20001323•Steiermärkisches LandessymboleG
20001323Steiermärkisches LandessymboleGLaw11.08.2016
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}Gesetz vom 7. Juni 2016 über die steirischen Landessymbole (Steiermärkisches LandessymboleG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 104/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 866/1 AB EZ 866/2)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Im RIS seit
11.08.2016
Das Wappen des Landes ist in grünem Schild der rotgehörnte und gewaffnete silberne Panther, der aus dem Rachen Flammen hervorstößt. Der Wappenschild trägt den historischen Hut. Das Wappen ist in Anlage 1 dargestellt.
(1) Das Siegel des Landes Steiermark enthält den Wappenschild mit dem historischen Hut und die Umschrift „Land Steiermark Republik Österreich“. Das Siegel ist in Anlage 2 dargestellt.
(2) Das Recht zur Verwendung des Landessiegels steht den Behörden und Ämtern des Landes Steiermark zu.
(1) Die Farben des Landes Steiermark sind weiß-grün.
(2) Die Flagge der Steiermark besteht aus zwei gleich breiten waagrechten Streifen, von denen der obere weiß und der untere grün ist. Die Flagge ist mittig mit dem Landeswappen belegt. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Die Flagge ist in Anlage 3 dargestellt.
(3) Die Landeshymne der Steiermark ist das Dachsteinlied. Der Text der Landeshymne ist in Anlage 5 dargestellt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2025
Im RIS seit
15.09.2025
Unter Führung des Landeswappens im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Gebrauch des Landeswappens in einer Art zu verstehen, durch die der Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung, Auszeichnung oder Ähnlichem entsteht. Als Führung gilt jedenfalls die Benützung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, in Verlautbarungen, auf Druckschriften und Druckwerken, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern, Tafeln, einer Website und sonstigen Ankündigungen sowie in Siegeln und Stempeln.
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den Behörden und Ämtern des Landes Steiermark zu.
(2) In anderen Rechtsvorschriften begründete Rechte zur Führung des Landeswappens bleiben unberührt.
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften von der Landesregierung als Auszeichnung verliehen werden, wenn diese besondere im Interesse des Landes gelegene Leistungen, insbesondere auf den Gebieten der Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur, Gesundheit, Bildung, Sicherheit, des Sportes oder im sozialen Bereich, vollbracht haben und mit solchen Leistungen weiterhin zu rechnen ist.
(2) Die Auszeichnung gemäß Abs. 1 kann an ein gewerbliches oder land- und forstwirtschaftliches Unternehmen nur verliehen werden, wenn dieses
(3) Die/Der Ausgezeichnete ist berechtigt, im geschäftlichen Verkehr das Landeswappen mit entsprechendem Hinweis auf den Auszeichnungscharakter, insbesondere als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, in Verlautbarungen, auf Druckschriften und Druckwerken, in äußeren Geschäftsbezeichnungen und in sonstigen Ankündigungen, zu führen. Weiters darf das Landeswappen mit dem Auszeichnungszusatz auf der Website des ausgezeichneten Unternehmens geführt werden.
(4) Bei der Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens ist der Umfang des Rechtes genau zu umschreiben. Die Verleihung kann auch Auflagen zur Sicherstellung einer würdigen Führung des Landeswappens enthalten.
(5) Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar, ausgenommen bei einer Änderung der Rechtsform des ausgezeichneten Unternehmens.
(6) Das Recht zur Führung des Landeswappens erlischt
(7) Die Landesregierung hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn
(1) Sonstige Verwendungen des Landeswappens sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Landesregierung vor der beabsichtigten Verwendung anzuzeigen. Der Anzeige sind die bildliche Darstellung und eine Beschreibung der geplanten Verwendung anzuschließen.
(2) Die Verwendung ist binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige zu versagen, wenn sie
(3) Keiner Anzeige bedarf
(4) Keine Verwendung des Landeswappens stellt die Verwendung eines Wappenteiles (Schild, Panther oder historischer Hut) dar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2019
Im RIS seit
04.02.2020
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(1a) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gilt als Tatort der Ort, an dem die Verwendung anzuzeigen ist (§ 7 Abs. 1). In den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c gilt als Tatort der Ort der Führung bzw. Verwendung des Landeswappens; liegt dieser Ort nicht in der Steiermark, so gilt als Tatort der Sitz bzw. die Niederlassung der/des Verantwortlichen, die/der die Führung bzw. Verwendung veranlasst hat; liegt auch dieser Ort nicht in der Steiermark, so ist es jener Ort in der Steiermark, an dem die Führung oder Verwendung des Landeswappens bekannt wird. Bekannt wird eine Führung oder Verwendung des Landeswappens an einem Ort in der Steiermark, wenn die Führung oder Verwendung in der Steiermark an- oder eingesehen oder abgerufen werden kann.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro zu bestrafen. Gleichzeitig ist auf den Verfall der Gegenstände zu erkennen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2019
Im RIS seit
04.02.2020
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen zur Führung oder Verwendung des Landeswappens bleiben aufrecht und gelten als Berechtigung zur Führung gemäß § 6 oder Genehmigung zur Verwendung gemäß § 7.
Im RIS seit
11.08.2016
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
03.09.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. August 2016, in Kraft.
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 103/2019 treten § 7 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 8 Abs. 1 und 1a sowie die Anlage 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Dezember 2019, in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2025 tritt die Überschrift des § 3 und § 3 Abs. 3 sowie die Anlage 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. August 2025, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2019, LGBl. Nr. 71/2025
Im RIS seit
15.09.2025
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Schutz des steirischen Landeswappens, LGBl. Nr. 8/1980, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 48/2001, außer Kraft.
(Anm.: Das Landeswappen ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Das Landessiegel ist als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Die Landesflagge ist als PDF dokumentiert.)
/Dokumente/Landesnormen/LST40025328/image001.jpg
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2019
Im RIS seit
04.02.2020
bis zum Wendenland am Bett der Sav'
und vom Alptal an, das die Mürz durchbraust,
bis ins Rebenland im Tal der Drav'.
Dieses schöne Land ist der Steirer Land,
ist mein liebes teures Heimatland,
dieses schöne Land ist der Steirer Land,
ist mein liebes, teures Heimatland!
und der Jäger kühn sein Leben wagt;
wo die Sennerin frohe Jodler singt
am Gebirg, das hoch in Wolken ragt.
Dieses schöne Land ist der Steirer Land ist mein liebes teures Heimatland
dieses schöne Land ist der Steirer Land ist mein liebes, teures Heimatland!
starker Hände Fleiß das Eisen zeugt
wo noch Eichen stehn, voll und grün von Saft
die kein Sturmwind je noch hat gebeugt.
Dieses schöne Land ist der Steirer Land ist mein liebes teures Heimatland
dieses schöne Land ist der Steirer Land ist mein liebes, teures Heimatland!
hart am Atlasband der grünen Mur,
wo ein Geist der Kunst des Wissens lebt,
dort im hehren Tempel der Natur.
Dieses schöne Land ist der Steirer Land ist mein liebes teures Heimatland
dieses schöne Land ist der Steirer Land ist mein liebes, teures Heimatland!
Anmerkung:
Aus historischen Gründen enthält das zur Landeshymne erklärte Dachsteinlied Bezüge zu Gebieten und Flüssen, die seit 1919 nicht mehr im Staatsgebiet der Republik Österreich liegen, sondern im heutigen Staatsgebiet der Republik Slowenien. Die Aufnahme der Landeshymne im Landessymbolegesetz lässt die durch Staatsverträge geregelten Staatsgrenzen der Republik Österreich selbstverständlich unberührt. Aus der gesetzlichen Verankerung der Landeshymne können keine territorialen Ansprüche gegenüber der Republik Slowenien abgeleitet werden. Der Text ist Ausdruck des gemeinsamen historischen Erbes, welches die Steiermark mit der slowenischen Region Stajerska verbindet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2025
Im RIS seit
15.09.2025