20001837•Landes-Kurabgabeverordnung 2024
20001837Landes-Kurabgabeverordnung 2024Ordinance01.12.2024
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}Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Oktober 2024 über die Festsetzung der Höhe der Kurabgabe (Landes-Kurabgabeverordnung 2024)
Stammfassung: LGBl. Nr. 109/2024
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980, LGBl. Nr. 55/1980, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 54/2018, wird verordnet:
Im RIS seit
08.11.2024
Die Höhe der Kurabgabe wird pro Person und Nächtigung wie folgt festgesetzt:
Euro
0,80
Euro
1,00
Euro
1,00
Euro
1,00
Euro
0,80
Euro
1,00
Euro
1,00
Euro
1,00
Euro
1,00
Euro
1,00
Euro
0,75
Euro
1,00
Euro
0,40
Euro
0,90
Euro
1,00
Euro
1,00
Euro
0,80
Euro
1,00
Im RIS seit
08.11.2024
(1) Bei der Einhebung der Kurabgabe und deren Abfuhr an die Kurkommission ist wie folgt vorzugehen:
(2) Dem Kurgast ist eine Zahlungsbestätigung auszufolgen, aus der der Zeitraum, für den die Kurabgabe entrichtet wurde, sowie die Höhe der entrichteten Kurabgabe hervorgehen.
(3) Kurgäste, die von der Abgabepflicht ausgenommen sind, haben die ihnen gemäß § 2 Abs. 4 des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980 ausgestellte Bescheinigung bei der Abreise der Unterkunftgeberin/dem Unterkunftgeber auszufolgen, die/der sie der Kurkommission vorzulegen hat.
(4) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes, für die ein Kurgast eine Kurabgabe zu entrichten hat, so ist hiefür die melderechtliche An- und Abmeldung maßgebend.
Im RIS seit
08.11.2024
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2024 in Kraft.
Im RIS seit
08.11.2024
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes-Kurabgabeverordnung 2023, LGBl. Nr. 14/2023, außer Kraft.
Im RIS seit
08.11.2024