20001568•Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen
20001568Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von FahrzeugenOrdinance27.03.2020
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. März 2020, über die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen
Stammfassung: LGBl. Nr. 26/2020
Aufgrund des § 89a Abs. 7a und des § 94a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/60, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
27.03.2020
Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf Landesstraßen-B und Landesstraßen im Gebiet der Stadtgemeinde Graz.
Im RIS seit
27.03.2020
(1) Das Ausmaß der Kosten für die Entfernung von Fahrzeugen ist im angeschlossenen Tarif I festgelegt. Entscheidend für die Fahrzeugart ist die jeweilige Eintragung im Zulassungsschein oder in der Zulassungsbescheinigung.
(2) Ist die Entfernung eines Fahrzeuges nur unter besonderem Aufwand zu bewerkstelligen oder handelt es sich um einen Gegenstand, der nicht unter eine Post des Tarifes I fällt, so sind die Kosten nach dem tatsächlichen und notwendigen Aufwand zu berechnen.
Im RIS seit
27.03.2020
(1) Das Ausmaß der Kosten für die Aufbewahrung von Fahrzeugen in der Verwahrstelle in 8020 Graz, Triesterstraße 25, ist im angeschlossenen Tarif II, ohne Rücksicht auf den Zustand des Fahrzeuges festgesetzt. Entscheidend für die Fahrzeugart ist die jeweilige Eintragung im Zulassungsschein oder in der Zulassungsbescheinigung.
(2) Werden die entfernten Fahrzeuge nicht in der Verwahrstelle, sondern an einem anderen Ort aufbewahrt oder fällt der entfernte Gegenstand unter keine Post des Tarifes II, so sind die Kosten für die Aufbewahrung nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
Im RIS seit
27.03.2020
(1) Das Ausmaß der Kosten für die Räumung von Fahrzeugen, in denen sich insbesondere Hausrat, Abfälle, Unrat befindet und die Entsorgungsarbeiten, ist im angeschlossenen Tarif III (Anlage 3) festgelegt.
(2) Ist die Räumung des Fahrzeuges nur unter besonderem Aufwand zu bewerkstelligen, so sind die Kosten nach dem tatsächlichen und notwendigen Aufwand zu berechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/2025
Im RIS seit
08.01.2026
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. März 2020, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen, LGBl. Nr. 79/2016, außer Kraft.
Im RIS seit
27.03.2020
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2021 treten die Anlagen 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Juni 2021, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 121/2021 treten die Anlagen 1 und 2 mit dem 01.01.2022, in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 72/2021 außer Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. 92/2022 treten die Anlagen 1 und 2 mit dem 01.01.2023, in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 121/2021 außer Kraft.
(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. 117/2023 treten die Anlagen 1 und 2 mit dem 01.01.2024 in Kraft.
(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. 33/2025 treten die Anlagen 1 und 2 mit dem 28. Mai 2025 in Kraft.
(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. 123/2025 treten § 3a und die Anlagen 1 bis 3 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2021, LGBl. Nr. 121/2021, LGBl. Nr. 92/2022, LGBl. Nr. 117/2023, LGBl. Nr. 33/2025, LGBl. Nr. 123/2025
Im RIS seit
08.01.2026
€ 249,36
€ 249,36
€ 322,09
€ 540,28
€ 249,36
€ 306,51
€ 306,51
€ 374,04
€ 592,23
€ 306,51
€ 24,00
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2021, LGBl. Nr. 121/2021, LGBl. Nr. 92/2022, LGBl. Nr. 117/2023, LGBl. Nr. 33/2025, LGBl. Nr. 123/2025
Im RIS seit
08.01.2026
€ 18,70
€ 18,70
€ 24,94
€ 31,17
€ 9,35
€ 14,55
€ 14,55
€ 19,74
€ 31,17
€ 7,27
€ 1,45
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2021, LGBl. Nr. 121/2021, LGBl. Nr. 92/2022, LGBl. Nr. 117/2023, LGBl. Nr. 33/2025, LGBl. Nr. 123/2025
Im RIS seit
08.01.2026
Entsorgungsarbeiten je Stunde
€ 64,42
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/2025
Im RIS seit
08.01.2026
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"4010 Straßenpolizei, Nachtfahrverbot"
],
"citations": [],
"source_id": "LST40025798",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. Nr. 26/2020",
"stammnorm_bgblnummer": "26/2020"
},
"content": {
"source_id": "LST40025798",
"bundesland": "ST",
"applikation": "LrKons"
}
}