Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Mai 2020, mit der für die Gemeinde Seiersberg-Pirka eine Fläche als Standort für Einkaufszentren 1 festgelegt wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 50/2020
Auf Grund des § 31 Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020, wird verordnet:
Im RIS seit
12.05.2020
§ 1 Im RIS seit
Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche, bestehend aus den Grundstücken Nummer 312, 317/1, 317/3, 317/4, 325, 337/1 und 338/1, alle KG 63281 Seiersberg, im Ausmaß von insgesamt 134.913 m², wird für die Errichtung und Erweiterung von Einkaufszentren 1 gemäß § 31 Abs. 5 Z 1 StROG festgelegt.
Im RIS seit
12.05.2020
§ 2 Im RIS seit
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind auf der in § 1 festgelegten Fläche Einkaufszentren 1 mit Verkaufsflächen im Gesamtausmaß von höchstens 74.000 m², davon jedoch höchstens 5.000 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, zulässig. Zusätzlich wird für die festgelegte Fläche für Einkaufszentren 1 eine Bebauungsdichte mit dem Mindestwert von 0,5 und dem Höchstwert von 1,5 bestimmt.
Im RIS seit
12.05.2020
§ 3 Im RIS seit
Der Bebauungsplan gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 StROG hat folgenden Vorgaben zu entsprechen:
Im RIS seit
12.05.2020
§ 4 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Mai 2020, in Kraft.
Im RIS seit
12.05.2020
Anl. 1 Im RIS seit
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
12.05.2020