20001013•Schongebiet zugunsten der Karstwasservorkommen im Schöckelgebiet
20001013Schongebiet zugunsten der Karstwasservorkommen im SchöckelgebietOrdinance25.02.1989
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Jänner 1989, mit welcher ein Schongebiet zugunsten der Karstwasservorkommen im Schöckelgebiet eingerichtet wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 12/1989
Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet:
Zum Schutze der Karstwasservorkommen im Schöckelgebiet und deren Verwendbarkeit zur Trinkwassernutzung wird ein Wasserschongebiet in der im § 2 beschriebenen räumlichen Ausdehnung bestimmt.
Die Grenze des Schongebietes hat folgenden Verlauf, wobei die Beschreibung bei der Kote 1445, Schöckel, beginnt und im Uhrzeigersinn um das Gebiet führt:
Die Grenze verläuft von Kote 1445, Schöckel, in N bis NWRichtung der Sessellifttrasse folgend, entlang der gemeinsamen Grenze der Gemeinden Neudorf bei Passail und Semriach bis zur Kote 1043, Talstation des Schöckelnordliftes, von hier in der Fallinie in NORichtung zur Gemeindestraße vom Jägerwirt zum Schöckelmichl, dieser Gemeindestraße in ORichtung folgend über das WH. Schöckelmichl zur Kreuzung mit der Landesstraße L 319 von Plenzengreith nach St. Radegund, dieser entlang zuerst in SRichtung bis zur Kote 979 und dann in NORichtung bis zu der von Kote 1142, Rabnitzberg, herabkommenden Fallinie, weiter entlang dieser Fallinie in SORichtung zur Kote 1142, Rabnitzberg, von dieser geradlinig SSOwärts zum Kreuz auf Kote 910, von diesem entlang einem Fußweg in WRichtung, dann einem Karrenweg zuerst in SRichtung 1,1 km, und dann in WRichtung folgend bis zur Querung des Moorbaches, von diesem Schnittpunkt dem Moorbach entlang abwärts bis zur Kreuzung mit der Höhenschichtenlinie 800, weiter auf der Höhenschichtenlinie 800 zuerst in SRichtung und dann westwärts bis zur Landesstraße L 319 von St. Radegund nach Plenzengreith, oberhalb der Talstation der Schöckelseilbahn auf der Kote 780, von dort auf der Landesstraße L 319 in WRichtung bis zur Abzweigung der westlichen Umfahrungsstraße von St. Radegund in Richtung Rinegg, entlang dieser Umfahrungsstraße bis zur Einmündung in die Landesstraße L 329 St. RadegundRinegg, von hier entlang der Fallinie in SRichtung in den Mühlgraben und entlang der Fallinie aufsteigend, die Landesstraße L 329 querend, bis zum Römerweg am östlichen Fuße des Novysteins, weiter auf dem Römerweg in SO bzw. SRichtung bis zur Kapelle an der Wegkreuzung Römerweg Gemeindestraße von Rinegg, von dort südwärts entlang dem Fahrweg bis zur Kote 677, Kapelle, von dieser in WRichtung zur Kote 1048, Hohenberg, von hier geradlinig zur Kuppe 250 m NW Waldtoni, von dieser in NRichtung bis zur Kote 1192, Zwölferkogel, von diesem in NWRichtung bis zum Knick der gemeinsamen Grenze der Ortsgemeinden St. Radegund und Semriach im Bereich von Loregg, von hier in NORichtung entlang des Rückens mit der Bezeichnung „Niederschöckel“ über die Kote 1289 bis zur Kote 1442, womit der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung erreicht ist.
Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechts behörde:
Nachstehende Maßnahmen sind vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde mit Angabe der genauen Bezeichnung der Örtlichkeit, der Beschreibung der Ausführung und erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen schriftlich anzuzeigen:
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen innerhalb des engeren oder weiteren Schongebietes, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dergleichen, sind unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
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