20001252•Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR
20001252Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLROrdinance18.06.2015
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Juni 2015, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung erlassen wird (Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR)
Stammfassung: LGBl. Nr. 45/2015
Auf Grund der Art. 103 Abs. 2 und 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, des Art. 7 Abs. 3 und 4 und des Art. 39 L-VG 2010, LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt in der Fassung Nr. 44/2015, wird verordnet:
Im RIS seit
18.06.2015
(1) Die Landesregierung übt die Vollziehung des Landes aus.
(2) Die Geschäfte werden auf die Mitglieder der Landesregierung entsprechend der Anlage (Geschäftsverteilung) aufgeteilt.
(3) Jene Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes, die wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes nach der Geschäftsverteilung von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind, besorgen die Mitglieder der Landesregierung im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes. Sie sind dabei an die Weisungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes ebenso gebunden, wie diese/dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister.
Im RIS seit
18.06.2015
(1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird bei der Besorgung der ihr/ihm in dieser Funktion obliegenden Aufgaben der Landesverwaltung von ihren/seinen vom Landtag gewählten Stellvertreterinnen/Stellvertretern vertreten, zunächst von der/dem ersten, ist auch diese/dieser verhindert, gegebenenfalls von der/dem zweiten. Sind auch diese verhindert, vertritt das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung.
(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und als Vorstand des Amtes der Landesregierung wird die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann durch das von der Landesregierung gemäß Art. 105 B-VG bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die übrigen Regierungsmitglieder bestimmen im Falle ihrer Verhinderung selbst, durch welches andere Regierungsmitglied sie sich vertreten lassen wollen. Wenn eine solche Verfügung nicht getroffen worden ist, bestimmt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die Stellvertretung, sofern eine solche nach der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nicht in Betracht kommt.
Im RIS seit
18.06.2015
(1) Folgende Angelegenheiten sind von der Landesregierung in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandeln:
(2) Die nicht gemäß Abs. 1 zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung bestimmten Angelegenheiten sind von den einzelnen Regierungsmitgliedern im Rahmen der Geschäftsverteilung selbständig zu erledigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 26/2016, LGBl. Nr. 110/2019, LGBl. Nr. 77/2021, LGBl. Nr. 65/2023, LGBl. Nr. 95/2023, LGBl. Nr. 93/2024, LGBl. Nr. 53/2025
Im RIS seit
28.11.2025
(1) Ist eine Angelegenheit, die nicht der kollegialen Beschlussfassung gemäß § 3 bedarf, gemäß der Geschäftsverteilung von einem Regierungsmitglied gemeinsam mit einer Korreferentin/einem Korreferenten zu erledigen, sind alle Erledigungsentwürfe zunächst von der Hauptreferentin/dem Hauptreferenten und danach von der Korreferentin/dem Korreferenten zu unterfertigen. Ist diese/dieser mit dem Erledigungsentwurf nicht einverstanden, entscheidet die Landesregierung auf Antrag der Hauptreferentin/des Hauptreferenten mit Kollegialbeschluss.
(2) Folgende Anträge sind vor Einbringung in die Sitzung der Landesregierung der Finanzreferentin/dem Finanzreferenten zur Stellungnahme zu übermitteln:
(3) In der Tagesordnung sind die nach Abs. 1 erfolgte Verständigung der Korreferentin/des Korreferenten und die nach Abs. 2 erforderliche Stellungnahme der Finanzreferentin/des Finanzreferenten ersichtlich zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 93/2024, LGBl. Nr. 53/2025
Im RIS seit
31.07.2025
Jedes Regierungsmitglied kann Anträge von besonderer Bedeutung als Auflagestücke einbringen. Hinsichtlich sonstiger Anträge kann die Landesregierung die Auflage beschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2025
Im RIS seit
31.07.2025
(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden wöchentlich an einem von der Landesregierung zu bestimmenden Tag statt. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann führt den Vorsitz in den Sitzungen. Sie/Er kann erforderlichenfalls verfügen, dass eine ordentliche Sitzung entfällt oder auf einen anderen Tag verschoben wird. Sie/Er kann bei Bedarf auch eine außerordentliche Sitzung einberufen. Eine Sitzung ist sogleich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Regierungsmitglieder dies verlangt. Von der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung sind die Regierungsmitglieder am Tag vorher schriftlich zu verständigen. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann in besonderen Situationen verfügen, dass Sitzungen in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Für Videokonferenzen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, soweit sie auf Sitzungen anzuwenden sind, sinngemäß.
(2) Die Regierungsmitglieder setzen die Tagesordnung für ihre Geschäftsbereiche auf Grund von Vorschlägen der ihnen unterstellten Abteilungen des Amtes der Landesregierung bis spätestens 10.00 Uhr des dem Sitzungstag vorangehenden vorletzten Arbeitstages fest. Die gesamte Tagesordnung wird von der Landesamtsdirektion für die Regierungsmitglieder frei gegeben. In der Tagesordnung werden zuerst die Anträge der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes, dann die der/des ersten und die der/des zweiten Stellvertreterin/Stellvertreters, sodann die der weiteren Regierungsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge angeführt.
(3) Eine Angelegenheit, die in der gemäß Abs. 2 erstellten Tagesordnung nicht enthalten ist, darf in einer Sitzung nur behandelt werden, wenn die Landesregierung zu Beginn der Sitzung mit Beschluss die Dringlichkeit der Angelegenheit feststellt.
(4) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter, anwesend ist. Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(5) Die Vorträge werden ausschließlich von den Regierungsmitgliedern erstattet.
(6) Jedes Regierungsmitglied ist berechtigt, vor Beginn seines Vortrages einen von ihm auf die Tagesordnung gesetzten Antrag zurückzuziehen oder während seines Vortrages die Vertagung eines Antrages zu beantragen.
(7) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung ihre/seine Stellvertretung nimmt an den Sitzungen der Landesregierung teil. Die Landesregierung kann bei Bedarf Auskunftspersonen beiziehen.
(8) Über jede Sitzung wird von einer/einem von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestimmten Schriftführerin/Schriftführer ein Protokoll verfasst. Dieses hat jedenfalls zu enthalten: die Namen der anwesenden Regierungsmitglieder, Beginn und Ende der Sitzung, die gefassten Beschlüsse, die Wortmeldungen der Regierungsmitglieder zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und den im außerordentlichen Teil der Sitzung behandelten Themen dem wesentlichen Inhalt nach. Das Protokoll wird allen Regierungsmitgliedern übermittelt, die bis zur nächsten Sitzung bei der Landesamtsdirektion Richtigstellungen beantragen können. Hierüber entscheidet die Landesregierung mit Beschluss. Werden bis zur nächstfolgenden Sitzung keine Einwendungen beantragt, gilt das Protokoll als genehmigt. Es wird sodann von der/dem Vorsitzenden unterfertigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 77/2021
Im RIS seit
26.07.2021
Im RIS seit
18.06.2015
Die Bestimmungen des § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sind auf die Regierungsmitglieder sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
18.06.2015
(1) Die Beschlüsse der Landesregierung sind von der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor oder von der/dem an der Sitzung teilnehmenden Landesamtsdirektorstellvertreterin/Landesamtsdirektorstellvertreter zu beurkunden. Abweichungen von den Erledigungsentwürfen sind in der Beurkundung zu vermerken. Über die gefassten Beschlüsse wird ein Beschlussprotokoll erstellt.
(2) Die in der Regierungssitzung beschlossenen Erledigungen sind – sofern eine Stellvertretung nach der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nicht in Betracht kommt – vom zuständigen Regierungsmitglied, Verordnungen der Landesregierung sind von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu unterfertigen. An die Stelle der Unterschrift kann ein elektronisches Nachweisverfahren treten.
Im RIS seit
18.06.2015
Jedes Regierungsmitglied kann vor der Sitzung Einsicht in die den Beschlussanträgen zu Grunde liegenden Akten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nehmen.
Im RIS seit
18.06.2015
(1) Die Verhandlungen in den Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich.
(2) Die Regierungsmitglieder haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies
(3) Auf gerichtliches Ersuchen kann die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht zu Zeugenaussagen durch den Landeshauptmann erfolgen, wobei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2025
Im RIS seit
31.07.2025
Zur Abkürzung der Beratung in den Sitzungen kann die Landesregierung Ausschüsse zur Vorberatung bestimmter, nach § 3 in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandelnder Angelegenheiten bestellen, in die jede wahlwerbende Partei, die ein Mitglied in der Landesregierung stellt, mindestens ein Regierungsmitglied entsenden kann. Jenes Regierungsmitglied, in dessen Referat die Angelegenheit fällt, hat dem Ausschuss als Vorsitzender anzugehören. Das zuständige Regierungsmitglied hat der Landesregierung über das Ergebnis der Beratungen zu berichten.
Im RIS seit
18.06.2015
(1) Die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten erfolgt in elektronischer Form. Als Originaldokumente gelten die elektronischen Dokumente.
(2) Sofern die Abwicklung in elektronischer Form im Ausnahmefall technisch nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, hat die Abwicklung im erforderlichen Ausmaß in Papierform zu erfolgen. Unmittelbar nach Wegfall der technischen Hindernisse sind die Unterlagen in elektronischer Form zu erfassen.
(3) Wenn ein Regierungsmitglied einen Antrag nicht elektronisch unterfertigt, ist ein Papierausdruck des Antrages vom Regierungsmitglied zu unterfertigen. Die Unterfertigung ist von einer/einem ermächtigten Mitarbeiterin/Mitarbeiter des Regierungsmitglieds auf dem elektronischen Antrag zu bestätigen. Das Papierdokument ist auf Dauer in der zuständigen Abteilung/Fachabteilung zu verwahren, sofern es nicht elektronisch erfasst wird.
Im RIS seit
18.06.2015
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2017, LGBl. Nr. 53/2025
Im RIS seit
31.07.2025
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 18. Juni 2015, in Kraft.
Im RIS seit
18.06.2015
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2015 sind in Kraft getreten:
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2015 sind § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2 Z 3 und § 6 Abs. 3 mit 1. Dezember 2015 in Kraft getreten.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2016 ist § 3 Abs. 1 Z 14 mit 12. Februar 2016 in Kraft getreten.
(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2016 treten § 14a sowie in der Anlage der Zuständigkeitsbereich C) Z 2 und die Überschrift des Zuständigkeitsbereichs G) mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 24. Mai 2016, in Kraft; gleichzeitig treten Art. 2 und 3 LGBl. Nr. 91/2015 außer Kraft.
(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2017 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche C) und D) mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 25. April 2017, in Kraft.
(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2017 treten in der Anlage der Zuständigkeitsbereich B) Z 1 hinsichtlich der Ersetzung des Gesetzestitels „Feuerpolizeigesetz“ durch den Gesetzestitel „Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz“ und die Zuständigkeitsbereiche E) Z 3 und G) Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Mai 2017, in Kraft.
(7) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2017 tritt in der Anlage der Zuständigkeitsbereich B) Z 1 hinsichtlich der Leitung und Durchführung des überbetrieblichen Rettungswerks nach dem Mineralrohstoffgesetz mit dem in Artikel II Z 1 der Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Mai 2017, GZ: LAD-157272/2016-12) angegebenen Zeitpunkt in Kraft. Dieser Zeitpunkt wird vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundgemacht.
(8) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 60/2017 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche B) Z 3 und G) mit 6. Juli 2017 in Kraft.
(9) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 tritt in der Anlage der Zuständigkeitsbereich A) Z 6 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(11) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2019 treten § 3 Abs. 1 Z 8 lit. b und g und Z 15 lit. c sowie die Anlage mit 19. Dezember 2019 in Kraft.
(12) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2020 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 4 und 5, B) Z 1 und Z 5, C) Z 2, D) und E) Z 3 mit 1. März 2020 in Kraft.
(13) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 129/2020 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 1, C) Z 1 und E) Z 2 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(14) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2021 treten § 3 Abs. 1 Z 8 lit. b, Z 14, Z 15 lit. a letzter Satz und lit. c sowie § 6 Abs. 1 letzter Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2021, in Kraft.
(15) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2021 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 1 und C) Z 1 mit 15. Oktober 2021, die Zuständigkeitsbereiche C) Z 4, E) Z 1 und Z 3, F) Z 2 und H) Z 2 sowie der Entfall der Z 2 im Zuständigkeitsbereich E) mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(16) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/2022 tritt die Anlage mit 5. Juli 2022 in Kraft.
(17) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 1, C) Z 4 und D) Z 1 und Z 5 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(18) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 65/2023 treten § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c und Z 15 lit. b sowie in der Anlage der Zuständigkeitsbereich H) Z 2 mit 7. Juli 2023 in Kraft.
(19) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2023 treten § 3 Abs. 1 Z 14 und die Anlage mit 17. Oktober 2023 in Kraft.
(20) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2024 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 6, B) Z 3, C) Z 1, E) Z 3 und H) Z 1 sowie der Entfall der Z 5 im Zuständigkeitsbereich F) mit 1. Februar 2024 in Kraft.
(21) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2024 treten § 3 Abs. 1 Z 8 lit. b bis d, Z 15 lit. a und d sowie § 4 Abs. 2 Z 1 mit 13. September 2024 in Kraft.
(22) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 161/2024 tritt die Anlage mit 19. Dezember 2024 in Kraft.
(23) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2025 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 8, B) Z 2 und H) Z 6 mit 6. Februar 2025 in Kraft.
(24) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2025 treten in der Anlage die Zuständigkeitsbereiche A) Z 4, Z 5 und Z 8, C) Z 2 sowie die Überschrift des Zuständigkeitsbereichs D) mit 6. März 2025 in Kraft.
(25) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2025 treten § 3 Abs. 1 Z 7 lit. e, Z 14, Z 15 lit. a, b und d, § 4 Abs. 2 Z 1, § 5, §13a sowie der Entfall von § 3 Abs. 1 Z 9 mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 22. Juli 2025, § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c und § 11 mit 1. September 2025 in Kraft.
(26) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2025 treten in Kraft:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 26/2016, LGBl. Nr. 56/2016, LGBl. Nr. 37/2017, LGBl. Nr. 46/2017, LGBl. Nr. 60/2017, LGBl. Nr. 96/2018, LGBl. Nr. 51/2019, LGBl. Nr. 110/2019, LGBl. Nr. 14/2020, LGBl. Nr. 129/2020, LGBl. Nr. 77/2021, LGBl. Nr. 93/2021, LGBl. Nr. 52/2022, LGBl. Nr. 89/2022, LGBl. Nr. 65/2023, LGBl. Nr. 95/2023, LGBl. Nr. 15/2024, LGBl. Nr. 93/2024, LGBl. Nr. 161/2024, LGBl. Nr. 11/2025, LGBl. Nr. 20/2025, LGBl. Nr. 53/2025
Im RIS seit
28.11.2025
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 149/2014, außer Kraft.
Im RIS seit
18.06.2015
.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2015, LGBl. Nr. 56/2016, LGBl. Nr. 37/2017, LGBl. Nr. 46/2017, LGBl. Nr. 60/2017, LGBl. Nr. 96/2018, LGBl. Nr. 51/2019, LGBl. Nr. 110/2019, LGBl. Nr. 14/2020, LGBl. Nr. 129/2020, LGBl. Nr. 93/2021, LGBl. Nr. 52/2022, LGBl. Nr. 89/2022, LGBl. Nr. 65/2023, LGBl. Nr. 95/2023, LGBl. Nr. 15/2024, LGBl. Nr. 161/2024, LGBl. Nr. 11/2025, LGBl. Nr. 20/2025, LGBl. Nr. 93/2025
Im RIS seit
28.11.2025
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"0002 Landesregierung"
],
"citations": [],
"source_id": "LST40018856",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. Nr. 45/2015",
"stammnorm_bgblnummer": "45/2015"
},
"content": {
"source_id": "LST40018856",
"bundesland": "ST",
"applikation": "LrKons"
}
}