20001615•Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2020
20001615Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2020Law01.09.2025
Gesetz vom 22. September 2020 über die Maßnahmen auf dem Gebiet des Weinbaues (Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2020)
Stammfasung: LGBl. Nr. 91/2020 (XVIII. GPStLT RV EZ 465/1 AB EZ 465/6) [CELEX-Nr.: 32013R1308, 32018R0273, 32018R0274, 32014R0640]
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2022, LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
03.09.2025
Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung der Voraussetzungen für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau in der Steiermark.
Im RIS seit
14.10.2020
(1) Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen für den Anbau von Trauben, die in Verkehr gebracht werden sollen und Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der delegierten Verordnung (EU) 2018/273, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgelegt.
(2) Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte, die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, unmittelbar anwendbar.
Im RIS seit
14.10.2020
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2022
Im RIS seit
01.07.2022
(1) Neuanpflanzungen für das Folgejahr sind der Behörde bis spätestens 30. November zur Vornahme der Lagenbeurteilung zu melden. Meldungen, die nach dem 30. November einlangen, werden erst bei der nächstfolgenden Pflanzgenehmigungsvergabe berücksichtigt.
(2) Die Lagenbeurteilung ist einem Antrag auf Neuauspflanzung nach § 6 und einem Antrag auf Wiederbepflanzung auf einer anderen Weingartenfläche nach § 5 Abs. 2 als Beilage anzuschließen.
(3) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark, in der Folge Landwirtschaftskammer genannt, und des Regionalen Weinkomitees mit Verordnung die Kriterien für die Beurteilung zu definieren. Hierbei hat die Landesregierung auf die Ausrichtung, Hangneigung, Frostgefährdung und Höhenlage der zu beurteilenden Weingartenfläche Bedacht zu nehmen.
(4) Das Auspflanzen ohne Genehmigung ist unzulässig.
Im RIS seit
14.10.2020
(1) Eine Wiederbepflanzung ist nur bei Rodungen genehmigter Pflanzungen auf Weingartenflächen, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 im Weinbaukataster erfasst sind, zulässig.
(2) Die Wiederbepflanzung ist binnen 2 Jahren nach erfolgter Rodung mittels Online-Formular der AMA zu beantragen. Eine beabsichtigte Wiederbepflanzung ist der Behörde spätestens 3 Monate vor dem geplanten Auspflanzungstermin mittels Online-Formular der AMA zu melden. Die Genehmigung der Wiederbepflanzung ist derselben/demselben Bewirtschaftenden zu erteilen, der die Rodung vorgenommen hat. Die Wiederbepflanzung hat grundsätzlich auf der gerodeten Weingartenfläche zu erfolgen. Eine Übertragung auf eine andere Weingartenfläche ist nur im Ausnahmefall unter Anschluss der Lagenbeurteilung und nur innerbetrieblich möglich, wenn diese Weingartenfläche gemäß § 4 Abs. 3 geeignet ist. Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erfolgen.
(3) Eine Genehmigung der Wiederbepflanzung im vereinfachten Verfahren kann bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, beantragt werden, wenn die Wiederbepflanzung auf derselben Weingartenfläche erfolgt. Die Genehmigung gilt als erteilt, soweit die Behörde nicht binnen 3 Monaten ab Einbringung des Antrages auf Wiederbepflanzung widerspricht. Die Behörde hat auf Verlangen den Eintritt der Genehmigung schriftlich zu bestätigen.
(4) Die Wiederbepflanzung hat binnen 3 Jahren ab Genehmigung nachweislich zu erfolgen. Die Auspflanzung darf das Ausmaß der gerodeten Rebfläche nicht überschreiten.
Im RIS seit
14.10.2020
(1) Die Landesregierung kann eine von § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer oder des Regionalen Weinkomitees abweichende Höchstgrenze für die Genehmigung von Neuauspflanzungen mittels Verordnung festlegen, soweit die Marktsituation eine solche Reglementierung erfordert.
(2) Die Neuauspflanzung ist im Zeitraum von 15. Jänner bis 15. Februar unter Anschluss der Lagenbeurteilung mittels Online-Formular der AMA zu beantragen.
(3) Die Antragstellerin/der Antragsteller muss im Zeitpunkt der Antragstellung über eine im Landesweinbaukataster verzeichnete Weingartenfläche und eine ausreichende berufliche Qualifikation (mindestens Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft oder zumindest fünfjährige weinbauliche Praxis) verfügen und die Weingartenfläche auf eigene Rechnung und Gefahr als betriebliche Einheit bewirtschaften.
(4) Die Bewertung der eingelangten Anträge hat durch die Behörde nach folgenden Kriterien zu erfolgen:
(5) Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erfolgen. Die genehmigungsfähige Auspflanzfläche ist auf die bisher im Landesweinbaukataster verzeichnete Fläche der Antragstellerin/des Antragstellers, maximal jedoch mit 2 ha begrenzt (Deckelung). Die Auspflanzung hat binnen 3 Jahren ab Genehmigung auf Rechnung und Gefahr der Antragstellerin/des Antragstellers zu erfolgen. Eine Auspflanzung durch eine andere/einen anderen Bewirtschaftenden ist unzulässig.
Im RIS seit
14.10.2020
(1) Jede/Jeder Bewirtschaftende und jeder Weinbauverein kann bis spätestens 30. Juni bei der Landwirtschaftskammer unter Begründung eine Riede anregen.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat die Riedenanregung mit dem Regionalen Weinkomitee zu beraten. Das Ergebnis der Beratungen ist den örtlich betroffenen Bewirtschaftenden oder Weinbauvereinen von der Landwirtschaftskammer nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die von einer Riedenanregung örtlich betroffenen Bewirtschaftenden oder Weinbauvereine können binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich Einwendungen erheben. Rechtzeitige Einwendungen sind von der Landwirtschaftskammer gemeinsam mit dem Regionalen Weinkomitee zu beraten und nach Maßgabe des § 3 Z 16 zu berücksichtigen. Können Riedenanregungen nicht berücksichtigt werden, ist die/der Bewirtschaftende und der Weinbauverein (§ 7 Abs. 1) darüber von der Landwirtschaftskammer unter Begründung in Kenntnis zu setzen.
(3) Ist das Einvernehmen zwischen Landwirtschaftskammer und Regionalem Weinkomitee hergestellt und die Riedenanregung unter den Bewirtschaftenden bezüglich ihrer bisherigen Bezeichnung als Weinbauriede oder bezüglich der Erwartung, dass die Riede infolge ihrer Lage und Bodenbeschaffenheit gleichartige und gleichwertige Weine hervorbringt, unstrittig, kann die Landwirtschaftskammer die Riedenanregung in den Antrag an die Landesregierung auf Verordnung von Weinbaurieden aufnehmen. Dieser Antrag ist jährlich bis spätestens 15. September zu stellen und bedarf der Schriftform. Der Antrag ist bezogen auf jede Riedenanregung fachlich zu begründen und hat eine planliche Darstellung geordnet nach Bezirk und Gemeinden (Katastralgemeinden) zu umfassen. Gleichzeitig hat die Landwirtschaftskammer dem Antrag alle für die Erlassung einer Verordnung erforderlichen Unterlagen (Daten, Pläne, fachliche Stellungnahmen, Nachweis der Verständigung der Bewirtschaftenden oder der Weinbauvereine) anzuschließen.
(4) Liegen die Voraussetzungen der vorstehenden Absätze vor und ist die Qualifikation als Riede gegeben, kann die Landesregierung durch Verordnung Weinbaurieden gemäß § 3 Z 16 bestimmen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Agrarbezirkshörde zu hören, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2022
Im RIS seit
21.06.2022
(1) Die Behörde hat der/dem Bewirtschaftenden im Weinbaugebiet das Pflanzen von Reben auf für den Weinbau geeigneten Flächen auf Antrag zu genehmigen, wenn die Agrarbehörde bestätigt, dass die bestehende Weingartenfläche im Zuge einer agrarischen Operation zwangsläufig geändert werden musste, um die Flureinteilung oder gemeinsame Anlagen besser zu gestalten oder wenn eine rationelle Bewirtschaftung dieser Flächen anders nicht zumutbar ist.
(2) Die Behörde hat der/dem Bewirtschaftenden das Pflanzen von Reben auf Abfindungsgrundstücken (Grundabfindungen) im Weinbaugebiet im Ausmaß ihrer/seiner im Zusammenlegungsgebiet gerodeten Weingartenfläche zu untersagen, sofern die Rodung gesetzwidrige Rebpflanzungen umfasste und die Abfindungsgrundstücke gemäß § 4 Abs. 2 für den Weinbau nicht geeignet sind.
(3) Anträge nach Abs. 1 sind innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke (Grundabfindungen) bzw. nach dem Abschluss der agrarischen Operation bei der Behörde einzubringen. Die Agrarbezirksbehörde hat der Behörde die im Zuge der agrarischen Operation gerodeten oder zu rodenden Weingartenflächen unverzüglich bekannt zu geben.
Im RIS seit
14.10.2020
(1) Das Auspflanzen und Wiederbepflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten und das Umveredeln mit nicht klassifizierten Rebsorten ist verboten.
(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Regionalen Weinkomitees mittels Verordnung die Rebsorten zu klassifizieren, die für die Herstellung von Kelter- und Tafeltrauben geeignet sind. Es dürfen nur solche Rebsorten klassifiziert werden, die auf Grund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit grundsätzlich geeignet sind, mittelfristig hochwertige Trauben hervorzubringen.
(3) Ein Nachpflanzen ist nur mit klassifizierten Rebsorten gestattet.
Im RIS seit
14.10.2020
(1) Das Auspflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten (§ 9) zu Versuchszwecken ist nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. Im Antrag sind anzuführen:
(2) Die Behörde hat die Genehmigung befristet erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Soweit eine aufrechte Pflanzgenehmigung gemäß § 5 oder § 6 besteht, ist auch ein Inverkehrbringen zulässig. Vor der Erteilung der Genehmigung zu Versuchszwecken ist die Landwirtschaftskammer anzuhören.
(3) Versuchszwecke im Sinne des Abs. 1 sind:
(4) Der Abschluss des Versuches ist der Behörde zu melden. Wenn die aus dem Versuch gewonnenen Rebsorten nicht binnen drei Jahren nach Ende des Versuches klassifiziert werden, sind die Versuchspflanzungen innerhalb von zwei Monaten zu roden.
Im RIS seit
14.10.2020
Für die Anlage von Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut im Sinne des § 7 Rebenverkehrsgesetz 1996 ist eine Genehmigung zur Auspflanzung gemäß § 5 oder § 6 erforderlich.
Im RIS seit
14.10.2020
(1) Die Behörde hat der/dem Bewirtschaftenden die Rodung unter Setzung einer angemessenen Frist bescheidförmig aufzutragen, wenn
(2) Eine gesetzwidrige Auspflanzung gilt bis zu ihrer Rodung weinbaulich genutzt, auch wenn sie nicht bearbeitet wird.
(3) Sofern eine/ein für die gesetzwidrige Auspflanzung Verantwortliche/Verantwortlicher nicht ausfindig gemacht werden kann, hat die Behörde der Eigentümerin/dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem die gesetzwidrige Auspflanzung vorgenommen wurde, die Rodung gemäß Abs. 1 aufzutragen.
Im RIS seit
14.10.2020
Behörde ist die Landesregierung in Verfahren nach § 10; im Übrigen ist die Landwirtschaftskammer Behörde.
Im RIS seit
14.10.2020
(1) Die Behörde hat die Einhaltung der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Weinbaues sowie dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zu überprüfen.
(2) Die Behörde hat Versuchsanlagen (§ 10) mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
(3) Die Organe der Behörde sowie die von ihr beauftragten Sachverständigen sind befugt, die zur Überprüfung notwendigen Auskünfte einzuholen, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, Grundstücke zu begehen, Rebproben zu entnehmen und Nachmessungen vorzunehmen. Dabei ist mit größtmöglicher Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen. Den Bewirtschaftenden und Eigentümerinnen/Eigentümern der betroffenen Grundstücke ist Gelegenheit zu geben, bei den Begehungen und Nachmessungen anwesend zu sein.
(4) Bewirtschaftende und Eigentümerinnen/Eigentümern sind verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 3) die geforderten Auskünfte zu geben, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und den Zutritt zu Weingartenflächen zu gestatten. Auf Verlangen haben die Bewirtschaftenden und Eigentümerinnen/Eigentümer die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.
Im RIS seit
14.10.2020
(1) Die Behörde hat auf Basis des von der Agrarmarkt Austria (AMA) geführten INVEKOS-Systems ein Verzeichnis von allen Weinbautreibenden und allen von ihnen in der Steiermark bewirtschafteten Weingärten zu führen (Landesweinbaukataster). Sie ist katasterführende Stelle.
(2) Im Landesweinbaukataster sind die Weingärten mit nachfolgenden Merkmalen zu verzeichnen:
(3) Jede/jeder Bewirtschaftende hat jährlich bis spätestens 15. Mai, erstmalig bis 31. Dezember 2020, einen „Mehrfachantrag Flächen“ gemäß Verordnung (EU) 640/2014, welcher alle bewirtschafteten Weingartenflächen zu beinhalten hat, abzugeben. Die Landwirtschaftskammer kann im Auftrag der Bewirtschaftenden tätig werden und erhält die hiefür notwendigen Zugriffe zum INVEKOS-System.
(4) Die Auspflanzung und die Rodung einer Weingartenfläche ist von der/dem Bewirtschaftenden der Behörde unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars der AMA innerhalb von vier Wochen nach durchgeführter Auspflanzung oder Rodung zu melden. Eine Änderung in der Person des/der Bewirtschaftenden ist ebenso binnen vier Wochen zu melden.
(5) Für jede Weingartenfläche mit einem Flächenausmaß von mehr als 500 m² sind von der/dem Bewirtschaftenden Schläge zu bilden, wobei jeder Schlag im Geografischen Informationssystem (GIS) als Polygon zu digitalisieren ist. Für Weingartenflächen mit einem Flächenausmaß von weniger als 500 m² können Schläge gebildet werden.
(6) Die Behörde überprüft die Daten. Wenn es erforderlich ist, stellt sie die Daten richtig und ergänzt sie. Auf Verlangen der Behörde haben die Bewirtschaftenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Behörde hat der/dem Bewirtschaftenden beabsichtigte Berichtigungen oder Ergänzungen schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag der/des Bewirtschaftenden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob die bekannt gegebenen Daten zutreffen oder welche Berichtigungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der beabsichtigten Berichtigung oder Ergänzung bei der Behörde einzubringen.
Im RIS seit
14.10.2020
(1) Die Behörde ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten des Landesweinbaukatasters zu verarbeiten und zum Zweck der Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben zu übermitteln:
(2) Gesamt- und Auswertungsergebnisse können veröffentlicht werden.
Im RIS seit
14.10.2020
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Landwirtschaftskammer sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landesregierung ist weisungsbefugt.
Im RIS seit
14.10.2020
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Im RIS seit
14.10.2020
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit einer Geldstrafe von bis zu 3 500 Euro je Hektar der vom Rodungsauftrag erfassten Fläche zu bestrafen.
(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer Auspflanzungen ohne Genehmigung oder unter Nichteinhaltung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß §§ 5, 6 und 10 vornimmt oder solche Auspflanzungen bewirtschaftet oder als Eigentümerin/Eigentümer nachweislich duldet und ist mit folgenden Geldstrafen zu bestrafen:
(6) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters,
Im RIS seit
14.10.2020
Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
Im RIS seit
14.10.2020
(1) Für bestehende Pflanzrechte, die vor dem 31. Dezember 2015 erteilt wurden und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Auspflanzung einer Weingartenfläche genutzt werden sollen, ist eine Umwandlung seitens der Behörde zu genehmigen. Der Antrag ist zulässig, solange das seinerzeit verliehene Pflanzrecht Gültigkeit hat, längstens bis 31. Dezember 2020. Die Auspflanzung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2023 zu erfolgen. Die neue Genehmigung endet grundsätzlich drei Kalenderjahre nach Erteilung, jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem das einst verliehene Pflanzrecht seine Gültigkeit verloren hätte.
(2) Bis ein Online-Formular der AMA zur Verfügung steht, behalten die bisherigen Formulare ihre Gültigkeit.
(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 bleibt § 7 Abs. 3 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004 weiterhin anwendbar.
Im RIS seit
14.10.2020
Vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2022 eingebrachte Riedenanregungen von Bewirtschaftenden und Weinbauvereinen unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2022
Im RIS seit
21.06.2022
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Im RIS seit
03.09.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Oktober 2020, in Kraft.
Im RIS seit
14.10.2020
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 16, § 7 und § 21a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Juni 2022, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2022
Im RIS seit
21.06.2022
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landesweinbaugesetz 2004, LGBl. Nr. 22/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.
Im RIS seit
14.10.2020
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