Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 1994 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Altenmarkt
Stammfassung: LGBl. Nr. 84/1994
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:
§ 1
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Gemeinde Altenmarkt werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.