Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 26. Juni 2024 über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr
Stammfassung: LGBl. Nr. 21/2024
Auf Grund § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2023, wird verordnet:
Im RIS seit
07.08.2024
§ 1 Im RIS seit
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist in allen Waldgebieten und in deren Gefährdungsbereichen (40 m zu Wäldern) des Verwaltungsbezirkes Leibnitz das Entzünden von Feuer und das Rauchen für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BLBl. Nr. 440/1975, idF BGBl. I Nr. 144/2023, zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
Im RIS seit
07.08.2024
§ 2 Im RIS seit
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Ziff. 17 Forstgesetz dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen geahndet.
Im RIS seit
07.08.2024
§ 3 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.