Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 1993 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Fehring
Stammfassung: LGBl. Nr. 60/1993
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:
§ 1
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Stadtgemeinde Fehring werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.