20001879•BHHF – Festlegung der Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaften der öffentlichen Apotheken
20001879BHHF – Festlegung der Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaften der öffentlichen ApothekenOrdinance31.03.2025
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 21. März 2025 über die Festlegung der Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaften der öffentlichen Apotheken des Bezirkes
Stammfassung: BVBl. Nr. 12/2025
Auf Grund § 8 des Apothekengesetze, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2024, wird verordnet:
Im RIS seit
01.04.2025
(1) Für folgende öffentlichen Apotheken des Bezirkes Hartberg-Fürstenfeld
Montag-Freitag: 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:30 bis 18:00 Uhr
Samstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
(2) Für die öffentliche Apotheke Marktgemeinde Ilz „Jacobus-Apotheke“ werden die Kernöffnungszeiten wie folgt verordnet:
Montag-Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr
Samstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
(3) Zusätzlich zu den Kernöffnungszeiten sind die freiwilligen Öffnungszeiten der Apotheken in Anlage 1 ersichtlich.
Im RIS seit
01.04.2025
(1) Die öffentlichen Apotheken in Hartberg, Kaindorf, Friedberg, Pöllau, Grafendorf, Vorau und Bad Waltersdorf haben außerhalb Ihrer Kernöffnungszeiten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 wöchentlich wechselnd in nachfolgend beschriebener Reihenfolge Notfallbereitschaft zu versehen:
Gruppe 1
Paracelsus-Apotheke, 8230 Hartberg
Gruppe 2
Apotheke „Zur Maria Heil der Kranken“, 8240 Friedberg
Apotheke „zum schwarzen Adler“, 8225 Pöllau
Jakobus Apotheke, 8224 Kaindorf
Gruppe 3
Apotheke „Zum schwarzen Bären“, 8230 Hartberg
Gruppe 4
Apostl Apotheke, 8232 Grafendorf
Augustinus Apotheke, 8250 Vorau
Thermen Apotheke, 8271 Bad Waltersdorf
(2) Die Notfallbereitschaft beginnt am Montag um 08:00 Uhr und endet am darauffolgenden Montag um 08:00 Uhr mit der Maßgabe, dass ab dem dritten Montag im Dezember ein täglicher Wechsel der Gruppen von 08:00 Uhr bis 08:00 Uhr des Folgetages erfolgt und über 4 Wochen anhält. Den täglichen Wechsel beginnt jene Gruppe, die den dritten Montag im Dezember zu leisten hätte. Nach den 4 Wochen wird die Reihenfolge der wöchentlich wechselnden Gruppen mit jener festgesetzt, die im Dezember ab dem dritten Montag Dienst zu versehen gehabt hätte.
(3) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken des Bezirks Hartberg-Fürstenfeld bis 18:00 Uhr, am Feiertag 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr freiwillig geöffnet halten. Die Notfallbereitschaft darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(4) Die öffentlichen Apotheken des Bezirks Hartberg-Fürstenfeld dürfen an Werktagen (Montag bis Freitag) im Anschluss an die Öffnungszeiten während der Abendordinationszeiten der jeweiligen örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG zusätzlich zur Notfallbereitschaft gemäß Abs. 1 und 2 jedoch maximal bis 20:00 Uhr, Notfallbereitschaft leisten. Die Notfallbereitschaft darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(5) Die Notfallbereitschaft gemäß Abs. 1 darf gemäß § 8 Abs. 5 Apothekengesetz in Form der Ruferreichbarkeit verrichtet werden, sodass ein allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein muss. Darüber hinaus ist die sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.
(6) Die Notfallbereitschaft in der Stadtgemeinde Fürstenfeld, „Panther Apotheke“ und „Stadtapotheke Fürstenfeld“ und „Augustiner Apotheke“ wird wie folgt festgelegt:
(7) Die Notfallbereitschaft in der Marktgemeinde Ilz „Jacobus- Apotheke“ wird wie folgt festgelegt:
Die „Jakobus Apotheke“ hat immer dann Bereitschaftsdienst, wenn ein Allgemeinmediziner mit Kassenvertrag und Berufssitz in der Marktgemeinde Ilz Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst hat.
Im RIS seit
01.04.2025
(1) Fallen der 24. und der 31. Dezember auf einen Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag oder Freitag, sind die öffentlichen Apotheken des Bezirks Hartberg-Fürstenfeld an diesen Tagen nur von 8:00 bis 12:30 Uhr offen zu halten.
(2) Auf die Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft der Apotheken sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.
Im RIS seit
01.04.2025
Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Kernöffnungszeiten und Notfallbereitschaftszeiten sind einzuhalten und Übertretungen gegen diese Verordnung werden alsVerwaltungsübertretung gem. § 41 Apothekengesetz bestraft.
Im RIS seit
01.04.2025
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30.03.2025 in Kraft. Es versehen die Apotheken der Gruppe 1 am 31.03.2025 ab 08.00 Uhr Notfallbereitschaft gemäß § 2 Abs. 1 und 2. Die Notfallbereitschaft in der Stadtgemeinde Fürstenfeld beginnt am 31.03.2025 mit der „Stadtapotheke Fürstenfeld“ gem. § 2 Abs. 6.
Im RIS seit
01.04.2025
(1) In der Fassung der Verordnung BVBl. Nr. 15/2025 tritt die Anlage 1 mit 31. März 2025 in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung BVBl. Nr. 61/2025, tritt die Anlage 1 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 15/2025, BVBl. Nr. 61/2025
Im RIS seit
16.01.2026
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, BVBl. Nr. 31/2024, zuletzt in der Fassung BVBl. Nr. 34/2024, außer Kraft.
Im RIS seit
01.04.2025
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 15/2025, BVBl. Nr. 61/2025
Im RIS seit
16.01.2026
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