20001793•BHLB – Festsetzung der Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken
20001793BHLB – Festsetzung der Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen ApothekenOrdinance01.02.2024
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 30. Jänner 2024 über die Festsetzung der Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken im Bezirk Leibnitz
Stammfassung: BVBl. Nr. 2/2024
Auf Grund § 8 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 72/2023, wird für die
verordnet:
Im RIS seit
20.02.2024
Die öffentlichen Apotheken im Bezirk Leibnitz haben an Werktagen wie folgt für Kundenverkehr offen zu halten:
Montag – Freitag
Samstag
08:00 Uhr – 12:00 Uhr
08:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Montag – Freitag
Samstag
08:00 Uhr – 12:30 Uhr
08:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Montag – Freitag
Samstag
07:30 Uhr – 12:00 Uhr
07:30 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Montag – Freitag
Samstag
08:00 Uhr – 12:00 Uhr
08:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Montag – Freitag
Samstag
08:00 Uhr – 12:00 Uhr
08:00 Uhr – 12:30 Uhr
14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Montag – Freitag
Samstag
08:00 Uhr – 12:30 Uhr
08:00 Uhr – 12:30 Uhr
15:00 Uhr – 18:30 Uhr
Montag – Freitag
Samstag
08:00 Uhr – 12:30 Uhr
08:00 Uhr – 12:30 Uhr
14:30 Uhr – 18:30 Uhr
Montag – Freitag
Samstag
08:00 Uhr – 12:30 Uhr
08:00 Uhr – 12:00 Uhr
15:00 Uhr – 18:00 Uhr
Montag – Freitag
Samstag
08:00 Uhr – 12:30 Uhr
08:00 Uhr – 12:30 Uhr
14:30 Uhr – 18:00 Uhr
Montag – Freitag
Samstag
08:00 Uhr – 12:00 Uhr
08:00 Uhr – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 18:00 Uhr
(2) Die Apotheken können am 24. und 31. Dezember, wenn diese auf einen Montag bis Freitag fallen und am Faschingsdienstag bereits ab 12:00 Uhr geschlossen halten.
(3) An den vier Einkaufssamstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken bis 18:00 Uhr, am Feiertag den 8. Dezember, wenn dieser auf einen Montag bis Samstag fällt, von 10:00 bis 18:00 Uhr geöffnet halten.
Im RIS seit
20.02.2024
(1) Die öffentlichen Apotheken im Bezirk Leibnitz werden für die Leistung des Turnusbereitschaftsdienstes außerhalb der Betriebszeiten in folgende Dienstgruppen eingeteilt:
(2) Für den Bereitschaftsdienst an Werktagen von Montag bis Freitag, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, gilt abweichend vom Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1, dass während der Mittagspause
(3) Zusätzlich dürfen an Werktagen von Montag bis Freitag, ausgenommen der 24. und 31. Dezember im Anschluss an die Betriebszeiten gemäß § 1
(4) Die öffentlichen Apotheken im Bezirk Leibnitz dürfen an Werktagen von Montag bis Freitag im Anschluss an die Betriebszeiten zusätzlich zum Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1 bis maximal 20.00 Uhr Bereitschaftsdienst leisten, wenn die Ordinationszeiten der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG dies erfordern. Der Bereitschaftsdienst während der Abendordinationszeiten darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(5) Während des Bereitschaftsdienstes gemäß Abs. 1 bis 4 muss der (die) Apothekenleiter(in) oder ein(e) andere(r) allgemein berufsberechtigte(r) Apotheker(in) zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend sein. Darüber hinaus ist die umgehende telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.
Im RIS seit
20.02.2024
(1) Die „Rebenland Apotheke“ in 8463 Leutschach und die Apotheke „Zur Mariahilf“ in 8410 Wildon haben dafür Sorge zu tragen, dass im Notfall dringend benötigte Arzneimittel aus einer der nächstgelegenen dienstbereiten öffentlichen Apotheken gemäß § 2 Abs. 1 im Einzugsbereich der jeweiligen Apotheke in Leutschach bzw. Wildon kostenlos zugestellt werden (Botendienst). Auf die Möglichkeit der kostenlosen Zustellung dringend benötigter Arzneimittel ist durch einen entsprechenden Aushang an der Apotheke unter Angabe der Telefonnummer der dienstbereiten Apotheke hinzuweisen.
(2) Dem Patienten ist bei der Zustellung eine schriftliche Information auszufolgen, dass er erforderlichenfalls eine persönliche telefonische Beratung durch den diensthabenden Apotheker in Anspruch nehmen soll bzw. bei Fragen eine telefonische apothekerliche Beratung in Anspruch nehmen kann.
Im RIS seit
20.02.2024
(1) Auf die Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten der Apotheken sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene(n) dienstbereite(n) Apotheke(n) ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.
(2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.
(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
Im RIS seit
20.02.2024
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2024 in Kraft.
An diesem Tag hat ab 08:00 Uhr die öffentliche Apotheke der Gruppe 5 – „Mariahilf Apotheke“ in 8472 Straß in Steiermark Turnusbereitschaftsdienst gemäß § 2 Abs. 1 zu versehen.
Im RIS seit
20.02.2024
Mit Ablauf des 31.01.2024 treten die folgenden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz außer Kraft:
Im RIS seit
20.02.2024
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"9460 Apotheken"
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