Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 25. April 2025 über die Festsetzung der Kernöffnungszeiten der öffentlichen Apotheke in St. Margarethen an der Raab
Stammfassung: BVBl. Nr. 24/2025
Auf Grund des § 8 des Apothekengesetzes, RGBL. Nr. 5/1907, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2024, wird verordnet:
Im RIS seit
03.06.2025
§ 1 Im RIS seit
Die Kernöffnungszeiten der öffentlichen Apotheke in St. Margarethen an der Raab werden wie folgt festgesetzt:
Montag bis Freitag
von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und
von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Samstag
von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Im RIS seit
03.06.2025
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. April 2025, in Kraft.
Im RIS seit
03.06.2025
§ 3 Im RIS seit
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheke in St. Margarethen an der Raab, GZ S. 640/2008, zuletzt in der Fassung GZ S. 681/2008, außer Kraft.
Im RIS seit
03.06.2025