20001314•Planzeichenverordnung 2016
20001314Planzeichenverordnung 2016Ordinance01.10.2016
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}Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2016, mit der die Form, der Maßstab und die Verwendung von Planzeichen für die zeichnerische Darstellung von Plänen der örtlichen Raumplanung geregelt werden (Planzeichenverordnung 2016)
Stammfassung: LGBl. Nr. 80/2016
Auf Grund der §§ 21 Abs. 4 und 25 Abs. 4 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 – StROG, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 139/2015, wird verordnet:
(1) Die Erstellung und Änderung von Entwicklungsplänen, Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplanzonierungsplänen, Differenz – und Ergänzungsplänen sowie sämtlicher Texte hat in elektronischer Form zu erfolgen.
(2) Die Erstellung und Änderung von Entwicklungsplänen und Differenzplänen hat auf Basis eines Orthofotos in Schwarz-Weiß-Darstellung zu erfolgen. Dieses wird von der für das Geographische Informationssystem zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
(3) Die Erstellung und Änderung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplanzonierungsplänen und Ergänzungsplänen hat auf Basis der letztaktuellen amtlichen digitalen Katastralmappe (DKM) in Verbindung mit einer allenfalls aktualisierten Nachführung der DKM und auf Basis einer aktuellen Gebäudebestandsdarstellung zum Zeitpunkt des Auflagebeschlusses- bzw. der Auflageverfügung oder Einleitung des Anhörungsverfahrens in zweckmäßiger Darstellungsqualität zu erfolgen.
(4) Die Entwicklungspläne, Flächenwidmungspläne und Bebauungsplanzonierungspläne sind in ein von der für das Geographische Informationssystem zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorgegebenes Blattschnittformat DIN A3 in Teilpläne zu unterteilen und zu nummerieren. Dabei hat jede Planausfertigung ein Deckblatt, eine maßstabslose Übersichtskarte mit Blattschnitten und zumindest vereinfachten Planungsinhalten, sowie eine oder mehrere Legende/n und die Einzelblätter zu enthalten.
(5) Die Änderungen des Entwicklungsplanes und des Flächenwidmungsplanes sowie des Bebauungsplanzonierungsplanes sind für den betreffenden Geltungsbereich gesondert grafisch mit dem bisherigen Rechtsstand und der Änderungsdarstellung in Formatausschnitten von mindestens 10 cm mal 10 cm samt zugehöriger fortlaufender Nummerierung der Verfahren darzustellen.Nach Endbeschluss durch den Gemeinderat ist/sind die Änderung/en zusätzlich in die DIN A3-Darstellung einzuarbeiten und der/die jeweilige/n Änderungsbereich/e mit strichlierter Umrandung und mit der Verfahrensfallnummer zu kennzeichnen.
(1) Die zeichnerische Darstellung von Entwicklungsplänen, Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplanzonierungsplänen, Differenz – und Ergänzungsplänen muss folgende Anforderungen erfüllen:
(1) Für die zeichnerische Darstellung sind folgende Maßstäbe zu verwenden:
(2) Für die zeichnerische Darstellung von Flächen mit stärkerer Differenzierung auf engem Raum sind folgende Maßstäbe zu verwenden:
(3) Für die zeichnerische Darstellung von peripheren, großen Freilandbereichen sind folgende Maßstäbe zu verwenden:
(1) Für die zeichnerische Darstellung der Entwicklungspläne und deren Differenzpläne sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden.
(2) Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne, deren Ergänzungspläne (Differenzplan, Baulandflächenbilanzplan) und Bebauungsplanzonierungspläne sind die in der Anlage 2 enthaltenen Planzeichen zu verwenden.
(3) Die zeichnerische Darstellung des Entwicklungsplanes, des Flächenwidmungsplanes sowie des Bebauungsplanzonierungsplanes hat
(4) Die zeichnerische Darstellung aller weiteren Pläne hat an geeigneter Stelle die Vermerke und Bestandteile des Abs. 3 Z 1 lit. a und d sowie Z 2 lit. a und b zu enthalten.
(5) Folgende Inhalte der Entwicklungspläne und Flächenwidmungspläne der Nachbargemeinden sind darzustellen:
(1) Die Übermittlung sämtlicher Pläne und Texte durch die Gemeinde an die Landesregierung hat in analoger Ausfertigung und in elektronischer Form zu erfolgen.
(2) Die Übermittlung der Daten in elektronischer Form hat über ein vom Land Steiermark zur Verfügung gestelltes Internetportal zu erfolgen. Dabei sind folgende Dateiformate zu verwenden:
(3) Die Pläne im Dateiformat .shp (shape) sind wie folgt zu übermitteln:
(4) Bei Änderungen des Entwicklungsplanes und des Flächenwidmungsplanes sowie im Fall von Revisionen hat die Übermittlung der Daten in elektronischer Form im Dateiformat .shp (shape) erst nach Genehmigung durch die Landesregierung bzw. nach Beschlussfassung im Gemeinderat zu erfolgen.
(5) Ab der nächsten Revision sind der Entwicklungsplan, Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplanzonierungsplan im Dateiformat PDF jeweils als Gesamtplan und als Einzelblätter im Format DIN A3 im von der für das Geographische Informationssystem zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorgegebenen Blattschnittsystem in elektronischer Form zu übermitteln. Zusätzlich sind die genannten Pläne als Einzelblätter im Format DIN A3 in analoger Form zu übermitteln. Im Auflageverfahren können diese Pläne als Einzelblätter im Format DIN A3 oder als Gesamtplan in analoger Form der für die örtliche Raumordnung zuständigen Abteilung des Amtes des Steiermärkischen Landesregierung übermittelt werden.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Planungsverfahren können nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde.
Diese Verordnung tritt mit dem dritten seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2016, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Planzeichenverordnung LGBl. Nr. 12/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 57/2011 außer Kraft.
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)