Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2020 über die Bewertung von Anträgen zur Neuauspflanzung durch ein Punktesystem
Stammfassung: LGBl. Nr. 123/2020
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2020, LGBl. Nr. 91/2020, wird verordnet:
Im RIS seit
19.01.2021
§ 1 Im RIS seit
(1)Die Bewertung erfolgt nach dem „Punktesystem Steiermark“ (Anlage 1).
(2)Bei Punktegleichheit ist der Betrieb mit der kleineren bewirtschafteten Weingartenfläche vorzureihen.
Im RIS seit
19.01.2021
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Dezember 2020, in Kraft.
Im RIS seit
19.01.2021
Anl. 1 Im RIS seit
Kriterium
Max. Punkte
% Ausnützung
Gewichtung
Prozent
NeueinsteigerInnen
100 Punkte oder 100%
0,41
41
Steilheit der beantragten Fläche
40%
26-40%
16-26%
100 Punkte oder 100%
80 Punkte oder 80%
30 Punkte oder 30%
0,29
29
Größe des Betriebes
1 ha Rebfläche lt. Kataster
1-3 ha Rebfläche lt. Kataster
3-7 ha Rebfläche lt. Kataster
7 ha Rebfläche lt. Kataster
0,5 ha LN oder 50 ha LN
100 Punkte oder 100 %
80 Punkte oder 80 %
50 Punkte oder 50 %
30 Punkte oder 30 %
0 Punkte oder 0%
0,2
20
Biologische oder nachhaltige Produktion
100 Punkte oder 100 %
0,1
10
Summe max.
1
100
Im RIS seit
19.01.2021