20001618•Europaschutzgebiet Nr. 46 - Breitenau-Lantsch (AT2234000)
20001618Europaschutzgebiet Nr. 46 - Breitenau-Lantsch (AT2234000)Ordinance10.10.2020
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2020 über die Erklärung des Gebietes Breitenau-Lantsch (AT2234000) zum Europaschutzgebiet Nr. 46
Stammfassung: LGBl. Nr. 83/2020
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
14.10.2020
Kleinere in der Marktgemeinde Breitenau am Hochlantsch südlich der Alois Schwachsiedlung zwischen Hauser und Wöllinger Graben gelegene Waldflächen werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 46 „Breitenau-Lantsch“ bezeichnet.
Im RIS seit
14.10.2020
Die Unterschutzstellung dient der Pflanzenart, Code-Nr. 4066, Grünspitz-Streifenfarn (Asplenium adulterinum) nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang II zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes.
Im RIS seit
14.10.2020
Das Ziel ist durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Eine solche Maßnahme ist für den Lebensraum die dauerhafte Erhaltung eines geschlossenen Waldbestandes durch Einzelstammentnahmen.
Im RIS seit
14.10.2020
Mit Ausnahme der bisherigen forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Forststraßen, Geländeveränderungen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in § 2 genannte Pflanzenart durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
Im RIS seit
14.10.2020
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 1 dargestellten Plan im Maßstab 1:2000.
Im RIS seit
14.10.2020
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Im RIS seit
14.10.2020
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.
Im RIS seit
14.10.2020
Im RIS seit
14.10.2020
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