20001470•Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung – StGHVO
20001470Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung – StGHVOOrdinance01.09.2023
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. April 2019 über die Führung des Haushalts der Gemeinden des Landes Steiermark (Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung – StGHVO)
Stammfassung: LGBl. Nr. 34/2019
Aufgrund des § 91 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, und des § 20 des Steiermärkischen Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes, LGBl. Nr. 66/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, wird verordnet:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 116/2019, LGBl. Nr. 83/2023
Im RIS seit
30.08.2023
Diese Verordnung bildet neben den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der gemäß § 16 Abs. 1 F-VG erlassenen Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015 die Rechtsgrundlage für die Führung des Gemeindehaushalts.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Diese Verordnung gilt für die Führung des Haushalts der Gemeinden und ihrer öffentlichen Einrichtungen, Anlagen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, insbesondere Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen (§ 71 GemO); für ihre Eigenbetriebe (§ 71 Abs. 4 GemO), Stiftungen, Anstalten und Fonds (§ 71 Abs. 7 GemO) nur, soweit das Betriebsstatut (§ 71 Abs. 4 GemO) nicht anderes vorsieht.
(2) Diese Verordnung gilt sinngemäß auch für die Führung des Haushalts der Gemeindeverbände.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Die Haushaltsführung hat nach den in dieser Verordnung näher geregelten Grundsätzen zu erfolgen.
(2) Der Gemeindehaushalt ist unter Beachtung des Ziels der Transparenz, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit sowie unter Sicherstellung der Unbefangenheit und Vereinbarkeit nach den näheren Bestimmungen dieser Verordnung zu führen.
(3) Die Bedeutung von Abkürzungen und Symbolen, die im Gemeindehaushalt verwendet werden, sind in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen zu entschlüsseln.
Im RIS seit
24.04.2019
Die Führung des Gemeindehaushalts erfolgt auf Grundlage des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts (§§ 2 und 3 VRV 2015).
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Der Bürgermeister hat für die Anordnungen alleine und für die Besorgung der Finanzbuchhaltung gemeinsam mit dem Gemeindekassier unter Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorschriften und Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eine allgemeine Dienstverfügung (ADG) zu erlassen (§ 85 Abs. 2 und 3 GemO).
(2) Kommt es zwischen dem Bürgermeister und dem Gemeindekassier innerhalb einer Woche hinsichtlich der gemeinsamen Festlegungen zu keiner Einigung, hat der Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung darüber zu entscheiden.
(3) Der Bürgermeister hat die ADG sowie jede Änderung allen mit Aufgaben der Führung des Gemeindehaushalts betrauten Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen und sie nach Möglichkeit elektronisch (zB im Intranet) zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
24.04.2019
Zum Aufbau und zur Ablauforganisation sind in der ADG insbesondere zu regeln:
Im RIS seit
24.04.2019
Zum Einsatz automatisierter Verfahren sind in der ADG insbesondere zu regeln:
Im RIS seit
24.04.2019
Zum Zahlungsverkehr sind in der ADG insbesondere zu regeln:
Im RIS seit
24.04.2019
Zur Buchführung sind in der ADG insbesondere zu regeln:
Im RIS seit
24.04.2019
Zu den Vermögenswerten, Fremdmitteln und Unterlagen des Gemeindehaushalts sind in der ADG insbesondere zu regeln:
Im RIS seit
24.04.2019
Organe der Führung des Gemeindehaushalts (im Folgenden Organe der Haushaltsführung) sind entsprechend dem Grundsatz der funktionellen Trennung zwischen Anordnung und Ausführung im Gebarungsvollzug entweder anordnende oder ausführende Organe (Vier-Augen-Prinzip).
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Der Bürgermeister ist anordnendes Organ (§ 45 Abs. 2 lit. k in Verbindung mit § 84 GemO); die Anordnung über Mittelverwendungen, die den Bürgermeister betreffen, obliegt den Vizebürgermeistern in ihrer Reihenfolge. Als anordnendes Organ obliegt dem Bürgermeister
(2) Dem Bürgermeister obliegt überdies
Im RIS seit
24.04.2019
Den anordnenden Stellen obliegt neben dem übertragenen Anordnungsrecht
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Mit der Anordnung dürfen Bedienstete nur betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind.
(2) Befangen ist ein Bediensteter, wenn er
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
Im RIS seit
28.08.2023
(1) Sind in der zentralen Verwaltung (Hauptamt) mehr als drei Bedienstete beschäftigt, darf die Prüfung und Bestätigung der sachlichen und/oder rechnerischen Richtigkeit (§§ 99 ff) einerseits und die Erteilung der Anordnung andererseits im selben Geschäftsfall nicht durch denselben Bediensteten wahrgenommen werden. Das gilt nicht für die Anordnungen von Verfügungsmitteln durch den Bürgermeister.
(2) Eine Unvereinbarkeit liegt nicht vor, wenn durch denselben Anordnungsbefugten erfolgen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
Im RIS seit
28.08.2023
(1) Der Bürgermeister hat allfällige Unvereinbarkeiten und Befangenheiten zu überprüfen sowie die Einhaltung der Regelungen der §§ 14 und 15 sicherzustellen.
(2) Im Fall der Befangenheit hat der Bedienstete den Bürgermeister darauf hinzuweisen. Dieser hat, wenn eine Befangenheit vorliegt, zu entscheiden, wem die Anordnung obliegt. Bei Gefahr im Verzug oder bei unaufschiebbaren Geschäften und Angelegenheiten hat, wenn die Vertretung durch einen anderen Bediensteten nicht sogleich bewirkt werden kann, auch ein befangener Bediensteter die unaufschiebbaren Amtshandlungen vorzunehmen.
(3) Einem Bediensteten ist vom Bürgermeister das Anordnungsrecht umgehend zu entziehen, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Gebarungssicherheit bestehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
Im RIS seit
28.08.2023
(1) Der Gemeindekassier besorgt als ausführendes Organ der Haushaltsführung die Finanzbuchhaltung (§ 85 Abs. 1 GemO). Neben den gemäß § 12 gemeinsam mit dem Bürgermeister zu besorgenden Aufgaben obliegt ihm
(2) Die ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung (§ 85 Abs. 1 GemO) sind Hilfsorgane des Gemeindekassiers. Diese sind in dessen Auftrag und unter dessen Verantwortung tätig (§ 85 Abs. 1 GemO).
Im RIS seit
24.04.2019
Für die Unbefangenheit der ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung gilt § 14 sinngemäß. Eine Befangenheit liegt überdies vor, wenn zwischen einem ausführenden Organ der Finanzbuchhaltung und dem Anordnungsbefugten oder der Person, die die sachliche und/oder rechnerische Richtigkeit bestätigt, ein Naheverhältnis gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 besteht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
Im RIS seit
28.08.2023
(1) Sind in der zentralen Verwaltung (Hauptamt) mehr als drei Bedienstete beschäftigt, darf die Anlegung und Änderung von Personenkonten einerseits und deren Freigabe andererseits nicht vom selben ausführenden Organ der Finanzbuchhaltung vorgenommen werden.
(2) Wird durch das Haushaltsbuchführungssystem bei der Anlegung und Änderung von Personenkonten ein ständiger, vollautomatischer Abgleich mit amtlichen Registern sichergestellt, ist Abs. 1 nur hinsichtlich der Anlegung und Änderung von Personenkonten, die nicht in amtlichen Registern vorkommen, sowie bei der Anlegung und Änderung von Personenkonten der Gemeindebediensteten zu beachten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
Im RIS seit
28.08.2023
Sind in der zentralen Verwaltung (Hauptamt) mehr als drei Bedienstete beschäftigt, dürfen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
Im RIS seit
28.08.2023
Der Bürgermeister hat allfällige Unvereinbarkeiten und Befangenheiten zu überprüfen sowie die Einhaltung der Regelungen der §§ 18 bis 20 sicherzustellen. § 16Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Die ADG hat eine Hauptzahlstelle und allfällige Nebenzahlstellen vorzusehen. Nebenzahlstellen sind einzurichten, wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und aufgrund eines geordneten und sicheren Zahlungsverkehrs unerlässlich ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die ADG entsprechend zu ändern. In der ADG sind auch der sachliche und örtliche Zuständigkeitsbereich und eine allfällige hierarchische Gliederung der Nebenzahlstellen festzulegen.
(2) In der ADG ist weiters insbesondere festzulegen,
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Der Hauptzahlstelle obliegen neben den in § 22 Abs. 2 festgelegten Aufgaben folgende Aufgaben, soweit diese nicht gemäß Abs. 2 von den Nebenzahlstellen besorgt werden,
(2) Der Nebenzahlstelle obliegt
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Der Hauptzahlstelle obliegt überdies die Überwachung der Erfüllung
(2) Forderungen, die nicht fristgerecht erfüllt werden, sind umgehend einzumahnen, soweit in der Anordnung nicht anderes bestimmt wird. Bleibt die Mahnung erfolglos, ist dies dem Anordnungsbefugten und dem Gemeindekassier unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Den ausführenden Organen der Buchführung (§ 85 Abs. 1 GemO) obliegt die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Buchhaltungsdaten sowie deren Verbuchung im Haushaltsbuchführungssystem.
(2) Den ausführenden Organen der Buchführung obliegt insbesondere
(3) Den ausführenden Organen der Buchführung obliegt ferner die Verwaltung des unbeweglichen und beweglichen Gemeindevermögens, ausgenommen jener Vermögensteile, die den Zahlstellen zur Verwaltung übertragen sind. Zur Verwaltung zählt auch die Führung der Anlagenbuchhaltung im Haushaltsbuchführungssystem/in einem sonstigen automatisierten Verfahren.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Den ausführenden Organen der Buchführung obliegt die Überwachung der Einhaltung der Jahresvoranschlagswerte.
(2) Anordnungen von Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht oder nicht mehr ihre Bedeckung finden, sind zurückzuweisen, ausgenommen bei Gefahr im Verzug.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Offene Geschäftsfälle (zB offene Posten auf den Personenkonten), Anzahlungen und Vorauszahlungen sind laufend auf ihre Aktualität und Richtigkeit hin zu überprüfen.
(2) Unrichtig verbuchte Geschäftsfälle sind von den ausführenden Organen der Buchführung laufend, spätestens bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses, im Zusammenwirken mit den zuständigen Gemeindeorganen zu berichtigen.
Im RIS seit
24.04.2019
Den ausführenden Organen der Buchführung obliegt die gemeinsam vorzunehmende Abrechnung mit der Hauptzahlstelle (Vier-Augen-Prinzip). Die im Rahmen der Abrechnung durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist von den Bediensteten, die die Abrechnung durchgeführt haben, zu fertigen.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Den ausführenden Organen der Buchführung obliegt die Veranlassung notwendiger Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung und Auflassung von Zahlstellen, insbesondere die Eröffnung und Schließung der für die Verbuchung erforderlichen Konten im Haushaltsbuchführungssystem.
(2) Die ausführenden Organe der Buchführung haben zu veranlassen, dass Zahlstellen entsprechend den auszuführenden Anordnungen mit dem unbedingt notwendigen Bargeld ausgestattet sind. Bei Auflassung einer Nebenzahlstelle sind nach der Abrechnung gemäß § 135 sämtliche Barmittel einzuziehen und auf das Bankhauptkonto einzuzahlen.
Im RIS seit
24.04.2019
Den ausführenden Organen der Buchführung obliegt die Verbuchung der übermittelten Zahlstellenabrechnungen. Die Zahlstellengebarung kann von den Zahlstellen bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen im Haushaltsbuchführungssystem in Form von Verbuchungsvormerken vorgenommen werden. Die Prüfung dieser Verbuchungsvormerke und deren Übernahme obliegt den ausführenden Organen der Buchführung.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Die Gemeinden haben den Gemeindehaushalt mit Hilfe des Haushaltsbuchführungssystems (§ 85 Abs. 6 GemO) zu führen. Das Haushaltsbuchführungssystem wird in sachlicher und technisch-organisatorischer Hinsicht vom Bürgermeister geleitet.
(2) Das Haushaltsbuchführungssystem hat die Verbuchung im Wege der elektronischen Buchführung einschließlich der sicheren Aufbewahrung in elektronischer Form zu ermöglichen.
(3) Das Haushaltsbuchführungssystem kann auch herangezogen werden für
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Das Haushaltsführungssystem darf nur von Organen der Haushaltsführung, von diesen beauftragten bzw. ermächtigten Bediensteten und Personen, die dieses System technisch betreuen, genutzt werden.
(2) In der ADG sind für die unterschiedlichen Benutzergruppen einheitliche, standardisierte Berechtigungsprofile festzulegen.
(3) Der Bürgermeister hat den sicheren, zuverlässigen und geschützten Datenzugriff dadurch zu gewährleisten, dass
Im RIS seit
24.04.2019
Vergabe/Änderung/Widerruf/Sperre von Benutzungsberechtigungen im Haushaltsbuchführungssystem erfolgen
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Die Verwaltung der Benutzungsberechtigungen (Anlage, Änderung, Widerruf, Sperre) erfolgt im Haushaltsbuchführungssystem unter Beilage der zugehörigen Dienstverfügung
(2) Bei der Verwaltung der Benutzungsberechtigungen von Superkeyusern ist das Vier-Augen-Prinzip einzuhalten.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Eine Benutzungsberechtigung ist zu ändern, wenn dem Benutzungsberechtigten eine andere Benutzungsberechtigung eingeräumt werden soll und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Benutzungsberechtigung nicht mehr vorliegen.
(2) Eine Benutzungsberechtigung ist vom Bürgermeister mit schriftlicher Dienstanweisung unverzüglich zu sperren, wenn die Sicherheit oder Vertraulichkeit der Haushaltsinformationen oder die Sicherheit des Haushaltsbuchführungssystems selbst gefährdet sind.
Im RIS seit
24.04.2019
Form und Einrichtung der Gebarungsabläufe sowie Art und Weise der Durchführung einzelner, wesentlicher Gebarungsabläufe sind in einer Beilage zur ADG zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
Im RIS seit
28.08.2023
(1) Die Organe der Haushaltsführung und die von diesen beauftragten bzw. ermächtigten Bediensteten haben sich für die Besorgung ihrer Aufgaben des Haushaltsbuchführungssystems zu bedienen.
(2) Sonstige automatisierte Verfahren (zB andere Systeme) dürfen für die Haushaltsführung nur eingesetzt werden, wenn der Bürgermeister
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Bei Verwendung automatisierter Verfahren für die Verarbeitung der Gemeindehaushaltsdaten ist sicherzustellen, dass
(2) Werden Unterlagen des Gemeindehaushalts nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnet, hat der Bürgermeister sicherzustellen, dass diese Daten innerhalb einer angemessenen Zeit richtig und vollständig visuell lesbar umgewandelt werden können.
Im RIS seit
24.04.2019
Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, kann die Fertigung von Unterlagen in automatisierten Verfahren elektronisch erfolgen, wenn der Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung (§ 2 Z 5 E-GovG) gewährleistet sind. Anstelle dieses Verfahrens kann auch eine persönliche elektronische Signatur eingesetzt werden.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Vor Einführung automatisierter Verfahren oder deren wesentlicher Änderung ist vom Bürgermeister eine Aufgabenuntersuchung durchzuführen.
(2) Die Aufgabenuntersuchung hat insbesondere zu umfassen:
(3) Der Bürgermeister hat dem zuständigen Gemeindeorgan das Ergebnis der Aufgabenuntersuchung vor Auftragsvergabe zu übermitteln.
Im RIS seit
24.04.2019
Die Dokumentation der automatisierten Verfahren muss für jede Verfahrensversion jedenfalls enthalten:
Im RIS seit
24.07.2019
(1) Der Voranschlag ist gemäß den Bestimmungen der §§ 7 bis 12 VRV 2015 und den darüber hinausgehenden Bestimmungen dieser Verordnung für das Kalenderjahr als Haushaltsjahr (Finanzjahr) zu erstellen (§ 4 Abs. 1 VRV 2015).
(2) Der Voranschlag ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung beim Abschnitt 92, „Öffentliche Abgaben“, als Erträge zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und anlagen. Diese Gebühren sind bei der betreffenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage als Ertrag zu veranschlagen. Interessentenbeiträge, die für investive Vorhaben (§ 45 Abs. 3) zu verwenden sind, sind als Kapitaltransfers zu veranschlagen.
(2) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen laut Stellenplan. Personalaufwendungen für bloß vorrübergehend beschäftigte Bedienstete, die im Stellenplan nicht geführt werden können, sind beim Hauptamt zu veranschlagen.
Im RIS seit
24.04.2019
Der jeweilige Ansatz und das jeweilige Konto bilden die Voranschlagsstelle, diese ist gegebenenfalls jeweils bis zur 6. Dekade anzuführen. Dabei sind die Anlagen 2 und 3b VRV 2015 einzuhalten.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, dienen
(2) Die Tilgung von Fremdmitteln, insbesondere endfällige Darlehen, ist aus dem Saldo Geldfluss aus der operativen Gebarung oder aus Einzahlungen aus Kapitaltransfers zur Tilgung von Fremdmitteln sicher zu stellen.
(3) Auszahlungen für Vorhaben der Investitionstätigkeit (investive Einzelvorhaben und sonstige Investitionen, § 60) der Gemeinde und investive Einzelvorhaben einer anderen Gebietskörperschaft (§ 67) sind einzeln zu bedecken (investive Vorhaben).
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Finanzierungswirksame Aufwendungen dürfen nicht mit folgenden nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen und Erträgen bedeckt werden:
(2) Mittelverwendungen in der investiven Gebarung sind nicht wechselseitig deckungsfähig mit den Verfügungsmitteln (§ 57) und den Verstärkungsmitteln (§ 58).
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Haushaltsinterne Vergütungen sind, soweit in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1 GemO) oder an wirtschaftliche Unternehmungen (§ 71 Abs. 1 GemO) handelt. Diese Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.
(2) Transfers zwischen der Gemeinde und ihren Unternehmungen gemäß § 71 Abs. 4 und 7 GemO sind im Voranschlag und im jeweiligen Wirtschaftsplan zu veranschlagen.
(3) Transfers zwischen der Gemeinde und ihren Beteiligungen sind im Voranschlag zu veranschlagen.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Der Voranschlag besteht in folgender Reihenfolge aus
(2) Dem Voranschlag sind in folgender Reihenfolge beizufügen
(3) Wird eine Beilage gemäß Abs. 2 mangels eines Geschäftsfalles nicht angedruckt, ist dies im Vorbericht zum Voranschlag zu vermerken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 116/2019, LGBl. Nr. 83/2023
Im RIS seit
28.08.2023
(1) Der Gesamtvoranschlag ist entsprechend dem dekadisch nummerierten Ansatzverzeichnis in Gruppen (1. Dekade), Abschnitte (1. bis 2. Dekade) und Unterabschnitte (1. bis 3. Dekade) zu ordnen. Bei Bedarf sind Teilunterabschnitte (1. bis 5. Dekade) zu bilden.
(2) Der Ausweis der Bereichs-, Global- und Detailbudgets hat aufsteigend in dekadischer Form des Ansatzverzeichnisses zu erfolgen. Die Gruppen (0-9) des Ansatzverzeichnisses (Anlage 2 VRV 2015) sind als einzelne Bereichsbudgets (insgesamt zehn) auszuweisen. Eine Untergliederung der Bereichsbudgets in Globalbudgets (Abschnitte) und Detailbudgets (Unterabschnitte) und darunter kann, wenn dies die ADG vorsieht, entfallen.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Für den Gesamtvoranschlag sind ein Ergebnisvoranschlag (Anlage 1a) und ein Finanzierungsvoranschlag (Anlage 1b) zu erstellen, die sich aus sämtlichen Bereichsbudgets des Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlages zusammensetzen. Die Darstellung erfolgt auf Basis der in Anlagen 1a und 1b der VRV 2015 angegebenen Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen.
(2) Für den Gesamtvoranschlag erfolgt der Ausweis der Mittelaufbringungs- und -verwendungsgruppen auf erster Ebene (MVAG 1). Im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind neben den Werten für den zu beschließenden Voranschlag die Werte des laufenden und vorangegangenen Haushaltsjahres darzustellen (Voranschlagsvergleich). Für die Darstellung des vorangegangenen Haushaltsjahres ist der Rechnungsabschluss heranzuziehen.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
Im RIS seit
28.08.2023
(1) Jede Gruppe (0-9) des Ansatzverzeichnisses (Anlage 2 der VRV 2015) ist als einzelnes Bereichsbudget des Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlages (Anlagen 2a und 2b) auszuweisen. Die Bereichsbudgets ergeben sich aus sämtlichen dem jeweiligen Bereichsbudget zugeordneten Konten.
(2) Der Ausweis der Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen erfolgt im Bereichsbudget auf zweiter Ebene (MVAG 2). Für den Voranschlagsvergleich des Bereichsbudgets gilt § 50 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
Im RIS seit
28.08.2023
(1) Die veranschlagten Mittelverwendungen und -aufbringungen sind in einem Detailnachweis auf Kontenebene auszuweisen (Anlage 3). Die Gliederung dieses Detailnachweises erfolgt bis zur 5. Dekade des Ansatzverzeichnisses. Je Ansatzgruppe sind für sämtliche Dekadeebenen zumindest die Summen (in den Anlagen mit „SU“ abgekürzt) und Salden (in den Anlagen mit „SA“ abgekürzt) des Ergebnis- und des Finanzierungsvoranschlages darzustellen.
(2) Auf der jeweiligen untersten Dekadeebene des Ansatzes sind je Summe des Ergebnis- und des Finanzierungsvoranschlages die Konten bis zur 6. Dekade in aufsteigender Reihenfolge zu gliedern. Der Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind nebeneinander auszuweisen.
(3) Für den Voranschlagsvergleich des Detailnachweises der Konten gilt § 50 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Summen und Salden bis zur 5. Dekadeebene des Ansatzes sind im Voranschlag nur dann nicht abzudrucken, wenn weder im zu beschließenden Haushaltsjahr noch bei den Werten des laufenden und vorangegangenen Haushaltsjahres Vergleichswerte aufscheinen.
(2) Wurden im Rechnungsabschluss des vorangegangenen Haushaltsjahres Geschäftsfälle derart auf Konten verbucht, dass Kontensaldos oder Summen und Salden ausgeglichen wurden, sind diese Konten gemäß § 7 Abs. 3 VRV 2015 zu veranschlagen.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Der Stellenplan hat die im zu beschließenden Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Bediensteten auszuweisen. Stellen von öffentlich-rechtlichen Bediensteten in Eigenbetrieben (§ 71 Abs. 4 GemO) sind gesondert anzuführen.
(2) Im Stellenplan sind ferner alle Besoldungs- und Entgeltgruppen, die Gesamtzahl der Stellen für das vorangegangene Haushaltsjahr und das laufende Haushaltsjahr anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des laufenden Haushaltsjahres sowie geplante zukünftige Veränderungen sind zu erläutern.
(3) Dem Stellenplan ist beizufügen eine Übersicht
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Der Vorbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung und die aktuelle Lage der Gemeinde anhand der im Voranschlag und im mittelfristigen Haushaltsplan enthaltenen Informationen und Daten des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts.
(2) Der Vorbericht besteht aus
Im RIS seit
24.04.2019
In den Erläuterungen der Entwicklung ist insbesondere darzustellen,
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Mit den Verfügungsmitteln können außerplanmäßige Mittelverwendungen bedeckt werden. Verfügungsmittel dürfen maximal in Höhe von 0,1 Prozent der Summe Erträge des Gesamtvoranschlages (Bruttogesamtvoranschlag) veranschlagt werden. Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit und das Anordnungsrecht über Verfügungsmittel obliegt ausschließlich dem Bürgermeister.
(2) Verfügungsmittel sind im Voranschlag gesondert zu veranschlagen. Die verfügbaren Mittel dürfen nicht überschritten werden. Sie sind nicht übertragbar.
(3) Der Bürgermeister darf Verfügungsmittel nur im öffentlichen Interesse verwenden. Das öffentliche Interesse ist auf jedem Beleg durch Angabe des Zwecks und der begünstigten Personen zu dokumentieren.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Verstärkungsmittel sind Mittelverwendungen zur Verstärkung sonstiger überschreitbarer Mittelverwendungen, bei denen sonst überplanmäßige Mittelverwendungen entstehen würden.
(2) Verstärkungsmittel sind nur für finanzierungswirksame Aufwendungen im Ergebnishaushalt und für Auszahlungen operative Gebarung im Finanzierungshaushalt zu veranschlagen.
(3) Verstärkungsmittel können maximal in Höhe von einem Prozent der Summe Erträge des Gesamtvoranschlages (Bruttogesamtvoranschlag) veranschlagt werden.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Ein Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand.
(2) Soweit ein Vorhaben eine Investition in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagevermögen oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfasst das Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel aufgrund einer einheitlichen Planung erbracht werden.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Investive Einzelvorhaben sind mit einem eigenen Vorhabencode zu veranschlagen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten höher als 1,5 Prozent der Bilanzsumme des vorangegangenen Haushaltsjahres sind, jedenfalls jedoch ab Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von mehr als 1.000.000 Euro. Sonstige investive Einzelvorhaben können mit einem Vorhabencode veranschlagt werden. Investive Einzelvorhaben dürfen nur veranschlagt werden, wenn sie vollständig finanziert werden können.
(2) Auszahlungen für sonstige Investitionen können als „sonstige Investitionen“ im Investitionsnachweis zusammenfassend mit einem einzigen Vorhabencode dargestellt werden.
(3) Ein Vorhabencode darf nur einmal vergeben werden, ausgenommen für investive Einzelvorhaben, die über mehrere Haushaltsjahre umgesetzt werden. Diese sind mit demselben Vorhabencode zu kennzeichnen. Die 1. Dekade des Vorhabencodes ist wie folgt definiert:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
Im RIS seit
28.08.2023
(1) Bevor erhebliche Investitionen für Vorhaben der Investitionstätigkeit in den Voranschlag aufgenommen werden, ist unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln. Eine Investition ist erheblich, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten höher als 1,5 Prozent der Bilanzsumme des vorangegangenen Haushaltsjahres sind, jedenfalls jedoch ab Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von mehr als 1.000.000 Euro. Bis zu diesen Grenzen bedarf es einer Ermächtigung im Voranschlag und muss vor Beginn der Investition mindestens eine Kostenberechnung vorliegen.
(2) Erhebliche Investitionen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Gesamtkosten der Baumaßnahme, getrennt nach Grunderwerb und Herstellungskosten, einschließlich der Einrichtungskosten sowie der Folgekosten ersichtlich sind. Die Kostenberechnungen müssen auch die voraussichtlichen Jahresauszahlungen und Angaben der Kostenbeteiligung Dritter und die für die Dauer der Nutzung entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen (Mittelaufbringungen abzüglich der Mittelverwendungen) ausweisen.
(3) Den Mitgliedern des Gemeinderates ist ab Erhalt der Einladung zur Gemeinderatssitzung, in der der Voranschlag beschlossen werden soll, Gelegenheit zur Einsicht in die unter Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 genannten Unterlagen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zu gewähren.
Im RIS seit
24.04.2019
Die Mittelverwendung aus frei verfügbaren Mitteln (jedenfalls positiver Saldo 1 „Geldfluss aus der operativen Gebarung“ abzüglich der Kapitaltransfers, die direkt für investive Vorhaben zu verwenden sind, sowie abzüglich der Tilgungen von Finanzschulden) für investive Vorhaben ist im Voranschlag in den Kontengruppen 799 „Zuweisungen an Verrechnungsrücklagen zwischen operativer Gebarung und Projekten“, 899 „Entnahmen aus Verrechnungsrücklagen zwischen operativer Gebarung und Projekten“ sowie 910 „Verrechnung zwischen der operativen Gebarung und Projekten“ zu markieren.. Werden Mittelaufbringungen für ein bestimmtes Vorhaben der Investitionstätigkeit aufgrund von rechtlichen Bestimmungen oder aufgrund von Transfervereinbarungen in der Summe „Einzahlungen operative Gebarung“ verbucht, sind diese Mittel auch bei einem negativen Saldo Geldfluss aus der operativen Gebarung für das betreffende Vorhaben der Investitionstätigkeit zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
Im RIS seit
28.08.2023
(1) Die Gemeinde hat dem Voranschlag einen Nachweis der Investitionstätigkeit samt deren Finanzierung (Investitionsnachweis) beizulegen und zu erläutern (Anlage 7).
(2) Der Investitionsnachweis hat die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Mittelaufbringungen und -verwendungen für investive Einzelvorhaben und sonstige Investitionen für das Haushaltsjahr zu enthalten. Setzen sich investive Einzelvorhaben sowie sonstige Investitionen aus verschiedenen Ansätzen zusammen, so sind die Mittel je Ansatz zu veranschlagen und im Investitionsnachweis auszuweisen.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Die Gemeinde hat, wenn mehrjährige investive Einzelvorhaben zu veranschlagen sind, dem Investitionsnachweis als Beilage einen „Teilbericht mehrjährige investive Vorhaben“ (Anlage 8) anzufügen.
(2) In diesem Teilbericht ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 59 bis 62 jedes mehrjährige investive Einzelvorhaben wie folgt dazustellen:
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Die Gemeinde hat im Investitionsnachweis neben der Veranschlagung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Finanzierung dieser Kosten je Vorhaben der Investitionstätigkeit zu veranschlagen.
(2) Investive Einzelvorhaben können jedenfalls bedeckt werden aus
(3) Auszahlungen für sonstige Investitionen sind aus dem Saldo Geldfluss aus der operativen Gebarung sowie den Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und aus Kapitaltransfers (Finanzierungshaushalt) zu bedecken.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Die Bedeckung von Vorhaben der Investitionstätigkeit aus Mitteln der Kassenstärker ist nur vorübergehend zulässig.
(2) Zum Rechnungsabschlussstichtag muss die Finanzierung der Vorhaben der Investitionstätigkeit, ausgenommen in den Fällen gemäß Abs. 3, aus Mitteln gemäß § 65 Abs. 2 und 3 sichergestellt sein. Ein Ausweis der Finanzierung durch Kassenstärker im Investitionsnachweis zum Rechnungsabschlussstichtag ist nicht zulässig.
(3) Vorhaben der Investitionstätigkeit, die wegen Gefahr in Verzug notwendig sind, können über den Rechnungsabschlussstichtag hinausgehend mit Mitteln der Kassenstärker bedeckt werden. In diesem Fall hat die Gemeinde unverzüglich für eine Finanzierung aus Mitteln gemäß § 65 Abs. 2 und 3 zu sorgen.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Investive Einzelvorhaben anderer Gebietskörperschaften, die bei dieser zu einer Auszahlung aus Investitionstätigkeit führen und für welche die Gemeinde rechtlich oder vertraglich verpflichtet ist, einen Beitrag (Kapitaltransfer) zu leisten, sind als investive Einzelvorhaben anderer Gebietskörperschaften mit einem Vorhabencode zu veranschlagen. Die Gemeinde hat für das Vorhaben dieselbe Kurzbezeichnung zu vergeben, wie die Gebietskörperschaft an die sie den Kapitaltransfers zu leisten hat.
(2) Für investive Einzelvorhaben anderer Gebietskörperschaften gelten die §§ 59 bis 66 mit der Maßgabe, dass die 1. Dekade des Vorhabencodes mit der Ziffer 3 definiert ist.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Dem Voranschlag ist der vom Gemeinderat gleichzeitig beschlossene mittelfristige Haushaltsplan (§ 74a GemO) beizulegen.
(2) Für die Planung und Erstellung des mittelfristigen Haushaltsplans gelten die Bestimmungen zur Veranschlagung sinngemäß mit der Maßgabe, dass für jedes Haushaltsjahr der Gesamthaushalt auf MVAGEbene 1 und die Bereichsbudgets auf MVAG-Ebene 2 auszuweisen und die Investitionsnachweise beizulegen sind.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 78 GemO vor, ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen, in den alle im Zeitpunkt seiner Erstellung erforderlichen Änderungen der veranschlagten Mittelaufbringungen und verwendungen aufzunehmen sind.
(2) Die Änderungen sind durch Gegenüberstellung der neuen mit den ursprünglichen Voranschlagsbeträgen auszuweisen. In einer weiteren Spalte sind die Unterschiedsbeträge zwischen den neuen und den ursprünglichen Voranschlagsbeträgen anzuführen.
(3) Enthält der Nachtragsvoranschlag neue Verpflichtungsermächtigungen für investive Vorhaben, so sind deren Auswirkungen auf den mittelfristigen Haushaltsplan darzulegen und zu erläutern. Der Investitionsnachweis ist zu ergänzen.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Hat die Gemeinde ein Haushaltskonsolidierungskonzept (§ 74b GemO) zu erstellen oder fortzuführen, ist dem Voranschlag der Haushaltskonsolidierungsbericht beizulegen.
(2) Im Haushaltskonsolidierungsbericht sind die Ausgangslage, die Ursachen der Fehlentwicklung und deren beabsichtigte Beseitigung darzulegen.
(3) Es ist zu erläutern, durch welche konkreten Maßnahmen mit welchen betragsmäßigen Auswirkungen auf die Mittelaufbringungen und -verwendungen das Ziel der Wiederherstellung des Gleichgewichtes des Haushalts (§ 74 Abs. 3 und 4 GemO) erreicht wird.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Bis zur Wiederherstellung des Gleichgewichtes des Haushalts sind in jedem Haushaltskonsolidierungsbericht neben den Angaben gemäß § 70 die umgesetzten Maßnahmen samt betragsmäßiger Auswirkungen auf die Mittelaufbringung und -verwendung sowie die noch zu setzenden Maßnahmen darzustellen (Soll-Ist-Vergleich der Haushaltskonsolidierung).
(2) Grundlegende Änderungen, wie die Verlängerung, Nichteinhaltbarkeit/Nichteinhaltung des Konsolidierungszeitraumes oder Abweichungen ab fünf Prozent gemäß Abs. 3, bedürfen zuvor einer Änderung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes und sind zu erläutern (§ 74b Abs. 3 GemO).
(3) Eine Abweichung je Position oder insgesamt im Ergebnishaushalt im Verhältnis zur Summe Erträge (MVAG 21), im Finanzierungshaushalt im Verhältnis zur Summe Einzahlungen operative Gebarung (MVAG 31) und im Vermögenshaushalt im Verhältnis zur Bilanzsumme jeweils um mehr als ein und weniger als fünf Prozent ist im Haushaltskonsolidierungsbericht nur zu erläutern.
Im RIS seit
24.04.2019
Die Wirtschaftspläne für Eigenbetriebe (§ 71 Abs. 4 GemO) sind für ein Kalenderjahr als Haushaltsjahr (Finanzjahr) zu erstellen. Sie sind so rechtzeitig zu erstellen, dass sie dem dem Gemeinderat vorzulegenden Voranschlag beigelegt werden können.
Im RIS seit
24.04.2019
Der Bürgermeister hat, soweit die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen (§ 71 Abs. 4 GemO), in der ADG nähere Regelungen zu erlassen. § 72 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
24.04.2019
Für von der Gemeinde verwaltete Anstalten, Stiftungen und Fonds gelten die §§ 72 und 73 sinngemäß.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Der Voranschlag bildet die Grundlage für die Verwaltung der Erträge und Einzahlungen (Mittelaufbringung) und die bindende Grundlage für die Verwaltung der Aufwendungen und Auszahlungen (Mittelverwendungen). Über die einzelnen Voranschlagsbeträge dürfen nur jene Gemeindeorgane verfügen, die aufgrund der GemO zuständig sind.
(2) Auszahlungen dürfen nur angeordnet werden, wenn sie dem im Finanzierungsvorschlag festgelegten Zweck entsprechen oder der Gemeinderat außer- bzw. überplanmäßigen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen (§ 79 Abs. 3 und 4 GemO) zugestimmt hat. Anordnungen für Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen müssen so rechtzeitig erteilt werden, dass fällige Zahlungen rechtzeitig geleistet werden können.
(3) Veranschlagte Mittelverwendungen dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn die Besorgung der Aufgaben dies erfordert. Das gilt für Verpflichtungsermächtigungen (§ 79a GemO) sinngemäß. Bei Mittelverwendungen für investive Vorhaben muss die Bereitstellung der Finanzmittel vor Beginn oder Beauftragung der Investition gesichert sein. Die Finanzierung anderer, bereits begonnener oder beauftragter investiver Vorhaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Für Abgaben (§ 43 Abs. 1) gilt, dass, soweit eine Gemeinde entsprechende Mittelaufbringungen nicht mehr einheben kann oder zurückzuzahlen hat und dies nicht veranschlagt ist, diese bei den entsprechenden Mittelaufbringungen des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ abzusetzen sind, auch wenn sie sich auf Mittelaufbringungen der Vorjahre beziehen. Ist im Jahr des Rückersatzes beim betreffenden Ansatz keine Mittelaufbringung verbucht, ist der Rückersatz dennoch zu verrechnen (absolute Absetzbarkeit).
(2) Abs. 1 gilt für Rückersätze für Mittelverwendungen für Leistungen für Personal sinngemäß.
(3) Für alle übrigen nicht veranschlagten Rückersätze für Mittelaufbringungen und -verwendungen gilt, dass eine Absetzung von der jeweils zugehörigen Mittelaufbringung und -verwendung lediglich innerhalb des Haushaltsjahres zulässig ist (relative Absetzbarkeit).
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Die Gemeinde soll zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Besorgung ihrer Aufgaben nach örtlichen Bedürfnissen eine Kosten- und Leistungsrechnung führen.
(2) Die Gemeinde hat für wirtschaftliche Unternehmungen (Gruppenabschnitte 85 bis 89 des Ansatzverzeichnisses, Anlage 2 VRV 2015) Kosten- und Leistungsrechnungen zu führen. In der ADG ist die jeweilige Art und der Umfang der Kosten- und Leistungsrechnung näher zu regeln.
(3) Der Bürgermeister hat in der ADG festzulegen, für welche sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen Kosten- und Leistungsrechnungen zu führen sind. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Als Forderungen und als Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu verbuchen, die Ansprüche der Gemeinde auf den Empfang von Geldleistungen einschließlich Nebenansprüchen aller Art bzw. Pflichten der Gemeinde zur Erbringung von Geldleistungen einschließlich Nebenansprüchen aller Art begründen.
(2) Die Gemeinde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Forderungen vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und eingezogen und dass Verbindlichkeiten erst bei Fälligkeit erfüllt werden.
(3) Die Gemeinde kann, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen einzuhalten sind (zB BAO), von der Geltendmachung von Forderungen in geringer Höhe absehen, wenn dies aus wirtschaftlichen oder anderen grundsätzlichen Erwägungen nicht geboten ist.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Die Fälligkeit zur Erfüllung von Forderungen oder Verbindlichkeiten liegt vor, wenn
besteht, das Ende der Zahlungsfrist erreicht ist und in den Fällen der Z 1 die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig gelegt wurde.
(2) Gewinnabführungen (Finanzerträge) von Beteiligungen sind von der Gemeinde in jenem Haushaltsjahr als Ertrag zu erfassen, in dem die Beteiligung einen solchen Gesellschafterbeschluss fasst.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Forderungen privatrechtlicher Natur gelten als entrichtet:
(2) Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die Gutschrift auf dem Konto der empfangsberechtigten Zahlstelle zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der eingeräumten Frist, bleibt dies ohne Rechtsfolgen; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Die Entrichtung gemäß § 80 Abs. 1 Z 1 soll, wenn dies dem Schuldner zumutbar ist, durch Beauftragung mittels elektronischem Bankverkehr erfolgen.
(2) Die elektronische Entrichtung von Forderungen privatrechtlicher Natur kann in der ADG näher geregelt werden. In dieser kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Formen des elektronischen Bankverkehrs zu verwenden sind.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Auf Ansuchen des Schuldners kann die Gemeinde den Zeitpunkt der Entrichtung fälliger Forderungen privatrechtlicher Natur hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten gewähren, wenn die sofortige (gänzliche) Entrichtung für den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Forderungen durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Unabhängig vom Ansuchen, kann die Vereinbarung auch auf Forderungen erstreckt werden, die mit der, den Gegenstand des Ansuchens bildenden Forderung zusammengefasst verbucht sind.
(2) Für Forderungen, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind Stundungszinsen in Höhe von 4,5 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten,
Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt die Zahlungserleichterung erst im Zeitpunkt der schriftlichen Feststellung durch die Gemeinde über die fällige Forderung als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Forderung sind auch die Stundungszinsen rückwirkend unter Zugrundelegung des herabgesetzten Betrags zu berechnen.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Fällige Forderungen privatrechtlicher Natur können durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos geblieben oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und aufgrund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen werden.
(2) Fällige Forderungen privatrechtlicher Natur können auf Antrag des Schuldners ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
(3) Auf Antrag eines Gesamtschuldners kann dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch diese Vereinbarung wird der Forderungsanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner nicht berührt.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Die Anordnungsbefugten haben zur Überwachung der Einhaltung der veranschlagten Mittelverwendungen nach der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung (Detailnachweis der Konten) Kontrollaufzeichnungen zu führen (Haushaltsüberwachung).
(2) In den Kontrollaufzeichnungen sind die Genehmigungen von Mittelverwendungen, gegebenenfalls die Bestellungen und Lieferungen, die Rechnungsstellungen und -legungen sowie die Zahlungen zu verzeichnen.
(3) Die Haushaltsüberwachung muss mit den Verbuchungsaufschreibungen übereinstimmen; zu diesem Zweck ist dem Anordnungsbefugten im Haushaltsbuchführungssystem ein Einsichtsrecht einzuräumen.
Im RIS seit
24.04.2019
(1) Der Bürgermeister hat, wenn es die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen oder die Sicherstellung der Liquidität erfordert, die Inanspruchnahme von Voranschlagsstellen bis zu einem anzugebenden Betrag zu sperren und dem Gemeinderat davon unverzüglich zu berichten.
(2) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat überdies unverzüglich zu berichten, wenn sich abzeichnet, dass das Gleichgewicht des Haushalts (Sicherstellung der Liquidität; Ausgleich des Ergebnishaushalts) gefährdet ist oder sich die vom Gemeinderat genehmigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines investiven Einzelvorhabens erhöhen.
Im RIS seit
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