20001325•Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG
20001325Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUGLaw01.09.2016
Gesetz vom 6. Juli 2016, mit dem das Gesetz über die Gewährung von Wohnunterstützung (Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG) erlassen wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 106/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 942/1 AA EZ 942/3 AB EZ 942/6)
Im RIS seit
26.08.2016
(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Landesförderungen als Maßnahme zur Unterstützung der Wohnversorgung. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Wohnkosten gewährt.
(2) Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2026
Im RIS seit
24.03.2026
(1) Förderungswerber sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppen zählen:
(2) Förderungswerbern gemäß Abs. 1 darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben.
(3) Förderungswerbern gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese zusätzlich
(4) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 müssen von jenen Personen nicht erfüllt werden, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres erstmals ihren Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben oder Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen.
(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 müssen von jenen Personen nicht erfüllt werden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund der Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes beziehen.
(6) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 und Z 2 müssen nicht erfüllt werden, wenn dies auf Grund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit oder psychischen Gesundheit nicht zugemutet werden kann, wobei der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten zu erfolgen hat.
(7) Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Abs. 1 gewährt werden:
(8) Als Förderungswerber kommen Personen nicht in Betracht, die die Voraussetzungen für die Gewährung
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 26/2026
Im RIS seit
24.03.2026
Die Gewährung der Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
Im RIS seit
28.08.2018
(1) Bei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
(2) Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, der Ausbildungsbeitrag gemäß § 3 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Pflegegeld, das Persönliche Budget gemäß § 22a StBHG, allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten und endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27a Abs. 1 EStG.
(3) Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerber und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß § 36a AVG. Sind die Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.
(4) Der Bemessung ist das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 3 geteilt durch die Summe folgender Werte zu Grunde zu legen:
0,5
0,5
0,3
0,8
0,8.
(5) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.
(6) Der Höchstbetrag der Förderung beträgt
(7) Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 4 1.217,96 Euro nicht übersteigt (Untergrenze).
(8) Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 4 1.414,00 Euro nicht übersteigt (Obergrenze).
(9) Die Förderung ist mit den Wohnungskosten, das sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten für Miete, Strom, Betriebskosten einschließlich Heizung, begrenzt.
(10) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 44/2024, LGBl. Nr. 116/2025, LGBl. Nr. 26/2026
Im RIS seit
24.03.2026
(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber haben um Förderung anzusuchen.
(2) Das Land hat innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen über die Gewährung einer Förderung zu entscheiden. Eine Förderung ist jedenfalls nicht zu gewähren, wenn die Bemessung ergibt, dass sie 10 Euro monatlich nicht übersteigt.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
Im RIS seit
28.08.2018
(1) Die Förderung wird jeweils höchstens für ein Jahr gewährt.
(2) Die Förderung wird gewährt:
(3) Die Förderung erlischt mit dem Tod der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und bei Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung.
(1) Förderungswerber haben dem Land die Wohnungskosten gemäß § 4 Abs. 9 durch Vorlage von Zahlungsbelegen gleichzeitig mit dem Förderansuchen, spätestens aber einen Monat nach diesem Zeitpunkt nachzuweisen. Überdies haben sie dem Land auf dessen Nachfrage während des Förderzeitraums die diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.
(2) Förderungswerber sind verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe oder den Verlust der Förderung zur Folge haben können, innerhalb von zwei Wochen nach deren Bekanntwerden zu melden. Das Land hat die Förderung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der geänderten Tatsachen bei Wegfall der Voraussetzungen einzustellen, sonst neu zu berechnen.
(3) Förderungen, die wegen Nichtvorlage der Nachweise gemäß Abs. 1 oder Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht empfangen wurden oder die trotz rechtzeitiger Meldung durch die Förderungswerber vor Auszahlung nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind rückzuzahlen, wenn sie den Betrag von 10 Euro übersteigen. Das Land kann, sofern die Förderung weitergewährt wird, den rückzuzahlenden Betrag auch im nachfolgenden Monat/in den nachfolgenden Monaten einbehalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2024, LGBl. Nr. 26/2026
Im RIS seit
24.03.2026
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die angeführten personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:
(2) Die Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.
(3) Daten nach Abs. 1 sind sieben Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen oder zu anonymisieren, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 63/2018
Im RIS seit
28.08.2018
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2017 eingebrachten Ansuchen sind nach den nach Inkrafttreten der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Bereits gewährte Förderungen nach diesem Gesetz werden mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 13/2017 von Amts wegen an die nach Inkrafttreten der Novelle geltenden Bestimmungen angepasst.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017
Förderungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 44/2024 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2024
Im RIS seit
25.04.2024
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2026
Im RIS seit
24.03.2026
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 26/2026
Im RIS seit
24.03.2026
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2017 treten § 4 Abs. 8 und 10 und § 8a mit 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 6 und 7 außer Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 3 Z 2 und § 4 Abs. 2, § 8 Überschrift und Abs. 1 bis 3 sowie der Entfall des § 5 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 8b mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2020 treten
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 tritt § 2 Abs. 3 mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(7) Verordnungen auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 können ab dem der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 6 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 tritt Abs. 5 Z 2 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.
(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2023 tritt § 4 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2023, in Kraft.
(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2024 treten § 4 Abs. 2 und 4 Z 4, Abs. 6, 7, 8 und 10, § 7 Abs. 3 sowie § 8b mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2024, in Kraft.
(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 8c mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 116/2025 tritt § 4 Abs. 10 Z 2 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2026 treten § 1, § 2, § 4 Abs. 2, 3 und 10 Z 1, § 7, § 8c (neu) sowie § 8d (neu) mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2026, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017, LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 113/2020, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 117/2021, LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 44/2024, LGBl. Nr. 116/2025, LGBl. Nr. 116/2025, LGBl. Nr. 26/2026
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