Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Juni 1979 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Trofaiach
Stammfassung: LGBl. Nr. 41/1979
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:
§ 1
Die in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellten Teile der Stadtgemeinde Trofaiach werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.