20001620•Europaschutzgebiet Nr. 54 - Geländeteile im Umfeld des Dieslingsees (AT2237000)
20001620Europaschutzgebiet Nr. 54 - Geländeteile im Umfeld des Dieslingsees (AT2237000)Ordinance10.10.2020
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 2020 über die Erklärung von Geländeteilen im Umfeld des Dieslingsees (AT2237000) zum Europaschutzgebiet Nr. 54
Stammfassung: LGBl. Nr. 85/2020
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
14.10.2020
Drei in der Gemeinde Stadl-Predlitz gelegene Geländeteile beim Dieslingsee werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 54 „Geländeteile im Umfeld des Dieslingsees“ bezeichnet.
Im RIS seit
14.10.2020
Die Unterschutzstellung dient dem prioritären natürlichen Lebensraumtyp, Code-Nr. 7240*, Alpines Schwemmland nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang I zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes.
Im RIS seit
14.10.2020
Das Ziel ist durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Eine solche Maßnahme ist insbesondere für den Feuchtlebensraum die bodenschonende Auflichtung der Fichtenbestände im Abstand von zehn bis zwanzig Jahren durch Entnahme einzelner Jung- oder Altbäume mit gleichzeitiger Entfernung der Äste und Rindenstücke.
Im RIS seit
14.10.2020
Im Europaschutzgebiet ist die Entwässerung von Feuchtlebensräumen verboten.
Im RIS seit
14.10.2020
Mit Ausnahme der bisherigen extensiven Nutzung der Weide bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotene Handlungen, wie die Anlegung von Wegen, die Errichtung von Anlagen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf den in § 2 genannten Lebensraumtyp durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
Im RIS seit
14.10.2020
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 1 dargestellten Plan im Maßstab 1:5000.
Im RIS seit
14.10.2020
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Im RIS seit
14.10.2020
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft.
Im RIS seit
14.10.2020
Im RIS seit
14.10.2020
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