20001815•Europaschutzgebiet Nr. 57 - Oberlauf des Schirningbaches mit Zubringerbächen sowie Unterlaufes des Enzenbaches (AT2252000)
20001815Europaschutzgebiet Nr. 57 - Oberlauf des Schirningbaches mit Zubringerbächen sowie Unterlaufes des Enzenbaches (AT2252000)Ordinance09.07.2024
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juni 2024 über die Erklärung des Oberlaufes des Schirningbaches mit Zubringerbächen sowie Unterlaufes des Enzenbaches (AT2252000) zum Europaschutzgebiet Nr. 57
Stammfassung: LGBl. Nr. 70/2024 [CELEX-Nr.: 31992L0043]
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, wird verordnet:
Im RIS seit
09.07.2024
Die in den Gemeinden Gratwein-Straßengel, Stiwoll und Sankt Oswald bei Plankenwarth gelegenen Fließgewässer- und Uferbereiche des Oberlaufes des Schirningbaches mit seinem Seitenarm, seinen Zubringerbächen Bockernbach, Pleschbach, Eisbach, Langeggbach, Oswaldbach und Wiesenwirtbach sowie des Unterlaufes des Enzenbaches werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 57 „Oberlauf des Schirningbaches mit Zubringerbächen sowie Unterlauf des Enzenbaches“ bezeichnet.
Im RIS seit
09.07.2024
Die Unterschutzstellung dient der Libellenart, Code-Nr. 4046, Große Quelljungfer (Cordulegaster heros) nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang II zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes.
Im RIS seit
09.07.2024
Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere für den Lebensraum der in § 2 genannten Libellenart:
Im RIS seit
09.07.2024
Mit Ausnahme der Ausholzung des Uferbewuchses bedürfen alle Handlungen, wie Baumaßnahmen, Verrohrungen, Befestigungen der Gewässersohle, Ausleitungen, die Anlegung von Wegen, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in § 2 genannte Libellenart durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
Im RIS seit
09.07.2024
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:35.000 (Anlage 1) und von 21 Detailplänen im Maßstab 1:2.000 (Anlage 2).
Im RIS seit
09.07.2024
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Im RIS seit
09.07.2024
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2024, in Kraft.
Im RIS seit
09.07.2024
Im RIS seit
09.07.2024
Im RIS seit
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