20001812•Stmk. Bürgermeisterausweis-Verordnung
20001812Stmk. Bürgermeisterausweis-VerordnungOrdinance18.06.2024
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"1000 Gemeindeordnung"
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}Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Mai 2024 über die Form und den Inhalt des Dienstausweises für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeister (Stmk. Bürgermeisterausweis-Verordnung)
Stammfassung: LGBl. Nr. 55/2024
Aufgrund des § 26 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 43/2024, wird verordnet:
Im RIS seit
25.06.2024
(1) Die Landesregierung hat Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeistern nach Ablegung des Gelöbnisses einen Dienstausweis auszustellen. Der Dienstausweis dient als Nachweis der Identität der Inhaberin oder des Inhabers sowie der Berechtigung als außenvertretungsbefugtes Organ der Gemeinde im Bereich der Hoheitsverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung tätig zu werden.
(2) Der Dienstausweis ist als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte mit den Abmessungen 85,60 x 53,98 mm (Scheckkartenformat) nach dem Muster der Anlage herzustellen.
Im RIS seit
25.06.2024
(1) Dienstausweise haben folgende Daten zu enthalten:
(2) Folgende Funktionsbezeichnungen sind zu verwenden: Bürgermeisterin, Bürgermeister, 1. Vizebürgermeisterin, 1. Vizebürgermeister, 2. Vizebürgermeisterin, 2. Vizebürgermeister.
(3) Folgende Gemeindebezeichnungen sind zu verwenden: Stadtgemeinde, Marktgemeinde, Gemeinde.
Im RIS seit
25.06.2024
(1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der Daten erfordern, ist dies der Landesregierung unter Anschluss des Dienstausweises unverzüglich zu melden. Erlangt die Landesregierung auf anderen Wegen Kenntnis von solchen Änderungen, hat sie den Dienstausweis einzuziehen und einen neuen Dienstausweis auszustellen.
(2) Bei Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises ist von der Landesregierung die Sperre bzw. der Widerruf des Dienstausweises durch umgehende schriftliche Meldung von der Inhaberin oder dem Inhaber an die Landesregierung zu veranlassen. Die polizeiliche Anzeige ist dieser Meldung anzuschließen.
(3) Der Dienstausweis verliert mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Funktion der Inhaberin oder des Inhabers seine Gültigkeit und ist unverzüglich der Landesregierung zurückzugeben.
Im RIS seit
25.06.2024
Die mit der Herstellung, Ausstellung und Verwaltung der Dienstausweise verbundenen Kosten, werden vom Land Steiermark getragen. Die Gemeinden haben jedoch für jeden ausgestellten Ausweis einen Pauschalbetrag in der Höhe von € 60 an das Land zu entrichten.
Im RIS seit
25.06.2024
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Juni 2024, in Kraft.
(2) Dienstausweise, die aufgrund der Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 34/2020 ausgestellt wurden, verlieren mit Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl. Nr. 55/2024, ihre Gültigkeit.
Im RIS seit
25.06.2024
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
25.06.2024