20001011•Grundwasserschongebiet im Raume Fehring
20001011Grundwasserschongebiet im Raume FehringOrdinance11.07.1978
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 21. Juni 1978 zum Schutz und zur Sicherung des Grundwassers im Raume Fehring
Stammfassung: LGBl. Nr. 27/1978
Auf Grund des § 34 Abs. 2 und § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969, wird verordnet:
Zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen für die Stadtgemeinde Fehring und zur Sicherung des künftigen Trink und Nutzwasserbedarfes sowie zum Schutz der Mineralwasservorkommen im Raume Fehring wird ein Grundwasserschongebiet bestimmt, das die Stadtgemeinde Fehring und die Gemeinden HohenbruggWeinberg, Johnsdorf, Lödersdorf und Pertlstein erfaßt.
(1) Die Grenze des Grundwasserschongebietes verläuft, ausgehend von der Kote 368 bei Schloß Bertholdstein in gerader Linie bergab zur Brücke über den Rachlbach bei der Kote 284, von dort geradlinig weiter zum Bildstock bei Hartl, weiter in gerader Linie über das Haselbachtal bis zur Weggabelung südlich Kohlgruben, dann in der Fallinie bergab bis zum Heißbach, diesem abwärts folgend über die Kote 268 bis zur Mündung in den Petersdorferbach, in gerader Linie bergan zur Kote 318 im Kroppiwald, geradlinig über den Katzler Graben bis zur Verschneidung der Waldgrenze mit der gemeinsamen Grenze der Länder Burgenland und Steiermark, dieser Grenze folgend bis zur Raab, diese entlang aufwärts bis zur Einmündung des Birnbaches, geradlinig weiter die Eisenbahnlinie querend bis zum östlichsten Haus der Ortschaft Hohenbrugg an der JennersdorferLandesstraße Nr. 54, von dort in der Fallinie bergan bis zur Waldgrenze, geradlinig über das Tal des Birnbaches zur Kapelle bei Schloß Hohenbrugg, geradlinig weiter bis zur Kote 354 am Lichtenwaldberg, geradlinig bergab zur Gabelung der Wege nach Nußberg und Fröhlichberg, weiter in gerader Linie über Nußberg bis zur Einmündung des Rittenbaches in den Grazbach bei der Teschlmühle, den Rittenbach aufwärts folgend bis zur gemeinsamen Grenze der Gemeinden Johnsdorf und Hatzendorf, weiter geradlinig bergan zur Weggabelung am Rottenberg, dem am Kamm verlaufenden Weg folgend bis zur Kote 365, geradlinig bergab bis zur Brücke im Farcha Graben (Abzweigung des Weges zum Schloß Johnsdorf), geradlinig weiter über Schloß Hantberg zur Kapelle bei Hart, den Weg entlang bergab bis zur Einmündung in die JennersdorferLandesstraße Nr. 54, von dort geradlinig weiter die Eisenbahnlinie querend bis zur Einmündung des von Lödersdorf kommenden unbenannten Baches in die Raab, diese entlang aufwärts bis zur gemeinsamen Grenze der Gemeinden Leitersdorf und Pertlstein, dieser folgend bis zur EisenstädterBundesstraße Nr. 50, geradlinig bergan zur Kote 351, WeineggKogel und geradlinig über das Schwengental zur Kote 368 bei Schloß Bertholdstein, dem Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
(2) Straßen, Wege, Brücken und Bachläufe, die als Grenze angeführt sind, gehören nicht mehr zum Grundwasserschongebiet.
Im Grundwasserschongebiet bedürfen neben nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen unter Einbeziehung der nach den §§ 9, 10, 31a, 32, 38, 40 und 41 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 207/1969, erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung vor ihrer Durchführung noch nächstehende Maßnahmen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
Der Wasserrechtsbehörde ist unverzüglich vom Verursacher oder Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Grundstückes anzuzeigen:
(1) Die Begrenzung des Grundwasserschongebietes ist in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage dargestellt.
(2) Alle im § 2 angeführten Höhenkoten und Namen beziehen sich auf das Blatt 192 (Ausgabe 1970) der Österreichischen Karte 1 : 50.000.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verlautbarung in Kraft.
(Anm: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
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"6930 Wasserversorgung, Beobachtungs-, Schutz- und Schongebiete"
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