die B 116, Wiener Straße, dem südlichen Straßenrand der B 116, Wiener Straße, folgend in östlicher Richtung bis zur Gemeindegrenze Kapfenberg – St. Marein im Mürztal, weiter der Gemeindegrenze in Richtung Südosten folgend bis zur Mürz, dem nördlichen Mürzufer in östlicher Richtung folgend bis zum Schnellstraßenzubringer St. Marein im Mürztal der Semmering Schnellstraße S 6, weiter in südlicher Richtung entlang des westlichen Straßenrandes bis zur Semmering Schnellstraße S 6, dem nördlichen Straßenrand der Semmering Schnellstraße S 6 folgend in südwestlicher Richtung bis zum Grundstück Nr. .44, KG Pötschach, entlang der östlichen und nördlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nr. .44, KG Pötschach, 208/10, .32, .33 und .34, KG Krottendorf, weiter entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. .34, KG Krottendorf, Richtung Südosten bis zur Semmering Schnellstraße S 6, dem nördlichen Straßenrand in östlicher Richtung folgend bis zum Schnellstraßenzubringer Kapfenberg der Semmering Schnellstraße S 6 und weiter dem östlichen Straßenrand des Schnellstraßenzubringers Kapfenberg folgend bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2006, LGBl. Nr. 18/2006
Soweit in § 2 Straßen, Wege, Brücken und Wasserläufe als Grenzen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen außerhalb des Schongebietes.
(1) In der Zone I sind folgende Maßnahmen unzulässig:
(2) In der Zone II sind folgende Maßnahmen unzulässig:
(3) Im gesamten Schongebiet (Zone I und II) sind auf Flächen, die durch künstliche Eingriffe unter dem angrenzenden natürlichen Niveau gelegen sind (Trockenbaggerungen), folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig, soweit sie bisher nicht wasserrechtlich bewilligt sind:
(1) In der Zone I bedürfen nachstehende Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung:
(2) In der Zone II sind folgende Maßnahmen anzeigepflichtig im Sinne des § 114 Wasserrechtsgesetz, in der Fassung vom 11.Juli 1997, BGBl. Nr. 74/1997, sofern sie nicht ohnedies nach dem Wasserrechtsgesetz bewilligungspflichtig sind:
(3) Innerhalb des gesamten Schongebietes (Zone I und II) bedürfen nachstehende Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/1997
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, von Wasser gefährdenden sowie von radioaktiven Stoffen innerhalb des gesamten Schongebietes, ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer betroffener Grundstücke der Wasserrechtsbehörde und der Stadtgemeinde Kapfenberg anzuzeigen. Dasselbe gilt auch für das Ausfließen von Gülle bzw. Jauche.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2006, LGBl. Nr. 18/2006
Die Begrenzung des Schongebietes ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2006, LGBl. Nr. 18/2006
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. Dezember 1996, LGBl. Nr. 3/1997, außer Kraft.
(1) Die Änderung des Verordnungstitels, der §§ 1, 2, 6 und 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 4/2006 ist mit 1. Februar 2006 in Kraft getreten.
(2) Die Änderung des Verordnungstitels, der §§ 1, 2, 6 und 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Februar 2006, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2006, LGBl. Nr. 18/2006
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2006
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"6930 Wasserversorgung, Beobachtungs-, Schutz- und Schongebiete"
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