20001390•Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2017 – Stmk. GKGebV
20001390Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2017 – Stmk. GKGebVOrdinance01.11.2017
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 2017, über die Festsetzung von Kommissionsgebühren für die außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der Gemeindebehörden (Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2017 – Stmk. GKGebV)
Stammfassung: LGBl. Nr. 85/2017
Aufgrund des § 77 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 wird verordnet:
Im RIS seit
18.10.2017
(1) Die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von Gemeinden außerhalb ihrer Amtsräume zu entrichtenden Kommissionsgebühren werden für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde wie folgt festgesetzt:
(2) Für die außerhalb der Amtsräume erfolgende Vornahme von Trauungen oder Begründungen eingetragener Partnerschaften 380,00 Euro.
Im RIS seit
12.10.2017
(1) Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst, einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen, notwendig aufgewendete Zeit zugrunde zu legen. Der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung darf nicht angerechnet werden.
(2) Neben den tarifmäßigen Kommissionsgebühren dürfen den Beteiligten Reisekosten oder sonstige, den Amtsorganen der die Amtshandlung vornehmenden Behörde aus diesem Anlass zukommende Entschädigungen nicht aufgerechnet werden.
Im RIS seit
12.10.2017
(1) Die Kommissionsgebühren sind den Beteiligten in der Regel im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides aufzuerlegen; andernfalls sind die Kommissionsgebühren durch einen besonderen Bescheid aufgrund der Bestimmung des § 57 AVG vorzuschreiben.
(2) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren finden die Bestimmungen des § 76 AVG sinngemäß Anwendung.
(3) Kommissionsgebühren sind nicht vorzuschreiben, wenn die Gebührenpflicht die Gemeinde trifft.
Im RIS seit
12.10.2017
(1) Die aufgrund dieser Verordnung eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Gemeinde zu, die die Amtshandlung durchgeführt hat.
(2) Die Einhebung der Kommissionsgebühren erfolgt durch Barzahlung oder Post- oder Banküberweisung. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Entrichtung auch auf elektronischem Weg oder mittels Kreditkarte erfolgen. Die ordnungsgemäße Entrichtung ist im bezughabenden Verwaltungsakt in geeigneter Weise festzuhalten.
Im RIS seit
12.10.2017
Verweise in dieser Verordnung auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I 161/2013.
Im RIS seit
12.10.2017
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2017, in Kraft.
Im RIS seit
12.10.2017
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1954, LGBl. Nr. 50/1954, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010, außer Kraft.
Im RIS seit
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