20001440•Steiermärkisches Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2018 – StLDAG 2018
20001440Steiermärkisches Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2018 – StLDAG 2018Law01.01.2019
Gesetz vom 3. Juli 2018, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ausgeführt wird (Steiermärkisches Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2018 – StLDAG 2018)
Stammfassung: LGBl. Nr. 72/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2450/1 AB EZ 2450/5)
Im RIS seit
12.10.2018
(1) Für den Fall einer Verhinderung der Leiterin/des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule kann für einen längstens zweimonatigen Zeitraum, abweichend von § 27 Abs. 1 LDG 1984, eine geeignete Landeslehrerin/ein geeigneter Landeslehrer von der Schulleiterin/dem Schulleiter nach Anhörung der Schulkonferenz mit ihrer/seiner Vertretung beauftragt werden.
(2) Von einer derartigen Beauftragung zur Leitervertretung ist die Bildungsdirektion in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Bildungsdirektion kann die von der Leiterin/vom Leiter vorgenommene Beauftragung untersagen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Eignung zur Leitervertretung vorliegen.
(4) Im Falle der Verhinderung dieser Leitervertreterin/dieses Leitervertreters ist die Vertretung durch die/den gemäß § 27 Abs. 1 LDG 1984 vorgesehene Landeslehrerin/vorgesehenen Landeslehrer wahrzunehmen.
Im RIS seit
12.10.2018
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
03.09.2025
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Im RIS seit
12.10.2018
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz – LDAG 2013, LGBl. Nr. 74/2013 außer Kraft. Zugleich tritt die Verordnung zum Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 – StLDAG-VO 2013, LGBl. Nr. 76/2013, in der Fassung LGBl. Nr. 89/2013, außer Kraft.
Im RIS seit
12.10.2018
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