Verordnung über die Festsetzung des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken „Andreas Apotheke“ in der Marktgemeinde Anger und „St. Petrus Apotheke“ in der Marktgemeinde Birkfeld
Stammfassung: GZ S 526/2017
Gemäß § 8 des Apothekengesetzes, Reichsgesetzblatt Nr. 5/1907, i.d.g.F., wird verordnet:
Im RIS seit
23.01.2018
§ 1 Im RIS seit
(1) Der Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken
Apotheke
-
Woche
-
Woche
-
Woche
-
Woche
„Andreas
Apotheke“
X
siehe Hinweis
X
„St. Petrus
Apotheke“
X
siehe Hinweis
X
Hinweis: Der Bereitschaftsdienst in der zweiten und vierten Woche wird durch die Apotheken in der Stadtgemeinde Weiz abgedeckt.
(2) Der Bereitschaftsdienst folgt in einem wiederkehrenden vierwöchigen Zyklus, wobei die Dienstbereitschaft jeweils am Samstag um 8.00 Uhr beginnt und am Samstag der darauffolgenden Woche um 8.00 Uhr endet.
Im RIS seit
23.01.2018
§ 2 Im RIS seit
Bei den oben angeführten öffentlichen Apotheken ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigene Betriebszeit, die nächste diensthabende Apotheke sowie deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Eingangs und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen. Gleichermaßen hat ein Hinweis auf die Rufnummer „141“ des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen, um die Verfügbarkeit der Hausapotheken abrufen zu können.
Im RIS seit
23.01.2018
§ 3 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt am 30. Dezember 2017 mit dem Bereitschaftsdienst in der Andreas Apotheke in der Marktgemeinde Anger in Kraft.
Im RIS seit
23.01.2018