20001129•Steiermärkische Umgebungslärmschutzverordnung
20001129Steiermärkische UmgebungslärmschutzverordnungOrdinance09.04.2022
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Mai 2008 über Methoden und technische Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms (Steiermärkische Umgebungslärmschutzverordnung – St-ULV)
Stammfassung: LGBl. Nr. 50/2008 (CELEX-Nr. 32002L0049)
Auf Grund der §§ 6 und 8 des Steiermärkischen Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetzes 2007, LGBl. Nr. 56/2007, des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2007, und des § 7b des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetzes, LGBl. Nr. 85/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2006, wird verordnet:
Anlage 1
Farbdarstellung der einzelnen Pegelbereiche
Anlage 2
Bestimmungen der zu berücksichtigenden Länge einer in einen Ballungsraum führenden Hauptverkehrsstraße oder Straßenbahnstrecke bei Lärmauswirkungen im Ballungsraum
Anlage 3
Farbdarstellung des (Teil-)Konfliktzonenplans
Anlage 4
Steiermärkische Hauptverkehrsstraßen
Anlage 5
Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022
Im RIS seit
13.04.2022
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über
(1) Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet:
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten baurechtlichen Begriffe sind im Sinne der baurechtlichen Vorschriften auszulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019
Im RIS seit
30.01.2020
(1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12 mit folgender Gleichung definiert:
/Dokumente/Landesnormen/LST40029094/image001.png
Dabei gilt:
(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:
(3) Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Daten dürfen nicht älter als drei Jahre sein.
(4) Zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen sind die in Anlage 5 dieser Verordnung genannten Methoden heranzuziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2022
Im RIS seit
20.04.2022
(1) Die Lärmindizes Lden und Lnight für den durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm und den durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz verursachten Lärm sind getrennt zu ermitteln.
(2) Die Werte für Lden sowie Lnight werden durch folgende Methoden bestimmt:
(3) Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr oder Umgebungslärm durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz nach den Berechnungsmethoden gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume gemäß § 3 Abs. 2 mit 100 % günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen.
(4) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische (Teil-)Umgebungslärmkarten hat in einer Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.
(5) Die in Abs. 2 erwähnten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:
Im RIS seit
13.04.2022
(1) Die Pegelbereiche sind in der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 1 ersichtlich zu machen.
(2) Sofern das gemäß § 4 Abs. 2 jeweils anzuwendende Berechnungsverfahren keine detaillierten Angaben enthält, ist folgendermaßen vorzugehen:
(3) Die Darstellung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten hat elektronisch zu erfolgen. Die Farbskala mit den Pegelbereichen gemäß Anlage 1 ist jedenfalls am Bildschirm abzubilden. Eine Darstellung eines Längenmaßstabes ist dazu am Bildschirm abzubilden. Die Angabe von Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pegelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen markanter Punkte sind in die Karten einzutragen.
(4) Bei einem Ausdruck der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte ist für die Darstellung der Farben das Farbsystem gemäß Anlage 1 zu verwenden.
(5) Auf der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte können auch frühere oder vorhersehbare Umgebungslärmsituationen dargestellt werden. Daneben ist im Ballungsraum anzugeben, welchen Einfluss Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Flughäfen auf den Lärmpegel haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022
Im RIS seit
13.04.2022
(1) Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner anzugeben, für die der Lden an der Fassade in den folgenden Wertebereichen liegt:
55 dB = Lden 60 dB
60 dB = Lden 65 dB
65 dB = Lden 70 dB
70 dB = Lden 75 dB
75 dB = Lden
(2) Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner anzugeben, für die der Lnight an der Fassade in folgenden Wertebereichen liegt:
50 dB = Lnight 55 dB
55 dB = Lnight 60 dB
60 dB = Lnight 65 dB
65 dB = Lnight 70 dB
70 dB = Lnight
(2a) Die Zuordnung von Wohnungen, Schulen, Kindergärten oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse für die Ermittlung der Anzahl nach Abs. 1 und 2 hat nach der am stärksten lärmbelasteten Fassade zu erfolgen. Für Schallemissionen durch Straßenverkehr und durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen hat die Zuordnung der Einwohner und Einwohnerinnen entsprechend § 4 Abs. 2 Z 5 zu erfolgen.
(3) Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist zusätzlich aufgeschlüsselt nach Gemeinden die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km2 anzugeben, für die der Lden in folgenden Wertebereichen liegt:
55 dB = Lden 65 dB
65 dB = Lden 75 dB
75 dB = Lden
(4) Die Angaben der Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner, der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und der Fläche gemäß Abs. 1 bis 3 hat getrennt für Umgebungslärm durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen sowie für Umgebungslärm von Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz zu erfolgen. Die Angaben haben aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen.
(5) Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden
wohnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019
Im RIS seit
30.01.2020
Alle Datenquellen sind unter Angabe der für die Herausgabe der Daten verantwortlichen Stelle und des Bezugszeitpunktes (Bezugszeitraums) der Daten aufzulisten. Das für die Berechnung verwendete EDV-Programm ist anzugeben.
(1) Schwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in den Umgebungslärmkarten dar. Werden (Teil)Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.
(2) Es gelten folgende Schwellenwerte:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019
Im RIS seit
30.01.2020
(1) Die (Teil-)Aktionspläne sind auf Grundlage der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das gesamte gemäß den strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten lärmbelastete Gebiet zu betrachten.
(2) Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung ist so zu wählen, dass die Darstellung der Wirkung der Maßnahmen, die Kosten der Realisierung und die Anzahl der entlasteten Personen möglich sind.
(3) Für den Fall einer Überschreitung der Schwellenwerte haben die (Teil-)Aktionspläne Maßnahmen zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu enthalten. Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
(4) Die Maßnahmen sind nach Möglichkeit so zu setzen, dass sie auch vor Lärm aus sonstigen Quellen schützen, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen und den Kosten-Nutzen-Effekt zu steigern.
(Teil-)Aktionspläne haben jedenfalls folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019
Im RIS seit
30.01.2020
Als Ballungsraum gilt das Gemeindegebiet von Graz („Ballungsraum Graz“).
Als Hauptverkehrsstraßen gelten die in Anlage 4 angeführten Straßen.
(1) „Ruhige Gebiete in einem Ballungsraum“ bezeichnen jene Gebiete, in denen die Summe aller Schallquellen einen Schwellenwert von 50 dB Lden und 40 dB Lnight nicht übersteigt. Wenn diese an einer Hauptverkehrsstraßen liegen, haben sie jedenfalls dreiseitig durch bauliche Anlagen umschlossen zu sein, wobei die offene Seite nicht der Hauptverkehrsstraße zugewandt sein darf.
(2) „Ruhige Gebiete auf dem Land“ sind Schutzgebiete, die keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt sind.
(3) Die „ruhigen Gebiete“ gemäß Abs. 1 und 2 sind in einem Entwicklungsprogramm gemäß den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen festzulegen.
(1) Die strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten und die für die Darstellung der strategischen Lärmkarten erforderlichen Geodaten sind dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in Form einer Shape-Datei in der Gauß-Krüger Projektion Meridian 28, 31 und 34 zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Linien gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 sind dabei für jede Pegelklasse in getrennten Layern darzustellen. Für jeden Rasterpunkt der strategischen (Teil)Umgebungslärmkarte sind dabei die Lärmindizes Lden sowie Lnight anzugeben.
(2) (Teil-)Aktionspläne und Berichte über die mit der Ausarbeitung der strategischen (Teil)Umgebungslärmkarten gemäß §§ 4 bis 8 in Zusammenhang stehenden Mindestinformationen sind dem BMNT elektronisch in einem bearbeitbaren Format zugänglich zu machen sowie zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022
Im RIS seit
13.04.2022
(1) Die Landesregierung hat die Entwürfe der (Teil-)Aktionspläne mit den dazugehörigen strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten einschließlich eines allgemein verständlichen Erläuterungsberichts und einer Zusammenfassung der wichtigsten Punkte bei der für die technische Umweltkontrolle zuständigen Stelle des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden für die Dauer von sechs Wochen öffentlich aufzulegen und in allgemein zugänglicher elektronischer Form zu veröffentlichen. Die Auflage ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ bekannt zu geben.
(2) Die Bekanntgabe hat den Ort, die kalendermäßig bestimmte Auflagefrist, die genaue Fundstelle in elektronischen Medien sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, innerhalb der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Die abgegebenen Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen und in einer Dokumentation zu erfassen. Diese ist in allgemein zugänglicher elektronischer Form zu veröffentlichen.
Die Landesregierung hat die von ihr erarbeiteten (Teil-)Aktionspläne mit den dazugehörigen strategischen (Teil)Umgebungslärmkarten in allgemein zugänglicher elektronischer Form zu veröffentlichen.
(1) Verweise in dieser Verordnung auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019
Im RIS seit
30.01.2020
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission, ABl. L 269 vom 28.07.2021, S. 65, sowie durch die Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission, ABl. L 67 vom 05.03.2020, S. 132, umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022
Im RIS seit
13.04.2022
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2008 in Kraft.
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 6, Z 9 und 10, §§ 4, 5, 6 und 8, § 10 Z 1, Z 14 und 15, §§ 14, 17 und 18 sowie die Änderungen der Anlage 1 und Anlage 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2019, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 2 Z 1 und 3, § 5 Abs. 4, § 14 Abs. 1 und § 18 sowie die Änderungen der Anlage 1, der Anlage 3 und Anlage 4 sowie die Anlage 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. April 2022, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022
Im RIS seit
13.04.2022
Pegelzone [dB]
Farbe
C
M
Y
K
R
G
B
45 bis 50
12
2
0
25
160
186
191
50 bis 55
12
0
2
16
184
214
209
55 bis 60
6
0
20
5
226
242
191
60 bis 65
1
19
46
3
243
198
131
65 bis 70
14
67
70
6
205
70
62
70 bis 75
11
54
21
43
117
8
92
≥ 75
14
36
11
60
67
10
74
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022
Im RIS seit
13.04.2022
Vom Punkt A, an welchem die Hauptverkehrsstraße oder Straßenbahnstrecke die Grenze zum Ballungsraum überschreitet, werden nach beiden Seiten die Schnittpunkte B und C der benachbarten Hauptverkehrsträger mit den Ballungsraumgrenzen gesucht. Die größere der beiden Strecken AB und AC wird als Normalabstand auf die Grenzlinie des Ballungsraumes aufgetragen. Bis zum Schnittpunkt D dieser Linie mit dem Hauptverkehrsträger ist dieser als Schallquelle zu modellieren. Der Abstand ist mit mindestens 500 m festzulegen, größere Abstände als 3 km sind nicht erforderlich.
/Dokumente/Landesnormen/LST40016105/image001.jpg
Pegeldifferenz [dB]
Farbe
C
M
Y
K
R
G
B
-5
12
2
0
25
160
186
191
-5 bis 0
6
0
20
5
226
242
191
0 bis 5
1
19
46
3
243
198
131
5 bis 10
14
67
70
6
205
70
62
≥ 10
14
36
11
60
67
10
74
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022
Im RIS seit
13.04.2022
Name
Von
Bis
B 54 Wechsel-Bundesstraße
L 417 Lafnitz
L 414 KVP Hartl
B 54 Wechsel-Bundesstraße
KVP Kaibing L 409/L 403
B 65 Gleisdorf
B 57 Güssinger Straße
L 207 Fehring
B 66 Feldbach
B 54 Wechsel-Bundesstraße
Krzg Rochusplatz
L414/KVP Tiefenbacherstraße
B 67 Grazer Straße
AST Deutschfeistritz-Friesach S 35
Stadtgrenze Graz
B 67 Grazer Straße
Stadtgrenze Graz
L 381 Großsulz Karlsdorf
B 67 Grazer Straße
L 601 Wildon
L 215 Wildon
B 67 Grazer Straße
ehemalige B 73 Neutillmitsch
B 69 Vogau
B 68 Feldbacher Straße
L 237 Paurach
B 66 Feldbach
B 70 Packer Straße
Stadtgrenze Graz
ehemalige L 304 Lieboch
B 70 Packer Straße
A 2 Z Mooskirchen
B 77 Köflach
B 76 Radlpaßstraße
B 70 Lieboch
L 648/L 649 Schwanberg
B 116 Leobener Straße
AST St. Marein im Mürztal S 6
AST Niklasdorf S6
B 116 Leobener Straße
AST Leoben Ost S 6
Steinleitensiedlung Leoben Hinterberg
B 317 Friesacher Straße
Murtalschnellstraße Judenburg S 36
B 96 Scheifling
B 317 Friesacher Straße
L 502 Neumarkt
B 92 St. Marein
B 319 Fürstenfelder Straße
Landesgrenze Burgenland
AST Ilz A2
B 320 Ennstalstraße
Landesgrenze Salzburg
A 9 Z Liezen
L 101 Josef-Heißl-Straße
B 116 Leoben
AST Leoben West S 6
L 302 Judendorfer Straße
Stadtgrenze Graz
KVP L 302/Einkaufszentrum Gratkorn Nord
L 313 Seiersberger Straße
Krzg Shoppingcity Seiersberg/Maria Pfeiffer Straße
B 70 Seiersberg
L 537 Zeltweger Straße
L 518 Zeltweg
Krzg L543/ Möbersdorferstraße
L 611 Leibnitzer Straße
B 74 Kaindorf an der Sulm
B 67 KVP Flavia Solva
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2022
Im RIS seit
13.04.2022
Die Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2022
Im RIS seit
13.04.2022
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