20001507•BHWZ - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in der Stadtgemeinde Weiz
20001507BHWZ - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in der Stadtgemeinde WeizOrdinance30.12.2019
Verordnung, mit der die Betriebszeiten und der Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken in der Stadtgemeinde Weiz festgesetzt werden
Stammfassung: GZ S. 611/2019
Gemäß § 8 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, i.d.g.F., wird für die Apotheke Weiz, 8160 Weiz, Kaplanweg 14, Steirer Apotheke, 8160 Weiz, Hans-Sutter-Gasse 1, Paracelsus-Apotheke, 8160 Weiz, Birkfelder Straße 1, verordnet:
Im RIS seit
06.02.2020
(1) Die öffentlichen Apotheken in Weiz haben an Werktagen wie folgt für Kundenverkehr offen zu halten:
Montag – Freitag
Samstag
08.00 Uhr – 12.30 Uhr
09.00 Uhr – 12.00 Uhr
15.00 Uhr – 18.00 Uhr
(2) Wenn 24. und 31. Dezember auf einen Werktag (Montag – Freitag) fallen, dürfen die Apotheken in Weiz an diesen Tagen bereits ab 12.00 Uhr geschlossen halten.
(3) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken in Weiz bis 18.00 Uhr, am Feiertag, 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, von 10.00 bis 18.00 Uhr geöffnet halten.
Im RIS seit
06.02.2020
(1) Die öffentlichen Apotheken in Weiz haben außerhalb ihrer Betriebszeiten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 in nachfolgender fortlaufender Reihenfolge wöchentlich jeden Montag um 08.00 Uhr wechselnd Turnusbereitschaftsdienst zu leisten:
Apotheke
Woche
Woche
Woche
Paracelsus-Apotheke8160 Weiz, Birkfelder Straße 1
X
Apotheke Weiz8160 Weiz, Kaplanweg 14
X
Steirer Apotheke8160 Weiz, Hans-Sutter-Gasse 1
X
(2) Für den Bereitschaftsdienst an Werktagen von Montag bis Freitag während Mittagssperre der Apotheken gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, gilt abweichend vom Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1, dass die Apotheke Weiz und die Paracelsus-Apotheke Bereitschaftsdienst bei geöffneter Apotheke zu leisten haben.
(3) Zusätzlich zum Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1 haben
(4) Der Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1 darf in Form der Ruferreichbarkeit verrichtet werden, sodass ein allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein muss. Darüber hinaus ist die sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.
Im RIS seit
06.02.2020
(1) Auf die Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten der Apotheken sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene dienstbereite Apotheke ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.
(2) Die öffentlichen Apotheken haben die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten einzuhalten.
(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
Im RIS seit
06.02.2020
(1) Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 2019, 08.00 Uhr in Kraft. An diesem Tag hat ab 08.00 Uhr die Steirer Apotheke, 8160 Weiz, Hans-Sutter-Gasse 1, Turnusbereitschaftsdienst gemäß § 2 Abs. 1 zu versehen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle bisherigen Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Weiz über die Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in der Stadtgemeinde Weiz außer Kraft.
Im RIS seit
06.02.2020
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