20001758•Steiermärkische Ambulanzgebührenverordnung 2023
20001758Steiermärkische Ambulanzgebührenverordnung 2023Ordinance01.10.2024
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juni 2023 über die Festsetzung der Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten (Steiermärkische Ambulanzgebührenverordnung 2023)
Stammfassung: LGBl. Nr. 48/2023
Auf Grund des § 79 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 und § 77 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2022, wird verordnet:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2024
Im RIS seit
15.10.2024
(1) Ambulanzgebühren sind Sondergebühren für jede in der Krankenanstalt vorgenommene ambulante Untersuchung und Behandlung einschließlich der Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften.
(2) Die Ambulanzgebühren bestehen aus der Anstaltsgebühr und einer allfälligen Ärztin-/Arztgebühr.
(3) Die Anstaltsgebühr ist dem Rechtsträger für den Personal- und Sachaufwand, welcher der Krankenanstalt aus der ambulanten Untersuchung und Behandlung erwächst, zu entrichten.
(4) Die Ärztin-/Arztgebühr ist dem Rechtsträger für die Erbringung ambulanter ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen durch die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiterinnen/-leiter sowie die anderen Ärztinnen/Ärzte des ärztlichen Dienstes zu entrichten.
Im RIS seit
07.06.2023
(1) Als ambulatorische Leistungen gelten:
(2) Allgemeine ambulatorische Leistungen sind alle Untersuchungen und Behandlungen an oder für Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind. Für die einzelnen Leistungen sind die Tarife nach Anlage 1 zu verrechnen.
(3) Ambulatorische Radiologie- und Strahlenleistungen sind radiologische Leistungen (Angiographie, CT, MR, Durchleuchtung, interventionelle und konventionelle Radiologie, Sonographie) sowie strahlentherapeutische Leistungen (im Rahmen der Therapieplanung, Brachytherapie und Teletherapie), die an Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind, vorgenommen werden. Für die einzelnen Leistungen sind die Tarife nach Anlage 2 zu verrechnen.
(4) Ambulatorische Zahnleistungen sind konservierende, chirurgische, kieferorthopädische und prothetische Zahnleistungen, Parodontosebehandlungen sowie Reparatur- und Implantatleistungen an Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind. Für die einzelnen Leistungen sind die Tarife nach Anlage 3 zu verrechnen.
(5) Medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen sind alle medizinisch-diagnostischen Laborleistungen, die an oder für Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind, vorgenommen werden. Für die einzelnen Leistungen sind die Tarife nach Anlage 4 zu verrechnen.
Im RIS seit
07.06.2023
Die in dieser Verordnung festgesetzten Ambulanzgebühren gelten für all jene Personen, für welche die Ambulanzgebühren nicht von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger oder der gesetzlichen Krankenanstaltenfinanzierung (Gesundheitsfonds) bezahlt werden (Selbstzahler).
Im RIS seit
07.06.2023
Für die allgemeinen ambulatorischen Leistungen aus Anlage 1 gelten nachstehende besondere Regelungen:
Patientenschulung INDIAL je Patientin/Patient
€
81,07
Peritonealdialyseschulungje Patientin/Patient
€
629,13
Im RIS seit
07.06.2023
Für ambulatorische Leistungen aus Anlage 2, Abschnitt A. „Radiologische Leistungen“ gelten nachstehende besondere Regelungen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2024
Im RIS seit
15.10.2024
Für ambulatorische Strahlenleistungen aus Anlage 2, Abschnitt B „Strahlentherapie“ (Röntgen sowie Therapie mit Elektronenbeschleunigern und umschlossenen radioaktiven Stoffen) gelten nachstehende Regelungen:
Im RIS seit
07.06.2023
Für medizinisch-diagnostische Laboruntersuchungen aus Anlage 4 gelten folgende besondere Bedingungen:
Im RIS seit
07.06.2023
Dem Rechtsträger der Landeskrankenanstalten bleibt die Möglichkeit gewahrt, Trägern der privaten Krankenversicherung, welche für eine entsprechend große Zahl von Ambulanzfällen die Kosten in voller Höhe übernehmen und direkt verrechnen, Ermäßigungen bis höchstens 10% zu gewähren.
Im RIS seit
07.06.2023
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft.
Im RIS seit
07.06.2023
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 5 Z 5 und die Anlagen 1 bis 4 mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 112/2024 tritt § 9a Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. November 2024, in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2025 treten die Anlagen 1 bis 4 mit 1. Juli 2025 in Kraft. Sie sind in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 44/2025 auf Ambulanzleistungen, die bis zum 30. Juni 2025 erbracht wurden, weiterhin anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2024, LGBl. Nr. 112/2024, LGBl. Nr. 44/2025
Im RIS seit
11.07.2025
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 54/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 67/2021, außer Kraft.
Im RIS seit
07.06.2023
(Anm.: die allgemeinen ambulatorische Leistungen sind als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2024, LGBl. Nr. 44/2025
Im RIS seit
11.07.2025
(Anm.: die ambulatorischen Radiologie- und Strahlenleistungen sind als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2024, LGBl. Nr. 44/2025
Im RIS seit
11.07.2025
(Anm.: die ambulatorische Zahnleistungen sind als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2024, LGBl. Nr. 44/2025
Im RIS seit
11.07.2025
(Anm.: Die medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen sind als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2024, LGBl. Nr. 44/2025
Im RIS seit
11.07.2025
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