20001506•BHGU - Verordnung über die Festsetzung des Bereitschaftsdienstes öffentlicher Apotheken im Bezirk Graz-Umgebung
20001506BHGU - Verordnung über die Festsetzung des Bereitschaftsdienstes öffentlicher Apotheken im Bezirk Graz-UmgebungOrdinance13.12.2019
Verordnung über die Festsetzung des Bereitschaftsdienstes folgender öffentlicher Apotheken im Bezirk Graz-Umgebung:
Stammfassung: GZ S. 624/2019
Nach § 8 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018, wird nach Anhörung der Landesgeschäftsstelle Steiermark der Österreichischen Apothekerkammer und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark folgendes verordnet:
Im RIS seit
06.02.2020
(1) Der Turnusbereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken Johannes-Apotheke in Feldkirchen, Apotheke Fernitz in Fernitz, Apotheke Hart in Hart bei Graz, Apotheke Hausmannstätten in Hausmannstätten, Marien-Apotheke in Hitzendorf, Apotheke Kalsdorf in Kalsdorf, Apotheke Kumberg in Kumberg, Damian-Apotheke in Lieboch, St. Thomas-Apotheke in Premstätten, Apotheke zum Chiron in Raaba-Grambach, Apotheke im Zentrum in Seiersberg-Pirka, Lilien-Apotheke in Seiersberg-Pirka und Diana-Apotheke in Werndorfist wie folgt zu leisten:
Gruppe
Apotheke
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Apotheke zum Chiron, Raaba-Grambach
X
St. Thomas-Apotheke, Premstätten
X
Apotheke Hart, Hart bei Graz
X
Apotheke Fernitz
X
Johannes-Apotheke, Feldkirchen
X
Marien-Apotheke, Hitzendorf
X
Apotheke Hausmannstätten
X
Lilien-Apotheke, Seiersberg-Pirka
X
Apotheke Kumberg
X
Apotheke Kalsdorf
X
Damian-Apotheke, Lieboch
X
Diana-Apotheke, Werndorf
X
Apotheke im Zentrum, Seiersberg-Pirka
X
(2) Der Turnusbereitschaftsdienst ist von den genannten Apotheken tageweise wechselnd in fortlaufender Reihenfolge der Bereitschaftsdienstgruppen 1 bis 12 zu versehen. Der Turnusbereitschaftsdienst beginnt jeweils um 08.00 Uhr und endet um 08.00 Uhr des darauffolgenden Tages.
(3) Zeitlich begrenzte Ausnahmen vom Turnusbereitschaftsdienst, wie zum Beispiel bei Umbauarbeiten, sind bewilligungspflichtig.
Im RIS seit
06.02.2020
(1) Jede der angeführten Apotheken hat auf ihren Turnusbereitschafsdienst sowie auf bewilligte Ausnahmen in geeigneter Form in der Nähe der straßenseitigen Eingangstür der Apotheke und der Nachtdienstglocke hinzuweisen. Außerhalb der Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten einer öffentlichen Apotheke ist auf die nächsten diensthabenden öffentlichen Apotheken sowohl im politischen Bezirk Graz-Umgebung als auch in der Stadt Graz hinzuweisen. Dieser Hinweis muss deutlich sichtbar und bei Dunkelheit gut beleuchtet sein.
(2) Die öffentlichen Apotheken haben die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Bereitschaftsdienstzeiten einzuhalten.
(3) Während des Bereitschaftsdienstes muss die für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Bereitschaftsdienstes der Apotheke erforderliche Anzahl an Apothekerinnen/Apothekern zur Abgabe von Arzneimitteln anwesend sein.
(4) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
Im RIS seit
06.02.2020
(1) Diese Verordnung tritt mit Mittwoch, 1. Jänner 2020, in Kraft. Am 1. Jänner 2020 versieht die Apotheke der Gruppe 1 ab 08.00 Uhr Turnusbereitschaftsdienst.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, GZ: 12 A 4/98, vom 17. September 2010 außer Kraft.
(3) Folgende Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung bleiben hinsichtlich der Betriebszeiten und der besonderen Bereitschaftsdienste weiterhin in Kraft:
Im RIS seit
06.02.2020
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"9460 Apotheken"
],
"citations": [],
"source_id": "LST40025359",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "GZ S. 624/2019 ",
"stammnorm_bgblnummer": "624/2019 "
},
"content": {
"source_id": "LST40025359",
"bundesland": "ST",
"applikation": "LrKons"
}
}