Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. April 1991 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Bad Mitterndorf
Stammfassung: LGBl. Nr. 28/1991
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:
§ 1
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde Bad Mitterndorf werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.