20001419•Steiermärkisches Wettterminalabgabegesetz 2018 – StWtAG
20001419Steiermärkisches Wettterminalabgabegesetz 2018 – StWtAGLaw01.01.2018
Gesetz vom 14. November 2017 über die Einhebung der Wettterminalabgabe (Steiermärkisches Wettterminalabgabegesetz 2018 – StWtAG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 10/2018 (XVII. GPStLT IA EZ 490/11 AB EZ 490/19)
Im RIS seit
30.01.2018
Die Wettterminalabgabe ist für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals gemäß § 2 Z 6 des Steiermärkischen Wettengesetzes 2018 – StWttG, LGBl. Nr. 9/2018, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.
Im RIS seit
29.01.2018
(1) Abgabepflichtig sind die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wettengesetzes 2018, die Wettterminals aufstellen oder betreiben.
(2) Die Abgabepflichtigen haben der Landesregierung das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals spätestens drei Tage vorher anzuzeigen.
Im RIS seit
29.01.2018
Die Abgabe beträgt € 175.- je Wettterminal und Kalendermonat, in dem der Wettterminal aufgestellt oder betrieben wird.
Im RIS seit
29.01.2018
(1) Die Erhebung der Abgabe erfolgt nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes – StAbgG, LGBl. Nr. 12/2010, in der jeweils geltenden Fassung durch die Landesregierung.
(2) Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe selbst zu bemessen und spätestens bis zum 15. jeden Monats für den vorangegangenen Monat an die Landesregierung zu entrichten.
Im RIS seit
29.01.2018
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
04.09.2025
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 11. Dezember 2012 über die Einhebung einer Wettterminalabgabe (Steiermärkisches Wettterminalabgabegesetz – StWAG), LGBl. Nr. 25/2013 in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.
Im RIS seit
29.01.2018
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"3703 Lustbarkeitsabgabe"
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