Verordnung über die Ermächtigung des Bürgermeisters der Gemeinde Freiland zu bestimmten pass rechtlichen Amtshandlungen
Stammfassung: GZ S. 202/2003
Gemäß §§ 16 Abs. 3 und 19 Abs. 6 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2002 verordne ich:
§ 1
Personen, die in der Gemeinde Freiland einen Hauptwohnsitz oder einen weiteren Wohnsitz haben, können Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim Bürgermeister der Gemeinde Freiland einbringen.
§ 2
Der Bürgermeister wird ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen.
§ 3
Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg weiterzuleiten.
§ 4
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen.
§ 5
Die §§ 1 bis 4 gelten auch für Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. März 2003, in Kraft.