20001340•Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG
20001340Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRGLaw01.09.2025
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32021L1883
CELEX-Nr.: 32024L1233
Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG)
(Titel in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020)
Stammfassung: LGBl. Nr. 136/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 1011/1 AB EZ 1011/3)
[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32011L0051, 32011R0492, 32012R1024, 32013L0055]
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 97/2020, LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
02.09.2025
Dieses Hauptstück regelt für die nach landesgesetzlichen Vorschriften reglementierten Berufe:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
Im RIS seit
13.11.2020
(1) Der einheitliche Ansprechpartner beim Amt der Landesregierung (§ 5 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 101/2011) hat im Geltungsbereich dieses Hauptstückes folgende Aufgaben:
(2) Im Geltungsbereich dieses Hauptstückes können schriftliche Anträge auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Für die Einbringung von Anträgen und deren Behandlung durch den einheitlichen Ansprechpartner gilt § 5 Abs. 2 bis 6 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
Im RIS seit
13.11.2020
(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat zu den folgenden Themen allgemeine und aktuelle Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen; dies in klarer und leicht verständlicher Form:
(2) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen so rasch wie möglich zu beantworten.
(3) Soweit Auskunftsersuchen über die in Abs. 1 genannten Informationen hinausgehen, kann der einheitliche Ansprechpartner die Anfrage an die zuständige Behörde zur Beantwortung weiterleiten. Diese hat dann die Anfrage so rasch wie möglich zu beantworten.
(4) Die Behörden haben dem einheitlichen Ansprechpartner die zur Erfüllung seiner Informationspflichten erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
28.11.2016
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in der Steiermark ergibt sich aus
(2) Die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbstständigen oder unselbstständigen Berufes in der Steiermark ergibt sich aus
(3) Die Nachweise nach Abs. 1 und 2 berechtigen nur dann ohne weiteres zur Ausübung des betreffenden Berufes in der Steiermark, wenn die den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften außer der erforderlichen fachlichen Qualifikation keine weiteren Voraussetzungen für die Berechtigung zur Berufsausübung vorsehen.
Im RIS seit
28.11.2016
(1) Die Dienstleistungsfreiheit kann nicht aufgrund der Berufsqualifikationen eingeschränkt werden,
(2) Ob die Ausübung der Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. Wenn der betreffende Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, gilt die Befugnis zur Ausübung nur, wenn die Person dort den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.
(3) Der/die Dienstleistende unterliegt in der Steiermark den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen für Personen gelten, die denselben Beruf wie er ausüben, sowie den hier geltenden Disziplinarbestimmungen; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.
(4) Personen, die nach Abs. 1 eine Tätigkeit in der Steiermark ausüben, unterliegen keiner Verpflichtung, einer landesrechtlich geregelten Berufsorganisation anzugehören. Sie unterliegen aber den Vorschriften und allfälligen Disziplinarbestimmungen, die mit der beruflichen Qualifikation zusammenhängen, insbesondere hinsichtlich des Führens von Berufsbezeichnungen und des Umfangs der zu einem Beruf gehörenden Tätigkeiten.
(5) In den Materiengesetzen enthaltene zusätzliche Anforderungen gemäß Art. 6, 7 und 9 der Berufsanerkennungsrichtlinie bleiben unberührt.
Im RIS seit
28.11.2016
Die Behörde hat einem/r Dienstleistenden, der/die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem in § 1 Z. 1 genannten Staat beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung in der Steiermark zu bescheinigen, wenn der betreffende Staat eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Berufsanerkennungsrichtlinie verlangt.
Im RIS seit
28.11.2016
(1) Wenn das Führen von Berufsbezeichnungen im Zusammenhang mit einer landesrechtlich reglementierten beruflichen Tätigkeit vorgesehen ist, so haben Personen, deren Berufsqualifikationen gemäß Teil 2 Abschnitt 1 anerkannt wurden, diese Berufsbezeichnungen und deren etwaige Abkürzungen zu führen.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat die Berufsausübung im Fall eines partiellen Berufszugangs (§ 12) unter der im Herkunftsstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.
(3) Personen mit der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer Tätigkeit in der Steiermark (§ 5) dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in einer Amtssprache ihres Niederlassungsstaates tätig werden. Wer danach berechtigt ist, eine gleiche Berufsbezeichnung wie nach landesrechtlichen Vorschriften zu führen, hat dabei zusätzlich die Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Gibt es im Niederlassungsstaat keine entsprechende Berufsbezeichnung, wird die Bezeichnung des Ausbildungsnachweises in einer Amtssprache des Niederlassungsstaates verwendet.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist die Dienstleistung unter der landesrechtlich vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erbringen, wenn es sich um einen reglementierten Beruf handelt, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betrifft und bei dem die Berufsqualifikation gemäß einer landesrechtlichen Vorschrift (Art. 7 Abs. 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie) nachgeprüft wurde.
Im RIS seit
28.11.2016
Wenn landesgesetzlich Voraussetzungen oder Verfahren für die Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer gegenüber diesem Gesetz benachteiligend sind, ist dieses Gesetz sinngemäß anzuwenden, soweit es erforderlich ist, um eine unsachliche Schlechterstellung zu beseitigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
Im RIS seit
13.11.2020
Die Aufnahme oder Ausübung eines landesrechtlich reglementierten Berufes darf nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden, wenn
Im RIS seit
28.11.2016
(1) Die Behörde hat in den Bescheid (§ 16) die aufschiebende Bedingung der Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung des Antragstellers/der Antragstellerin aufzunehmen, wenn
(2) Bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere die Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede in Bezug auf Fächer im Sinne des Abs. 1 ganz oder teilweise ausgleichen können.
(3) Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(4) Abweichend von der Wahlfreiheit des Antragstellers/der Antragstellerin kann die Behörde entweder die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn dessen/deren Ausbildung
(5) Die Behörde kann dem Antragsteller/der Antragstellerin die Absolvierung eines Anpassungslehrganges und zusätzlich die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn dessen/deren Qualifikation dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, wogegen der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. d der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht.
(6) Die Behörde kann den Antrag auf Anerkennung abweisen, wenn die Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, wogegen der betreffende landesrechtlich reglementierte Beruf dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. e der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht.
(7) Der Bescheid über die Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind dem Antragsteller/der Antragstellerin folgende Informationen mitzuteilen:
(8) Die Behörde hat sicherzustellen, dass eine Eignungsprüfung innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Vorschreibung abgelegt werden kann.
Im RIS seit
28.11.2016
(1) Weder ein Anpassungslehrgang noch eine Eignungsprüfung dürfen vorgeschrieben werden, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin
Im RIS seit
28.11.2016
(1) Die Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem landesgesetzlich reglementierten Beruf anzuerkennen, wenn
(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
(3) Wenn die Voraussetzungen für die beantragte volle Anerkennung einer Berufsqualifikation nicht erfüllt sind, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob ein partieller Zugang zu einem landesgesetzlich reglementierten Beruf gemäß Abs. 1 und 2 gewährt werden kann. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, ist die Ausbildung im entsprechenden Umfang anzuerkennen. Andernfalls ist die Anerkennung auch hinsichtlich eines partiellen Berufszuganges zu verweigern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2019
Im RIS seit
20.05.2019
(1) Wenn der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einem landesrechtlich reglementierten Beruf ist, sind in einem anderen, in § 1 Z. 1 genannten Staat, absolvierte Berufspraktika bei der Prüfung von Anträgen auf Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufes anzuerkennen. In einem Drittland absolvierte Praktika werden hierbei berücksichtigt.
(2) Die Landesregierung regelt mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die in einem in § 1 Z. 1 genannten Staat oder einem Drittland absolvierten Berufspraktika anerkannt werden. Dabei ist auf die inhaltlichen, umfangmäßigen, personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen, unter denen ein Berufspraktikum absolviert wird, Bedacht zu nehmen. Es kann darin auch festgelegt werden, dass im Ausland absolvierte Berufspraktika in angemessener, aber nicht voller Dauer anrechenbar sind.
Im RIS seit
28.11.2016
(1) Elektronische Anbringen beim einheitlichen Ansprechpartner und den zuständigen Behörden sind zu ermöglichen.
(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen gegeben sein, damit Zustellungen auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.
Im RIS seit
28.11.2016
(1) Die Behörde hat der antragstellenden Person binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen und binnen angemessener Frist nachzubringen sind (§ 13 Abs. 3 AVG). Folgende Unterlagen dürfen im Verfahren verlangt werden:
(2) Ferner hat die Behörde die Antragstellerin/den Antragsteller aufzufordern, Informationen zu seiner/ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der landesrechtlich geforderten Ausbildung gemäß Art. 14 der Berufsanerkennungsrichtlinie erheblich abweicht. Ist der Antragsteller/die Antragstellerin nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wendet sich die Behörde an die Kontaktstelle (Beratungszentrum gem. Art. 57b der Berufsanerkennungsrichtlinie), die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsstaates.
(3) Wird die Aufnahme eines Berufes landesrechtlich von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig gemacht oder ist die Ausübung dieses Berufes im Falle eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen auszusetzen oder untersagt, gelten als hinreichender Nachweis Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.
(4) Ist für die Aufnahme eines Berufes ein Nachweis über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers/der Antragstellerin landesrechtlich vorgeschrieben, so ist der im Herkunftsstaat geforderte diesbezügliche Nachweis hinreichend. Wird im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis verlangt, hat die Behörde eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, sofern diese von der zuständigen Behörde dieses Staates binnen zwei Monaten übermittelt wird.
(5) Wird für die Aufnahme eines Berufes ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin oder ein Nachweis darüber verlangt, dass der Antragsteller/die Antragstellerin gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist, und zwar gemäß den in Österreich geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einzelheiten und den Umfang einer solchen Garantie, so wird als hinreichender Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung anerkannt, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem anderen, in § 1 Z 1 genannten Staat, ausgestellt wurde.
(6) Die in den Abs. 3 bis 5 genannten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(7) Hat die Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Staat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.
Im RIS seit
28.11.2016
Die Behörde hat über einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mittels Bescheid zu entscheiden.
Im RIS seit
28.11.2016
(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung, zum Nachweis, dass der Inhaber/die Inhaberin des Ausweises
(2) Ein Europäischer Berufsausweis darf nur für Berufe ausgestellt werden, für die die Europäische Kommission die nach Art. 4a der Berufsanerkennungsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.
Im RIS seit
28.11.2016
Die Behörde kann einen Europäischen Berufsausweis ausstellen:
Im RIS seit
28.11.2016
(1) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind schriftlich oder über das von der Europäischen Kommission hiefür zur Verfügung gestellte Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), durch die für den Antragsteller/die Antragstellerin eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so hat die Behörde die IMI-Datei zu erstellen.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 1 oder 2 sind im Wege der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Antragstellers/der Antragstellerin einzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
Im RIS seit
24.08.2018
(1) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 1 darf nur Personen ausgestellt werden, die für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung im Sinne des § 9 Z. 1 verfügen oder die sonst die Voraussetzungen nach § 9 Z. 2 erfüllen.
(2) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 2 darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in einem anderen, in § 1 Z. 1 genannten Staat, berechtigt sind.
(3) Entspricht die Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin einem gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für den betreffenden Beruf, so hat die Behörde den Europäischen Berufsausweis auszustellen. Andernfalls ist nach Abs. 4 vorzugehen.
(4) Besteht für den betreffenden Beruf weder ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen noch eine gemeinsame Ausbildungsprüfung oder verfügt der Antragsteller/die Antragstellerin für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung, die einem bestehenden gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer bestehenden gemeinsamen Ausbildungsprüfung nicht entspricht, so hat die Behörde wie folgt vorzugehen:
(5) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde vom Herkunftsstaat des Antragstellers/der Antragstellerin weitere Informationen oder beglaubigte Kopien von Dokumenten anzufordern. Wird einem solchen Ersuchen vom Herkunftsstaat nicht entsprochen und kann anderweitig nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises vorliegen oder nicht, so ist der Antrag zurückzuweisen.
(6) Die Behörde hat ab Einlangen des Antrags
(7) Wenn die Behörde innerhalb der Fristen nach Abs. 6 keine Entscheidung trifft oder – nur im Fall einer landesgesetzlichen Regelung gem. § 18 Z. 2 – keinen Eignungstest vorschreibt, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird dem Antragsteller/der Antragstellerin über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) übermittelt.
Im RIS seit
28.11.2016
(1) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 3 darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in der Steiermark berechtigt sind.
(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 3 hat den Staat oder die Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, anzugeben und alle sonst zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Berufsausübung erforderlichen Angaben zu enthalten. Weiters sind alle hiefür erforderlichen Dokumente in die IMI-Datei einzugeben, soweit die Eingabe nicht bereits durch den Antragsteller/die Antragstellerin erfolgt ist.
(3) Die Behörde hat binnen einer Woche dem Antragsteller/der Antragstellerin das Einlangen des Antrags zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.
(4) Die Behörde hat innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrags oder nach Ablauf der in einem Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen, den Antrag mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(5) Die Behörde hat die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises dem Staat oder den Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, mitzuteilen und gleichzeitig den Antragsteller/die Antragstellerin hievon zu verständigen.
(6) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 und 3 innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen.
(7) Stellt das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde diesen unverzüglich auszustellen.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für Anträge, die die Erweiterung der Gültigkeit eines Europäischen Berufsausweises auf einen oder mehrere weitere Staaten oder eine Verlängerung über den in Art. 4c Abs. 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie genannten Zeitraum von 18 Monaten hinaus zum Gegenstand haben. Diesen Anträgen müssen Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Sachlage beigefügt sein. Die Behörde übermittelt den betroffenen Aufnahmestaaten den aktualisierten Europäischen Berufsausweis.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2019
Im RIS seit
20.05.2019
(1) Die Behörde prüft binnen eines Monats die Echtheit und Gültigkeit der in der IMI-Datei hinterlegten Dokumente zum Zweck der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises für die Niederlassung oder für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen. Diese Frist beginnt mit Ablauf einer Woche oder ab dem Zeitpunkt des Einlangens der angeforderten fehlenden Dokumente nach Abs. 2. Die Behörde übermittelt den Antrag sodann unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats und unterrichtet den Antragsteller/die Antragstellerin über die Übermittlung des Antrags.
(2) Die Behörde hat auf Ersuchen der Behörden eines in § 1 Z. 1 genannten Staaten weitere Informationen zu erteilen und beglaubigte Kopien von Dokumenten binnen zwei Wochen ab Einlangen des Ersuchens zu übermitteln.
Im RIS seit
28.11.2016
(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem Hauptstück zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der Staaten nach § 1 Z 1 zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 8 und Art. 56 Abs. 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(3) Die Behörde hat die Informationen, die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden der Staaten nach § 1 Z. 1 übermittelt werden, zu überprüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
(4) Werden von einer Behörde eines Staates nach § 1 Z. 1 in einem Verfahren Unterlagen gemäß Anhang VII der Berufsanerkennungsrichtlinie angefordert, so hat die Behörde diese binnen zwei Monaten zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
Im RIS seit
13.11.2020
(1) Die Behörde hat die zuständigen Behörden aller in § 1 Z. 1 genannten Staaten von jeder Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines/r Berufsangehörigen im Sinne des Art. 56a der Berufsanerkennungsrichtlinie zu benachrichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Untersagung nur teilweise oder vorübergehend erfolgt ist und diese die in Art. 56a Abs. 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie genannten Berufsgruppen betrifft.
(2) Die Benachrichtigung nach Abs. 1 hat spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unter Anschluss der folgenden personenbezogenen Daten zu erfolgen:
(3) Die Behörde hat alle im Abs. 1 genannten Behörden unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Abs. 1 abgelaufen ist oder das Enddatum der Befristung sich ändert.
(4) Die Behörde hat alle im Abs. 1 genannten Behörden zu informieren, wenn bei einem/r Berufsangehörigen, der/die die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Hauptstück beantragt hat, gerichtlich festgestellt wurde, dass er/sie gefälschte Berufsqualifikationen verwendet hat. Die Information hat binnen drei Tagen nach Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen.
(5) Die Behörde hat die betroffene Person unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs. 1 und Abs. 4 zu informieren. Diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 97/2020
Im RIS seit
13.11.2020
Die Angelegenheiten nach diesem Teil sind über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) abzuwickeln. Die Verbindungsstelle nach § 14 Abs. 1 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 hat dabei unter sinngemäßer Anwendung von dessen § 14 Abs. 2, Abs. 3 Z. 1 und 3, Abs. 5 und 6 mitzuwirken.
Im RIS seit
28.11.2016
(1) Die behördliche Zuständigkeit richtet sich nach jenen Landesgesetzen, die die Ausübung von Berufen sowie den Zugang zu diesen regeln. Falls darin keine Zuständigkeit für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt ist, ist die Landesregierung zuständige Behörde, ausgenommen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.
(2) Behörde im Sinne des Teiles 4 ist auch das Landesverwaltungsgericht.
(3) Behörde für die Ausstellung des EBA ist die Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
Im RIS seit
13.11.2020
(1) Gesetzesvorschläge und Verordnungsentwürfe, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, sind einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, wenn sie
(2) Sind in einem Rechtsakt der Europäischen Union spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt und besteht kein Umsetzungsspielraum, ist keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
Im RIS seit
13.11.2020
(1) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung obliegt bei Gesetzesvorschlägen der Landesregierung und bei Verordnungsentwürfen der für die Verordnungserlassung zuständigen Behörde.
(2) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich sachverständiger Grundlage zu erfolgen, wobei der Prüfungsumfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der geplanten Regelung stehen muss.
(3) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis sind in der für ihre Nachvollziehbarkeit erforderlichen Ausführlichkeit und Tiefe zu dokumentieren und den Erläuterungen zum Gesetzes- oder Verordnungsentwurf im Begutachtungsverfahren nach § 2 Steiermärkisches Volksrechtegesetz sowie bei der Vorlage an das für die Beschlussfassung zuständige Organ anzuschließen. Für Verordnungen der Gemeinden gilt § 2 Abs. 1 Steiermärkisches Volksrechtegesetz sinngemäß.
(4) Auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüfte Rechtsvorschriften sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob die Verhältnismäßigkeit noch gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, sind Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Die Evaluierung obliegt der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde.
(5) § 23 und § 25 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
Im RIS seit
13.11.2020
(1) Bei Neuerlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach § 26a Abs. 1 ist zu prüfen, ob diese
(2) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nach dem Prüfschema in Anlage 1 durchzuführen.
(3) Die Gründe für die Beurteilung einer Vorschrift als gerechtfertigt und verhältnismäßig sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
Im RIS seit
13.11.2020
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in anderen Landesgesetzen auf das StGAB, LGBl. Nr. 77/2008, sind als Verweise auf dieses Gesetz zu verstehen.
(3) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
(4) Soweit in Landesgesetzen auf das Gesetz vom 20. Mai 2008, mit dem ein Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen wird, LGBl. Nr.°77/2008, oder das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB 2016, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf dieses Gesetz in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
Im RIS seit
13.11.2020
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2019, LGBl. Nr. 97/2020
Im RIS seit
13.11.2020
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
02.09.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.
Im RIS seit
28.11.2016
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 19 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2019 treten § 12 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 3 und 4 und § 28 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. April 2019, in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2020 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Untergliederungsbezeichnung „1. Hauptstück, Anerkennung von Berufsqualifikationen“, die Überschrift und der Einleitungssatz des § 1, § 2 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 8, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, die Überschrift des Teiles 5, das 2. Hauptstück, § 27 Abs. 3 und 4, § 28 und Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. November 2020, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 35/2019, LGBl. Nr. 97/2020
Im RIS seit
13.11.2020
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB, LGBl. Nr. 77/2008, außer Kraft.
Im RIS seit
28.11.2016
Bewirkt die Regelung eine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, wenn ja aus welchen Gründen?
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
Im RIS seit
13.11.2020
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