20001224•StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015
20001224StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015Ordinance01.02.2015
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2014 über die Festlegung von Leistungen und Leistungsentgelten sowie Kostenzuschüssen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015)
Stammfassung: LGBl. Nr. 2/2015
Auf Grund des § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 24a Abs. 2, § 25a Abs. 2 und § 46 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 130/2014, wird verordnet:
Im RIS seit
16.01.2015
Dieser Abschnitt regelt
Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund SARS-CoV-2 kann von den in der Anlage 1 geregelten sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernissen für die Erbringung der Leistungen im erforderlichen Ausmaß sowie den in der Anlage 3 geregelten Ab- und Verrechnungsbestimmungen abgewichen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2020
Im RIS seit
20.03.2020
Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können zusätzlich Kosten für mobile oder ambulante Leistungen übernommen werden.
Auf Antrag sind Menschen mit Behinderung folgende Kostenzuschüsse zu gewähren:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2020
Im RIS seit
08.05.2020
(1) Für folgende Therapien wird ein Kostenzuschuss gewährt:
(2) Kostenzuschüsse gemäß Abs. 1 werden nur gewährt, wenn
(3) Bei Gewährung psychotherapeutischer und psychologischer Behandlung ist der Bezirksverwaltungsbehörde ab der elften Sitzung ein Konzept vorzulegen, in welchem darzulegen ist, aus welchen Gründen und in welchem Ausmaß weitere Behandlungen notwendig sind.
(4) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt – nach Abzug der von einem Sozialversicherungsträger allfällig übernommenen Kosten – höchstens 29 Euro pro Stunde. Für Behandlungen, die weniger als eine Stunde dauern, ist der Kostenzuschuss aliquot der tatsächlich aufgewendeten Behandlungszeit zu gewähren. Die Begrenzung der Höhe des Kostenzuschusses gilt nicht für Einrichtungen, mit denen das Land Steiermark vertraglich anderes vereinbart hat.
(5) Die Höhe des Kostenzuschusses für die Inanspruchnahme einer Therapie im Ausland richtet sich nach dem Kostenzuschuss, der für diese Heilbehandlung im Inland gewährt würde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024, LGBl. Nr. 42/2025
Im RIS seit
01.07.2025
(1) Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird.
(2) Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen.
(3) Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt.
(4) Für Hilfsmittel zur Rehabilitation wird kein Kostenzuschuss gewährt.
(1) Für auf Grund der individuellen Bedarfe eines Menschen mit Behinderung erforderliche Ausstattungen bei der Neuanschaffung oder beim Umbau von Kraftfahrzeugen wird ein Kostenzuschuss in Höhe von maximal 3.100 Euro gewährt.
(2) Ein Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Abs. 1 kann frühestens nach fünf Jahren neuerlich gestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024, LGBl. Nr. 42/2025
Im RIS seit
01.07.2025
(1) Sind auf Grund der individuellen Bedarfe eines Menschen mit Behinderung bauliche Maßnahmen beim Neubau, beim Zubau und bei Änderungen von Wohnungen oder Wohnhäusern erforderlich, wird auf Antrag ein Kostenzuschuss gewährt.
(2) Ein Kostenzuschuss wird nur für in der Steiermark gelegene Wohnungen/Wohnhäuser gewährt.
(3) Dem Antrag auf Kostenzuschuss sind eine Aufstellung der geplanten behinderungsbedingten Maßnahmen und deren Kosten sowie der Nachweis, dass die Wohnung/das Wohnhaus dem Menschen mit Behinderung als Hauptwohnsitz dient, anzuschließen.
(4) Der Kostenzuschuss ergibt sich aus dem Betrag der notwendigen Kosten des behinderungsbedingten Mehraufwandes abzüglich eines Eigenleistungsanteiles von 20% und ist mit dem 40-Fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a StBHG begrenzt.
(5) Ein neuerlicher Kostenzuschuss für die gleiche bauliche Änderung kann frühestens nach fünf Jahren gewährt werden.
(1) Für die Inanspruchnahme von (Online-)Dolmetschtätigkeitfür die österreichische Gebärdensprache und für Schriftdolmetschtätigkeit wird Gehörlosen oder schwerst hörbeeinträchtigten Personen über Antrag ein Kostenzuschuss – ausgenommen für die Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes und für berufsbezogene Schulungsmaßnahmen – gewährt, wenn die Kosten nicht von einem anderen Rechtsträger oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens übernommen werden und eine qualifizierte Übersetzung von Lautsprache in Gebärdensprache oder von Gebärdensprache in Lautsprache sowie eine qualifizierte, simultane Übersetzung von gesprochener Sprache in Schrift für die Lebensbewältigung der Antragstellerin/des Antragstellers erforderlich ist.
(2) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für (Online-)Gebärdensprachdolmetschleistungen
(2a) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für Schriftdolmetschleistungen
(3) Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten der Gebärdensprachdolmetscherin/des Gebärdensprachdolmetschers bzw. der Schriftdolmetscherin/des Schriftdolmetschers für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024
Im RIS seit
22.04.2024
(1) Für die Inanspruchnahme von Hilfe durch Training wird Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen – zur Förderung der Selbständigkeit und Befähigung ihr Leben in ihrer gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen – über Antrag ein Kostenzuschuss gewährt.
(2) Ein Kostenzuschuss erfolgt für maximal 50 Einheiten.
(3) Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt für die Mobilitäts- und Orientierungstrainings sowie für die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen pro Einheit, das ist eine Betreuungszeit zu 45 Minuten exklusive 15 Minuten Vorbereitungszeit, maximal 74 Euro.
(4) Die Hilfe durch Training hat durch qualifizierte Personen zu erfolgen.
(5) Zusätzlich zum Kostenzuschuss werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ersetzt. Ist nachweisbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder die Benützung des eigenen Personenkraftwagens kostengünstiger ist, erfolgt die Verrechnung von Kilometergeld.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024, LGBl. Nr. 42/2025
Im RIS seit
01.07.2025
(1) Das Krisenvorsorgekonzept ist auf die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung im Falle der Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung, für die im Gesetz festgelegte Dauer auszulegen.
(2) Das Krisenvorsorgekonzept hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Für das Personal sind zumindest einmal pro Kalenderjahr Schulungen und Übungen zu den im Krisenvorsorgekonzept enthaltenen Maßnahmenplänen durchzuführen und zu dokumentieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2024
Im RIS seit
30.12.2024
(1) Das Konzept für die Notstromversorgung (Ersatzstromversorgung) der Einrichtung hat folgende Punkte zu enthalten:
(2) Der Nachweis über die erfolgte Umsetzung des Notstromkonzepts hat über die Vorlage folgender Unterlagen zu erfolgen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2024
Im RIS seit
30.12.2024
(1) Das Gewaltschutzkonzept ist auf die standortspezifische Sicherstellung eines gewaltfreien Betriebs für Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe auszulegen und muss den Prinzipien Prozessorientierung, Partizipation und Transparenz folgen.
(2) Das Gewaltschutzkonzept hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2024
Im RIS seit
30.12.2024
(1) § 3a der Stmk. BHG-Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 43/2004 in der Fassung LGBl. Nr. 43/2011, bleibt durch diese Verordnung unberührt.
(2) MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 2/2015 (im Folgenden als LEVO-StBHG 2015 bezeichnet) das 50. Lebensjahr vollendet haben und über mehr als 8000 Stunden Berufspraxis bei einer Einrichtung/einem Dienst der Behindertenhilfe innerhalb der letzten zehn Jahre verfügen, gelten – vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes – als qualifiziert.
(3) MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 in den Hilfeleistungen IV.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.B. ‚Teilzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.C. ‚Betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ und VI.A. ‚Mobile sozialpsychiatrische Betreuung‘ gemäß Anlage 1 der Stmk. BHG – Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 43/2004 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2014 (im Folgenden als LEVO-StBHG 2004 bezeichnet), tätig waren und die eine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 nachweisen können, gelten für die entsprechende Hilfeleistung gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 als qualifiziert.
(4) MitarbeiterInnen von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 in den Hilfeleistungen IV.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.B. ‚Teilzeitbetreutes Wohnen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, IV.C. ‚Betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen‘, V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ und VI.A. ‚Mobile sozialpsychiatrische Betreuung‘ gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 tätig waren und die keine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2004 nachweisen können, gelten für die entsprechende Hilfeleistung gemäß Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 bis 31. Dezember 2018 als qualifiziert. Haben diese MitarbeiterInnen bis zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung zur ‚Akademischen Fachkraft für Sozialpsychiatrie‘ oder eine gleichwertige Ausbildung (60 ECTS) oder die Ausbildung zur/zum Psychotherapeuten/in oder die Ausbildung zur/zum Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger jeweils in einer Ausbildungseinrichtung, welche vom Bund oder von einem Land anerkannt ist, absolviert, gelten sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus für die entsprechende Hilfeleistung als qualifiziert.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannte Hilfeleistung I.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung‘ gilt ab Inkrafttreten der der LEVO-StBHG 2015 als aufgrund der Rechtslage der LEVO-StBHG 2015 zuerkannt.
(6) Die am 1. Februar 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannten Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘, II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und V.A. ‚Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen‘ werden bis längstens 31. Dezember 2016 gewährt.
(7) Die am 1. Februar 2015 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannten Hilfeleistungen II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘, II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘, II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘, V.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und V.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ werden bis längstens 31. Dezember 2016 gewährt. Rechtskräftige Entscheidungen gemäß § 8 StBHG im Zusammenhang mit Lehrverhältnissen gemäß § 8b BAG treten spätestens mit Ende der Lehrverhältnisse außer Kraft.
(8) Die am 1. Februar 2015 rechtskräftigen Bewilligungen gemäß § 44 StBHG für die Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘ und/oder II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und/oder II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘ und/oder II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘ und/oder II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘ und/oder V.B. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik‘ und/oder V.C. ‚Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Arbeitsrelevante Kompetenzförderung‘ bleiben für jene Einrichtungen der Behindertenhilfe, die Hilfeleistungen gemäß Abs. 6 und 7 erbringen, bis längstens 31. Dezember 2016 in Kraft. Die Verrechnung dieser Hilfeleistungen erfolgt nach den Bestimmungen der Anlage 3 der LEVO-StBHG 2004. Die Tagsätze für die Verrechnung dieser Hilfeleistungen werden wie folgt festgesetzt:
Kurz-bezeichnung:
Grad der Beeinträchtigung:
Art:
Euro:
II. Teilstationäre LA:
A. Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ
BT-TWS BHG
1.) leicht
TS
61,66
2.) mittel
TS
78,67
3.) hoch
TS
133,95
4.) höchst
TS
187,11
B. Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur
BT-TS BHG
3.) hoch
TS
150,97
4.) höchst
TS
204,12
C. Berufliche Eingliederung Arbeitstraining
EGH-AT BHG
TS
54,22
D. Berufliche Eingliederung in Werkstätten (Vorbereitung, Ausbildung, Umschulung)
EGH-WS BHG
TS
73,36
E. Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit
EGH-BETR
TS
48,91
V. Teilstationäre LA:
A. Beschäftigung in Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen
BT PSY
TS
98,73
B. Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen – Zusatzpaket Diagnostik
EGH-Di PSY
PS
1.359,65
C. Berufliche Eingliederung für psychisch beeinträchtigte Menschen -Arbeitsrelevante Kompetenzförderung
EGH-KF PSY
TS
74,14
(9) Einrichtungen der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LEVO-StBHG 2015 über rechtskräftige Bewilligungen gemäß § 44 StBHG für die Hilfeleistungen II.A. ‚Beschäftigung in Tageswerkstätten produktiv/kreativ‘ und/oder II.B. ‚Beschäftigung in Tageseinrichtungen mit Tagesstruktur‘ und/oder II.C. ‚Berufliche Eingliederung Arbeitstraining‘ und/oder II.D. ‚Berufliche Eingliederung in Werkstätten‘ und/oder II.E. ‚Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit‘ verfügen, können innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der LEVO-StBHG 2015 neue Betriebskonzepte für die Hilfeleistung II.A. ‚Tagesbegleitung und Förderung‘ und/oder Hilfeleistung II.B. ‚Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt‘ der Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 zur Bewilligung vorlegen. Ab Vorlage des Betriebskonzeptes bis zur Erteilung der Bewilligung ist die Hilfeleistung entsprechend der Anlage 1 der LEVO-StBHG 2015 zu erbringen und gemäß Anlage 2 und 3 der LEVO-StBHG 2015 zu verrechnen.
(10) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 129/2021 aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen zuerkannnten Betreuungszuschläge gemäß Anlage 2 gelten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 129/2021 als aufgrund der Rechtslage der Novelle LGBl. Nr. 129/2021 zuerkannt.
(11) Menschen mit Behinderung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 123/2023 ausschließlich die Hilfeleistung I.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung‘ in Anspruch nehmen, kann ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 123/2023 die Hilfeleistung II.C. ‚Tagesbegleitung und -beschäftigung im Rahmen des vollzeitbetreuten Wohnens‘ an allen Werktagen gewährt werden.
(12) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter von Diensten der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle, LGBl. Nr. 151/2024 in den Hilfeleistungen III.A‚ Interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung‘, III.B ‚Interdisziplinäre Sehfrühförderung und Familienbegleitung‘ und III.C ‚Interdisziplinäre audiologische Frühförderung und Familienbegleitung‘ tätig sind oder innerhalb von 3 Jahren ab diesem Inkrafttretenszeitpunkt eine solche Tätigkeit wieder aufnehmen und über eine abgeschlossene Ausbildung als Akademische Frühförderin/Akademischer Frühförderer und Familienbegleiterin/Familienbegleiter oder Diplomierte Frühförderin und Familienbegleiterin/Diplomierter Frühförderer und Familienbegleiter verfügen, gelten auch über diesen Zeitpunkt hinaus für die entsprechenden Hilfeleistungen als qualifiziert.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 124/2015, LGBl. Nr. 32/2016, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 123/2023, LGBl. Nr. 151/2024
Im RIS seit
30.12.2024
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft.
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 124/2015 tritt § 10 Abs. 6, 7 und 8 mit 30. Dezember 2015 in Kraft.
(2) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/2016 treten § 10 Abs. 8 sowie die Anlagen 2 und 3 mit 1. Februar 2016 in Kraft.
(3) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 24/2017 treten die Anlagen 2 und 3 mit 1. Februar 2017 in Kraft.
(4) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 63/2017 tritt § 8 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2017, in Kraft.
(5) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/2018 treten die Anlagen 2 und 3 mit 1. Februar 2018 in Kraft.
(6) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 41/2019 treten die Anlagen 2 und 3 mit 1. Februar 2019 in Kraft.
(7) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 24/2020 tritt § 1a mit 16. März 2020 in Kraft.
(8) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 47/2020 treten in Kraft:
(9) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/2021 treten die Anlagen 2 und 3 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(10) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 129/2021 treten § 8 Abs. 1, 2, 2a, § 10 Abs. 10 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(11) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 80/2022 treten die Anlagen 2, 3 und 4 mit 1. September 2022 in Kraft.
(12) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 30/2023 treten § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2, 2a, § 9 Abs. 3 sowie die Anlagen 2 und 3 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(13) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 123/2023 treten § 10 Abs. 11, die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(14) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 40/2024 treten § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und 2a, § 9 Abs. 3 sowie die Anlagen 2 und 3 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(15) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 151/2024 treten der 2a. Abschnitt samt den § 9a, § 9b, § 9c sowie § 10 Abs. 12 und die Anlagen 1, 2 und 3 mit 31. Dezember 2024 in Kraft.
(16) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 42/2025 treten § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(17) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 74/2025 tritt die Anlage 2 mit 1. Oktober 2025 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 124/2015, LGBl. Nr. 32/2016, LGBl. Nr. 24/2017, LGBl. Nr. 63/2017, LGBl. Nr. 33/2018, LGBl. Nr. 41/2019, LGBl. Nr. 24/2020, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 80/2022, LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 123/2023, LGBl. Nr. 40/2024, LGBl. Nr. 151/2024, LGBl. Nr. 42/2025, LGBl. Nr. 74/2025
Im RIS seit
01.10.2025
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten nachstehende Verordnungen außer Kraft:
(Anm.: Die Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2017, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 123/2023, LGBl. Nr. 151/2024, LGBl. Nr. 42/2025
Im RIS seit
01.07.2025
(Anm.: Die Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2016, LGBl. Nr. 24/2017, LGBl. Nr. 33/2018, LGBl. Nr. 41/2019, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 33/2021, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 80/2022, LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 123/2023, LGBl. Nr. 40/2024, LGBl. Nr. 151/2024, LGBl. Nr. 42/2025, LGBl. Nr. 74/2025
Im RIS seit
01.10.2025
(Anm.: Die Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2016, LGBl. Nr. 24/2017, LGBl. Nr. 33/2018, LGBl. Nr. 41/2019, LGBl. Nr. 47/2020, LGBl. Nr. 33/2021, LGBl. Nr. 129/2021, LGBl. Nr. 80/2022, LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 123/2023, LGBl. Nr. 40/2024, LGBl. Nr. 151/2024, LGBl. Nr. 42/2025
Im RIS seit
01.07.2025
(Anm.: Die Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2022
Im RIS seit
08.11.2022
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld"
],
"citations": [],
"source_id": "LST40018102",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. Nr. 2/2015",
"stammnorm_bgblnummer": "2/2015"
},
"content": {
"source_id": "LST40018102",
"bundesland": "ST",
"applikation": "LrKons"
}
}