Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Oktober 1989 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in St. Johann am Tauern
Stammfassung: LGBl. Nr. 98/1989
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:
§ 1
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Gemeinde St. Johann am Tauern werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.