20001842•Europaschutzgebiet Nr. 56 - südlich gelegene Talbereiche der Göstlinger Alpen (AT2241000)
20001842Europaschutzgebiet Nr. 56 - südlich gelegene Talbereiche der Göstlinger Alpen (AT2241000)Ordinance20.11.2024
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. November 2024 über die Erklärung der südlich gelegenen Talbereiche der Göstlinger Alpen (AT2241000) zum Europaschutzgebiet Nr. 56
Stammfassung: LGBl. Nr. 126/2024 [CELEX-Nr.: 31992L0043]
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, wird verordnet:
Im RIS seit
26.11.2024
Die in den Gemeinden Wildalpen und Landl südlich gelegene Talbereiche des Lassingbaches, des Schneckengrabens, der Salza, des Hopfgartenbaches und des Holzäpfeltales werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 56 „Südlich gelegene Talbereiche der Göstlinger Alpen“ bezeichnet.
Im RIS seit
26.11.2024
(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:
Im RIS seit
26.11.2024
Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
Im RIS seit
26.11.2024
Mit Ausnahme der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, insbesondere die Aufforstung und der Umbruch von Grünland, die Rodung oder die Umwandlung von Laubwaldbeständen sowie von uferbegleitenden Gehölzbeständen in andere Kulturen, die dauerhafte Beseitigung von liegenden und stehenden Laubbaumtotholz mit einem Stammdurchmesser mit mehr als 20 cm, Drainagierung von Feuchtflächen, Verfüllung von Gräben und Senken, Quellfassungen, Neuanlage sowie Sanierung bestehender landwirtschaftlicher Wege und Forststraßen sowie Maßnahmen zur Veränderung des Wasserhaushaltes am Fließgewässer einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in § 2 genannten Arten durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
Im RIS seit
26.11.2024
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:40.000 (Anlage 2) und 16 Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3).
Im RIS seit
26.11.2024
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 und die Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Im RIS seit
26.11.2024
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. November 2024, in Kraft.
Im RIS seit
26.11.2024
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
3220
Alpine Flüsse mit krautiger Vegetation
3230
Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Deutscher Tamariske
3240
Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Lavendelweide
Amphibien nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1193
Gelbbauchunke
Bombina variegata
Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1086
Scharlachroter Plattkäfer
Cucujus cinnaberinus
6169
Eschen-Scheckenfalter
Euphydryas maturna
Im RIS seit
26.11.2024
(Anm.: der Übersichtsplan ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
26.11.2024
(Anm.: die Detailpläne sind als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
26.11.2024
(Anm.: die Detailpläne sind als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
26.11.2024
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