Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. August 2025 über die Festsetzung des Kurbezirkes Bad Mitterndorf
Stammfassung: LGBl. Nr. 63/2025
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. August 2025 über die Festsetzung des Kurbezirkes Bad Mitterndorf
Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird verordnet:
Im RIS seit
22.08.2025
§ 1 Im RIS seit
Der Kurbezirk „Bad Mitterndorf“ umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Bad Mitterndorf.
Im RIS seit
22.08.2025
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. August 2025, in Kraft.
Im RIS seit
22.08.2025
§ 3 Im RIS seit
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des Kurbezirkes Bad Mitterndorf, LGBl. Nr. 102/2002, außer Kraft.