Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen einschließlich der Expositurbereiche Gröbming und Bad Aussee vom 25. Mai 2005, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden
Stammfassung: GZ S. 386/2005
Auf Grund der Bestimmungen des § 49a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 in der derzeit gültigen Fassung wird verordnet:
§ 1
Für die in der Beilage – diese ist Bestandteil dieser Verordnung – bestimmten Tatbestände kann die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Anonymverfügung vorgeschrieben werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen einschließlich der Expositurbereiche Gröbming und Bad Aussee, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Stück 51/52a vom 21. Dezember 2001 außer Kraft.
Anl. 1 Beilage 1
(Anm.: Der Tatbestandskatalog ist als PDF dokumentiert.)