20001233•Naturschutzgebiet Nr. XXI - Gebiete der Niederen Tauern im Bereich Finsterwald, Hennerkogel und Hammerschlag
20001233Naturschutzgebiet Nr. XXI - Gebiete der Niederen Tauern im Bereich Finsterwald, Hennerkogel und HammerschlagOrdinance14.02.2015
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Jänner 2015 über die Erklärung von Gebieten der Niederen Tauern im Bereich Finsterwald, Hennerkogel und Hammerschlag zum Naturschutzgebiet Nr. XXI
Stammfassung: LGBl. Nr. 17/2015
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in den Bezirken Leoben und Murtal, in den Gemeinden St. Stefan, ob Leoben, St. Marein bei Knittelfeld, Kraubath an der Mur, Kammern im Liesingtal und Mautern in der Steiermark werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Naturschutzgebiet Nr. XXI „Niedere Tauern, Ostausläufer““ bezeichnet.
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 732 Hektar. Es umfasst Flächen der Ostausläufer der Niederen Tauern im Bereich Finsterwald, Hennerkogel und Hammerschlag.
(2) Die äußeren Grenzen, die Lage des Naturschutzgebietes, sowie die in § 5 angeführten Zonen innerhalb des Naturschutzgebietes sind in der Anlage auf einem Plan im Maßstab 1:9000 dargestellt.
(3) Maßgebend für den Grenzverlauf der äußeren Grenze ist die Linienaußenkante. Sofern Straßen und Wege die äußere Grenze bilden, liegen diese außerhalb des Schutzgebietes. Die Grenzen der Zonen innerhalb des Schutzgebietes verlaufen entlang der Strichmitte der jeweiligen Grenzsignatur dieses Planes.
(4) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes (Anlage) wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Weiterentwicklung eines gewachsenen, vielfältig strukturierten Gebietes als günstiger natürlicher Lebensraum für eine Vielzahl seltener und charakteristischer, geschützter Tier- und Pflanzenarten.
(2) Die Unterschutzstellung bezweckt insbesondere:
(1) Das Naturschutzgebiet gliedert sich in drei Zonen, im angeschlossenen Plan dargestellt, mit unterschiedlichen Schutz- und Entwicklungszielen.
(2) Die Schutzzonen gliedern sich wie folgt:
(1) Im Naturschutzgebiet, Schutzzone A, sind folgende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
(2) Im Naturschutzgebiet, Schutzzone B (Naturwaldzellen) sind alle Handlungen, die in § 5 Abs. 1 Z 1 bis 17 als schädigende Eingriffe angeführt sind, ausgenommen allfällig notwendige Maßnahmen gemäß § 24 und § 44 Forstgesetz 1975, BGBl Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl I Nr. 189/2013, verboten.
(3) Im Naturschutzgebiet, Schutzzone C (Zugvogelkorridor) sind folgende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
(1) Ausnahmen von Verboten gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(2) Ausnahmen von den Verboten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 (Schutzzone A) sowie gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1. Z 1 und 2 (Schutzzone B) sowie gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 (Schutzzone C) sind nicht zulässig.
Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes und seiner Schutzzonen in der Natur erfolgt durch die Aufstellung von Tafeln gemäß § 24 NschG 1976. Die Kennzeichnung der in § 5 Abs. 1 Zahl 12 und 13 definierten Einzelbäume erfolgt jährlich durch Tafeln im Beisein der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Februar 2015, in Kraft.
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
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