Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 1976 über die Anerkennung der vom Verband der österreichischen Berg- und Schiführer durchgeführten Berg- und Schiführerausbildung und –prüfung
Stammfassung: LGBl. Nr. 75/1976
Auf Grund des § 13 des Steiermärkischen Berg- und Schiführergesetzes 1976, LGBl. Nr. 53, wird verordnet:
§ 1
Die vom Verband der österreichischen Berg- und Schiführer mit dem Sitz in Innsbruck, Landhaus, auf Grundlage der in der Generalversammlung des Verbandes vom 6. November 1976 beschlossenen „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Berg- und Schiführer“ durchgeführte Ausbildung und Prüfung wird als eine Ausbildung und Prüfung gemäß §§ 9 und 10 des Gesetzes anerkannt; nach Absolvierung dieser Ausbildungslehrgänge erworbene Zeugnisse gelten als Zeugnisse im Sinne des § 10 Abs. 5.